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GemeindeÀtzte. 17H
anzuschlieĂen, und die ganzm Operate lĂ€ngstens bis Ende November dem betreffenden
Vezirksarzte zu ĂŒbergeben. Die k. k. BezirksĂ€rzte werden die Operate jener Bezirks-
Àmter, welche sich im SanitÀt-Distrikte befinden, sammeln, und lÀngstens bis 20. De-
zember mit ihren eigenen Wahrnemungen und AntrÀgen, wobei der so wichtigen und in-
teressanten Revatzinazion ein besonderes Augenmerk zn widmen ist. dem Kreisamte
vorlegm.
Die k. k. BezirksÀmter wurden besonders beauftragt, teils um die Renitenzver-
hÀltniffe allgemein richtig zu stellen, teils um die nachteiligen Wirkungen des In»
differentismus und der Renitenz gegen die Impfung wirksam zu vermin»
dem, diejenigen, welche der allaemeinen Impfung ohne wesentliche Impfhinderniffe
nicht nachkommen, speziel anfzufordern, und sie bei Nichtbeachtung auch dieser Auf«
forderung protokollisch zu verneinen, den sonach qualifizirten Renitenten aber
bei geeigneter Gelegenheit, mit Hinblik am die bestehenden Vorschriften, ohne Be-
denken alle jene Folgen fĂŒblen z?l machen, welche sie sich zugezogen haben. (St.
Statth.-ErlaĂ v. 6. Aug. 4857. Z. 42,084).
Mit den Impf-Part iku lar ien sind die gehörig bestÀtigten Nomi-
na Nisten (abgesondert von den Impfausweisen) lÀngstens 44 T a g e nach vollen»
deter Impfung bei den k. k. BezirksÀmtern einzureichen. Die ImpfÀrzte, welche
ĂŒbrigens fĂŒr tauglichen Impfstoff selbst zu sorgen haben, erhalten die normal«
mĂ€Ăigen DiĂ€ten (als WundĂ€rzte nach der 42. D.-Klaffe mit 2 fi., als
Privat-Aerzte nach der 40. D.-Klaffe mit 3 st. Oest. W.), und zufolge Minist.«
Erlaà o. 45. Sept. 4858. Z. 46,878 die mit M.E. ». 3. Juli 4854bestimm«
ten Meilengelder (das jeweilige Postrittgeld ohne NebengebĂŒhren). NĂ€heres
ĂŒber die Resultate der Kuhpoken-Impfuug kommt im Artikel ĂŒber Blattern-Epi.
demien (S. 447) vor.
« D i e Àrztl iche B e h a n d l u n g a rmer K ranken , der
Findlenge, M i l i t À rpe rsonen u. s . w.
a) Die Behandlung armer Kranken ist die Wicht eines jeden
Arztes, zumal des Gemeindearztes. Es wird dafĂŒr eine verhaltniĂmĂ€ffige En t«
schĂ€digung aus der Bezirkskaffe des zustĂ€ndigen Bezirkes geleistet. FĂŒr jeden
erkrankten Armen hat der Gemeinde-Vorstand oder der Pfarrer einen Armut«
Zettel auszustellen, auf welchen das k. k. Bezirksamt die Anweisung zur
Ă€rztlichen Behandlung an den Arzt oder Wundarzt schreibt. Dieser hat die Be.
Handlung nach der durch Hofkzl. D. v. 24. MĂ€rz 4846. Z. 6067, vorgezeichneten
Ordinazion-Norm auszufĂŒhren, und am Ende der Behandlung dem Bezirks,
amte die speziele Rechnung zu ĂŒbergeben. Diese Rechnung muĂ von dem Ge-
meinde-Vorstande bestÀtiget, mit der Anweisung, und falls die Medikamente
aus der Hausapotheke verabfolgt wurden, mit den vom Pfarrer unterzeichneten
Original-Rezepten belegt sein, fĂŒr die Medikamente und Verrichtungen be-
sondere Rubriken, und den Erfolg der Behandlung angemerkt enthalten. Nach
der Revision und Richtigstellung der Rechnung durch den Vezirksarzt weiset das
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen