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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
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Hauptstadt Graz. teichcnanftallen. 385 bĂ€rhaus-Hebammen noch 1 Polizei- und 1 Gerichts-Hebamme. Die Neberwachung und beziehungweise Le i tung des gesammten San i tĂ€ twesens der Stadt (so wie des ganzen Landes) liegt dem t. k. Landes-Med iz ina l ra te ob; der Wirkkreis des k. k. Kreis- und Distriktsarztes dehnt sich jedoch nicht auf die Stadt Graz aus. 7. D i e Af te rmediz in . als Ă€rztliche Echmarozerin, macht sich auch in Graz wie ĂŒberall breit, und findet in den Vorurteilen des Volkes ihre mĂ€chtigste StĂŒze. (S. 194). Die sogenannte Volksmedizin hĂ€lt sich an eine Menge von alten Hausmitteln und Arzneige- mischen, welche oft aus den krĂ€ftigsten und daher gefĂ€hrlichsten Arzneien bestehen. Solche sind besonders: ?«Ii» ßennae, H^arieu» aldus, »sal»^»., verschiedene drastische AbfĂŒhrmittel, Kalomel. Brechweinstein. Helleborus u. s. w. Die eigentlichen sogenannten unschuldigen Hausmittel sind zallos. Viele AfterĂ€rzte treiben im Verborgenen ihr Unwesen, und werden sogar vom Lande in die Stadt geholt. Die Hebammen, deren große Zal eine geringe ErtrĂ€glichkeit ihres Gewerbes be- dingt, befassen sich nicht selten auch mit Behandlung kranker Kinder. ». LeichenAnstalten Schon vor mehr als 3 Jahrhunderten war in Graz fĂŒr die Leiche nbe» schau, und besonders zur VerhĂŒtung der Verbreitung anstekender Krankheiten ein Wundarzt als N a l l s t e r «an i ta t !« aufgestellt. Derselbe batte nach Patent v. 28. Aug. 1562 die von der Pest Infizirten fMig zu besuchen, fĂŒr Reinigung der Genesenen und Negrabung der Todten mit zu sorgen. GegenwĂ€rtig ist er von den StĂ€nden blos als Leichenbesckauer mit einem Gehalte von 499 fi. an» gestellt, und erhĂ€lt vom Magistrate noch 3l) fl. Zulage. Der HluFister 8lmĂ€- tatis bat jede Leiche im Hause nach den bestehenden Vorschriften genau zu besich- tigen, und den Beschauzettel auszustellen, ohne welchen die Leicke nicht beerdigt werden darf. Die durch Gub.-V. v. 18. Mai 1832, Z. 7440 fĂŒr Gra; erlassene Fr eit- hof° (Friedhof) Ordnung gibt eine ausfĂŒhrliche Vorschrift ĂŒber die Behandlung der Leichen, die Aufsicht ĂŒber die Freithöfe, die Todtenkammern. die Vorsichten vor und bei der Beerdigung, ĂŒber Errichtung von Familien-GrĂ€bern, Ausgrabung der Leichen und Strafbeftimmungen wegen Uebertretung dieser Vorschriften'). Alle Leichen der Hauptstadt Gra; wurden frĂŒher in den 4 Freithöfen zu St. Peter und Et. Leonhard am linken, dann am Steinfelde und beim Kalvarien» berge am rechten Murufer begraben; im Jahr 1857 erhielten die Protestanten noch einen eigenen Freithof in der NĂ€he des ersten zu St. Peter. Bei diesen Freithöfen. welche sĂ€mmtlich eine offene, freundliche Lage haben, und bis auf einen neu angekauften Teil des Steinfelder-Freithofes mit Mauern um« 'j v l . Macher's SanitĂ€t-Gt''. II. 443. Dr. Macher'« Xopografie.
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Title
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Author
Mathias Macher
Publisher
Ferstl'sche Buchhandlung
Location
Graz
Date
1860
Language
German
License
PD
Size
11.91 x 20.62 cm
Pages
632
Keywords
Topographie, Kartografie, Statistik
Categories
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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