Page - 385 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Image of the Page - 385 -
Text of the Page - 385 -
Hauptstadt Graz. teichcnanftallen. 385
bÀrhaus-Hebammen noch 1 Polizei- und 1 Gerichts-Hebamme. Die Neberwachung
und beziehungweise Le i tung des gesammten San i tÀ twesens der Stadt (so
wie des ganzen Landes) liegt dem t. k. Landes-Med iz ina l ra te ob; der
Wirkkreis des k. k. Kreis- und Distriktsarztes dehnt sich jedoch nicht auf die Stadt
Graz aus.
7. D i e Af te rmediz in .
als Ă€rztliche Echmarozerin, macht sich auch in Graz wie ĂŒberall breit, und findet in
den Vorurteilen des Volkes ihre mĂ€chtigste StĂŒze. (S. 194). Die sogenannte
Volksmedizin hÀlt sich an eine Menge von alten Hausmitteln und Arzneige-
mischen, welche oft aus den krÀftigsten und daher gefÀhrlichsten Arzneien bestehen.
Solche sind besonders: ?«Ii» Ăennae, H^arieu» aldus, »sal»^»., verschiedene
drastische AbfĂŒhrmittel, Kalomel. Brechweinstein. Helleborus u. s. w. Die eigentlichen
sogenannten unschuldigen Hausmittel sind zallos. Viele AfterÀrzte treiben im
Verborgenen ihr Unwesen, und werden sogar vom Lande in die Stadt geholt. Die
Hebammen, deren groĂe Zal eine geringe ErtrĂ€glichkeit ihres Gewerbes be-
dingt, befassen sich nicht selten auch mit Behandlung kranker Kinder.
». LeichenAnstalten
Schon vor mehr als 3 Jahrhunderten war in Graz fĂŒr die Leiche nbe»
schau, und besonders zur VerhĂŒtung der Verbreitung anstekender Krankheiten ein
Wundarzt als N a l l s t e r «an i ta t !« aufgestellt. Derselbe batte nach Patent
v. 28. Aug. 1562 die von der Pest Infizirten fMig zu besuchen, fĂŒr Reinigung
der Genesenen und Negrabung der Todten mit zu sorgen. GegenwÀrtig ist er
von den StÀnden blos als Leichenbesckauer mit einem Gehalte von 499 fi. an»
gestellt, und erhÀlt vom Magistrate noch 3l) fl. Zulage. Der HluFister 8lmÀ-
tatis bat jede Leiche im Hause nach den bestehenden Vorschriften genau zu besich-
tigen, und den Beschauzettel auszustellen, ohne welchen die Leicke nicht beerdigt
werden darf.
Die durch Gub.-V. v. 18. Mai 1832, Z. 7440 fĂŒr Gra; erlassene Fr eit-
hof° (Friedhof) Ordnung gibt eine ausfĂŒhrliche Vorschrift ĂŒber die Behandlung
der Leichen, die Aufsicht ĂŒber die Freithöfe, die Todtenkammern. die Vorsichten vor
und bei der Beerdigung, ĂŒber Errichtung von Familien-GrĂ€bern, Ausgrabung der
Leichen und Strafbeftimmungen wegen Uebertretung dieser Vorschriften'). Alle
Leichen der Hauptstadt Gra; wurden frĂŒher in den 4 Freithöfen zu St. Peter
und Et. Leonhard am linken, dann am Steinfelde und beim Kalvarien»
berge am rechten Murufer begraben; im Jahr 1857 erhielten die Protestanten
noch einen eigenen Freithof in der NĂ€he des ersten zu St. Peter.
Bei diesen Freithöfen. welche sÀmmtlich eine offene, freundliche Lage haben,
und bis auf einen neu angekauften Teil des Steinfelder-Freithofes mit Mauern um«
'j v l . Macher's SanitÀt-Gt''. II. 443.
Dr. Macher'« Xopografie.
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Title
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Author
- Mathias Macher
- Publisher
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Location
- Graz
- Date
- 1860
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 11.91 x 20.62 cm
- Pages
- 632
- Keywords
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Categories
- Geschichte Historische Aufzeichnungen