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Hauptstadt Graz. teichcnanftallen. 385
bärhaus-Hebammen noch 1 Polizei- und 1 Gerichts-Hebamme. Die Neberwachung
und beziehungweise Le i tung des gesammten San i tä twesens der Stadt (so
wie des ganzen Landes) liegt dem t. k. Landes-Med iz ina l ra te ob; der
Wirkkreis des k. k. Kreis- und Distriktsarztes dehnt sich jedoch nicht auf die Stadt
Graz aus.
7. D i e Af te rmediz in .
als ärztliche Echmarozerin, macht sich auch in Graz wie überall breit, und findet in
den Vorurteilen des Volkes ihre mächtigste Stüze. (S. 194). Die sogenannte
Volksmedizin hält sich an eine Menge von alten Hausmitteln und Arzneige-
mischen, welche oft aus den kräftigsten und daher gefährlichsten Arzneien bestehen.
Solche sind besonders: ?«Ii» ßennae, H^arieu» aldus, »sal»^»., verschiedene
drastische Abführmittel, Kalomel. Brechweinstein. Helleborus u. s. w. Die eigentlichen
sogenannten unschuldigen Hausmittel sind zallos. Viele Afterärzte treiben im
Verborgenen ihr Unwesen, und werden sogar vom Lande in die Stadt geholt. Die
Hebammen, deren große Zal eine geringe Erträglichkeit ihres Gewerbes be-
dingt, befassen sich nicht selten auch mit Behandlung kranker Kinder.
». LeichenAnstalten
Schon vor mehr als 3 Jahrhunderten war in Graz für die Leiche nbe»
schau, und besonders zur Verhütung der Verbreitung anstekender Krankheiten ein
Wundarzt als N a l l s t e r «an i ta t !« aufgestellt. Derselbe batte nach Patent
v. 28. Aug. 1562 die von der Pest Infizirten fMig zu besuchen, für Reinigung
der Genesenen und Negrabung der Todten mit zu sorgen. Gegenwärtig ist er
von den Ständen blos als Leichenbesckauer mit einem Gehalte von 499 fi. an»
gestellt, und erhält vom Magistrate noch 3l) fl. Zulage. Der HluFister 8lmä-
tatis bat jede Leiche im Hause nach den bestehenden Vorschriften genau zu besich-
tigen, und den Beschauzettel auszustellen, ohne welchen die Leicke nicht beerdigt
werden darf.
Die durch Gub.-V. v. 18. Mai 1832, Z. 7440 für Gra; erlassene Fr eit-
hof° (Friedhof) Ordnung gibt eine ausführliche Vorschrift über die Behandlung
der Leichen, die Aufsicht über die Freithöfe, die Todtenkammern. die Vorsichten vor
und bei der Beerdigung, über Errichtung von Familien-Gräbern, Ausgrabung der
Leichen und Strafbeftimmungen wegen Uebertretung dieser Vorschriften'). Alle
Leichen der Hauptstadt Gra; wurden früher in den 4 Freithöfen zu St. Peter
und Et. Leonhard am linken, dann am Steinfelde und beim Kalvarien»
berge am rechten Murufer begraben; im Jahr 1857 erhielten die Protestanten
noch einen eigenen Freithof in der Nähe des ersten zu St. Peter.
Bei diesen Freithöfen. welche sämmtlich eine offene, freundliche Lage haben,
und bis auf einen neu angekauften Teil des Steinfelder-Freithofes mit Mauern um«
'j v l . Macher's Sanität-Gt''. II. 443.
Dr. Macher'« Xopografie.
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen