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SanitÀt-Personale. 185
seltenen Kranken dort auck ihr weniges Geld noch zu entfernten Aerzten und
Apotheken zu schiken pflegen.
Wie bei allen Gewerben, so auch bei dem chirurgischen, bat die Witwe
das Recht., dasselbe durch einen Provisor fortzufĂŒhren, was in mancher Be-
ziehung von Nachteil ist, besonders wenn ein hÀufiger Provisorwerel stattfindet.
Chirurgische Gehilfen (Subjekte) sind gewöhnlich nur mit Lehrbriefen
versehen, und finden vorzĂŒglich iu den Barbirstuben in Graz BeschĂ€ftigung,
wo manche zugleich die medizinisch-chirurgische Lehranstalt besuchen, und sich
das Chirurgen-Diplom erwerben.
C h i r u r g i s c h e G r e m i e n
bestehen so viele als frĂŒher Distrikts- und Kreis-Fisikate waren, nĂ€mlich 21. da jeder
Distrikts- und respektive Kreis-Arzt das Gremium seines Distriktes als politischer
KommissĂ€r zu ĂŒberwachen und zu leiten hatte. Diese Gremien versammeln sich
noch in denselben Orten wie frĂŒher, obwol solche nicht immer die Wohnsize der
gegenwÀrtigen BezirksÀrzte sind. welche als Nachfolger der DistriktsÀrzte ebenfalls
als politische KommissÀre derselben fungiren. Sie bestanden als sogenannte B a d e r-
laden schon vor Jahrhunderten, wurden aber im §. 9 des Nonnale v. 19.
April 1773 schon als Gremien genannt, und nach Gub.-Verordnung v. 25. Dezb.
1774 muĂte ein solches in jeder Kreisstadt errichtet werden.
Eine Gub.-Verord. vom 16. Dezb. 1897 regulirte die chirurgischen Gremien,
und befahl die Errichtung eines solchen im Size eines jeden Fisikus im Lande.
Jeder Gewerbchirurg muĂte sich dem Gremium des Fisik ates einverleiben lassen.
Dadurch, wurden die WundÀrzte (Statuten §. 1) unter jich und mit ihrem Fi-
sikus nĂ€her verbunden, zu dem edlen Endzwek, fĂŒr das allgemeine Gesund-
heiwohl gemeinschaftlich wirken, und sich (§.19) wissenschaftlich vervollkommnen zu
können. Die noch jezt giltige Greminalordnung wurde zufolge Allerh. Ent«
schlieĂung v. 16. Febr. 1827 (Gub.-V. v. 22. MĂ€rz 1827) vorgeschrieben. Hie.
nach haben alle Gewerb-Chirurgen. als Mitglieder des Gremiums, sich im Wohnorte
des Distriktsarztes (Bezirksarztes) jÀhrlich im Juni oder Juli zu versam-
meln, sich ĂŒber die vorgefallenen Krankheiten und die glĂŒkliche oder un-
glĂŒkliche Behandlung derselben zu besprechen und zu beraten, dabei die chirurgi-
schen Lehrlinge aufzudingen. zu prĂŒfen und freizusprechen, die geringen Taren
einzuhebm. und ĂŒber die Ausgaben derselben zu verfĂŒgen u. s. w. Nach Gub.»V.
v. 8. Mai 1827, Z. 10.176. wird besonders der Ankauf von Instrumenten
und BĂŒchern empfohlen, welche fĂŒr einzelne Chirurgen zu kostspielig sein dĂŒrften.
Ein Greminalausweis ĂŒber den Personal«. Kassa- und sonstigen Besizstand der
Gremien wird nach der Jahresversammlung durch deu Bezirksarzt dem Kreis«
Amte vorgelegt.
« . H e b a m m e n .
Die Zal der approbirtenHebammen belÀuft sich im ganzen lande nur auf
535. Davon entfallen 92 allein auf die Hauptstadt, und 34aufdie Umgebung Graz,
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen