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Sanität-Personale. 185
seltenen Kranken dort auck ihr weniges Geld noch zu entfernten Aerzten und
Apotheken zu schiken pflegen.
Wie bei allen Gewerben, so auch bei dem chirurgischen, bat die Witwe
das Recht., dasselbe durch einen Provisor fortzuführen, was in mancher Be-
ziehung von Nachteil ist, besonders wenn ein häufiger Provisorwerel stattfindet.
Chirurgische Gehilfen (Subjekte) sind gewöhnlich nur mit Lehrbriefen
versehen, und finden vorzüglich iu den Barbirstuben in Graz Beschäftigung,
wo manche zugleich die medizinisch-chirurgische Lehranstalt besuchen, und sich
das Chirurgen-Diplom erwerben.
C h i r u r g i s c h e G r e m i e n
bestehen so viele als früher Distrikts- und Kreis-Fisikate waren, nämlich 21. da jeder
Distrikts- und respektive Kreis-Arzt das Gremium seines Distriktes als politischer
Kommissär zu überwachen und zu leiten hatte. Diese Gremien versammeln sich
noch in denselben Orten wie früher, obwol solche nicht immer die Wohnsize der
gegenwärtigen Bezirksärzte sind. welche als Nachfolger der Distriktsärzte ebenfalls
als politische Kommissäre derselben fungiren. Sie bestanden als sogenannte B a d e r-
laden schon vor Jahrhunderten, wurden aber im §. 9 des Nonnale v. 19.
April 1773 schon als Gremien genannt, und nach Gub.-Verordnung v. 25. Dezb.
1774 mußte ein solches in jeder Kreisstadt errichtet werden.
Eine Gub.-Verord. vom 16. Dezb. 1897 regulirte die chirurgischen Gremien,
und befahl die Errichtung eines solchen im Size eines jeden Fisikus im Lande.
Jeder Gewerbchirurg mußte sich dem Gremium des Fisik ates einverleiben lassen.
Dadurch, wurden die Wundärzte (Statuten §. 1) unter jich und mit ihrem Fi-
sikus näher verbunden, zu dem edlen Endzwek, für das allgemeine Gesund-
heiwohl gemeinschaftlich wirken, und sich (§.19) wissenschaftlich vervollkommnen zu
können. Die noch jezt giltige Greminalordnung wurde zufolge Allerh. Ent«
schließung v. 16. Febr. 1827 (Gub.-V. v. 22. März 1827) vorgeschrieben. Hie.
nach haben alle Gewerb-Chirurgen. als Mitglieder des Gremiums, sich im Wohnorte
des Distriktsarztes (Bezirksarztes) jährlich im Juni oder Juli zu versam-
meln, sich über die vorgefallenen Krankheiten und die glükliche oder un-
glükliche Behandlung derselben zu besprechen und zu beraten, dabei die chirurgi-
schen Lehrlinge aufzudingen. zu prüfen und freizusprechen, die geringen Taren
einzuhebm. und über die Ausgaben derselben zu verfügen u. s. w. Nach Gub.»V.
v. 8. Mai 1827, Z. 10.176. wird besonders der Ankauf von Instrumenten
und Büchern empfohlen, welche für einzelne Chirurgen zu kostspielig sein dürften.
Ein Greminalausweis über den Personal«. Kassa- und sonstigen Besizstand der
Gremien wird nach der Jahresversammlung durch deu Bezirksarzt dem Kreis«
Amte vorgelegt.
« . H e b a m m e n .
Die Zal der approbirtenHebammen beläuft sich im ganzen lande nur auf
535. Davon entfallen 92 allein auf die Hauptstadt, und 34aufdie Umgebung Graz,
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen