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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Page - 185 -
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Page - 185 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

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SanitĂ€t-Personale. 185 seltenen Kranken dort auck ihr weniges Geld noch zu entfernten Aerzten und Apotheken zu schiken pflegen. Wie bei allen Gewerben, so auch bei dem chirurgischen, bat die Witwe das Recht., dasselbe durch einen Provisor fortzufĂŒhren, was in mancher Be- ziehung von Nachteil ist, besonders wenn ein hĂ€ufiger Provisorwerel stattfindet. Chirurgische Gehilfen (Subjekte) sind gewöhnlich nur mit Lehrbriefen versehen, und finden vorzĂŒglich iu den Barbirstuben in Graz BeschĂ€ftigung, wo manche zugleich die medizinisch-chirurgische Lehranstalt besuchen, und sich das Chirurgen-Diplom erwerben. C h i r u r g i s c h e G r e m i e n bestehen so viele als frĂŒher Distrikts- und Kreis-Fisikate waren, nĂ€mlich 21. da jeder Distrikts- und respektive Kreis-Arzt das Gremium seines Distriktes als politischer KommissĂ€r zu ĂŒberwachen und zu leiten hatte. Diese Gremien versammeln sich noch in denselben Orten wie frĂŒher, obwol solche nicht immer die Wohnsize der gegenwĂ€rtigen BezirksĂ€rzte sind. welche als Nachfolger der DistriktsĂ€rzte ebenfalls als politische KommissĂ€re derselben fungiren. Sie bestanden als sogenannte B a d e r- laden schon vor Jahrhunderten, wurden aber im §. 9 des Nonnale v. 19. April 1773 schon als Gremien genannt, und nach Gub.-Verordnung v. 25. Dezb. 1774 mußte ein solches in jeder Kreisstadt errichtet werden. Eine Gub.-Verord. vom 16. Dezb. 1897 regulirte die chirurgischen Gremien, und befahl die Errichtung eines solchen im Size eines jeden Fisikus im Lande. Jeder Gewerbchirurg mußte sich dem Gremium des Fisik ates einverleiben lassen. Dadurch, wurden die WundĂ€rzte (Statuten §. 1) unter jich und mit ihrem Fi- sikus nĂ€her verbunden, zu dem edlen Endzwek, fĂŒr das allgemeine Gesund- heiwohl gemeinschaftlich wirken, und sich (§.19) wissenschaftlich vervollkommnen zu können. Die noch jezt giltige Greminalordnung wurde zufolge Allerh. Ent« schließung v. 16. Febr. 1827 (Gub.-V. v. 22. MĂ€rz 1827) vorgeschrieben. Hie. nach haben alle Gewerb-Chirurgen. als Mitglieder des Gremiums, sich im Wohnorte des Distriktsarztes (Bezirksarztes) jĂ€hrlich im Juni oder Juli zu versam- meln, sich ĂŒber die vorgefallenen Krankheiten und die glĂŒkliche oder un- glĂŒkliche Behandlung derselben zu besprechen und zu beraten, dabei die chirurgi- schen Lehrlinge aufzudingen. zu prĂŒfen und freizusprechen, die geringen Taren einzuhebm. und ĂŒber die Ausgaben derselben zu verfĂŒgen u. s. w. Nach Gub.»V. v. 8. Mai 1827, Z. 10.176. wird besonders der Ankauf von Instrumenten und BĂŒchern empfohlen, welche fĂŒr einzelne Chirurgen zu kostspielig sein dĂŒrften. Ein Greminalausweis ĂŒber den Personal«. Kassa- und sonstigen Besizstand der Gremien wird nach der Jahresversammlung durch deu Bezirksarzt dem Kreis« Amte vorgelegt. « . H e b a m m e n . Die Zal der approbirtenHebammen belĂ€uft sich im ganzen lande nur auf 535. Davon entfallen 92 allein auf die Hauptstadt, und 34aufdie Umgebung Graz,
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Title
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Author
Mathias Macher
Publisher
Ferstl'sche Buchhandlung
Location
Graz
Date
1860
Language
German
License
PD
Size
11.91 x 20.62 cm
Pages
632
Keywords
Topographie, Kartografie, Statistik
Categories
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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