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Gemeindeätzte. 17H
anzuschließen, und die ganzm Operate längstens bis Ende November dem betreffenden
Vezirksarzte zu übergeben. Die k. k. Bezirksärzte werden die Operate jener Bezirks-
ämter, welche sich im Sanität-Distrikte befinden, sammeln, und längstens bis 20. De-
zember mit ihren eigenen Wahrnemungen und Anträgen, wobei der so wichtigen und in-
teressanten Revatzinazion ein besonderes Augenmerk zn widmen ist. dem Kreisamte
vorlegm.
Die k. k. Bezirksämter wurden besonders beauftragt, teils um die Renitenzver-
hältniffe allgemein richtig zu stellen, teils um die nachteiligen Wirkungen des In»
differentismus und der Renitenz gegen die Impfung wirksam zu vermin»
dem, diejenigen, welche der allaemeinen Impfung ohne wesentliche Impfhinderniffe
nicht nachkommen, speziel anfzufordern, und sie bei Nichtbeachtung auch dieser Auf«
forderung protokollisch zu verneinen, den sonach qualifizirten Renitenten aber
bei geeigneter Gelegenheit, mit Hinblik am die bestehenden Vorschriften, ohne Be-
denken alle jene Folgen fĂĽblen z?l machen, welche sie sich zugezogen haben. (St.
Statth.-ErlaĂź v. 6. Aug. 4857. Z. 42,084).
Mit den Impf-Part iku lar ien sind die gehörig bestätigten Nomi-
na Nisten (abgesondert von den Impfausweisen) längstens 44 T a g e nach vollen»
deter Impfung bei den k. k. Bezirksämtern einzureichen. Die Impfärzte, welche
übrigens für tauglichen Impfstoff selbst zu sorgen haben, erhalten die normal«
mäßigen Diäten (als Wundärzte nach der 42. D.-Klaffe mit 2 fi., als
Privat-Aerzte nach der 40. D.-Klaffe mit 3 st. Oest. W.), und zufolge Minist.«
Erlaß o. 45. Sept. 4858. Z. 46,878 die mit M.E. ». 3. Juli 4854bestimm«
ten Meilengelder (das jeweilige Postrittgeld ohne Nebengebühren). Näheres
ĂĽber die Resultate der Kuhpoken-Impfuug kommt im Artikel ĂĽber Blattern-Epi.
demien (S. 447) vor.
« D i e ärztl iche B e h a n d l u n g a rmer K ranken , der
Findlenge, M i l i t ä rpe rsonen u. s . w.
a) Die Behandlung armer Kranken ist die Wicht eines jeden
Arztes, zumal des Gemeindearztes. Es wird dafür eine verhaltnißmäffige En t«
schädigung aus der Bezirkskaffe des zuständigen Bezirkes geleistet. Für jeden
erkrankten Armen hat der Gemeinde-Vorstand oder der Pfarrer einen Armut«
Zettel auszustellen, auf welchen das k. k. Bezirksamt die Anweisung zur
ärztlichen Behandlung an den Arzt oder Wundarzt schreibt. Dieser hat die Be.
Handlung nach der durch Hofkzl. D. v. 24. März 4846. Z. 6067, vorgezeichneten
Ordinazion-Norm auszufĂĽhren, und am Ende der Behandlung dem Bezirks,
amte die speziele Rechnung zu ĂĽbergeben. Diese Rechnung muĂź von dem Ge-
meinde-Vorstande bestätiget, mit der Anweisung, und falls die Medikamente
aus der Hausapotheke verabfolgt wurden, mit den vom Pfarrer unterzeichneten
Original-Rezepten belegt sein, fĂĽr die Medikamente und Verrichtungen be-
sondere Rubriken, und den Erfolg der Behandlung angemerkt enthalten. Nach
der Revision und Richtigstellung der Rechnung durch den Vezirksarzt weiset das
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen