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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 385 -
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Hauptstadt Graz. teichcnanftallen. 385 bärhaus-Hebammen noch 1 Polizei- und 1 Gerichts-Hebamme. Die Neberwachung und beziehungweise Le i tung des gesammten San i tä twesens der Stadt (so wie des ganzen Landes) liegt dem t. k. Landes-Med iz ina l ra te ob; der Wirkkreis des k. k. Kreis- und Distriktsarztes dehnt sich jedoch nicht auf die Stadt Graz aus. 7. D i e Af te rmediz in . als ärztliche Echmarozerin, macht sich auch in Graz wie überall breit, und findet in den Vorurteilen des Volkes ihre mächtigste Stüze. (S. 194). Die sogenannte Volksmedizin hält sich an eine Menge von alten Hausmitteln und Arzneige- mischen, welche oft aus den kräftigsten und daher gefährlichsten Arzneien bestehen. Solche sind besonders: ?«Ii» ßennae, H^arieu» aldus, »sal»^»., verschiedene drastische Abführmittel, Kalomel. Brechweinstein. Helleborus u. s. w. Die eigentlichen sogenannten unschuldigen Hausmittel sind zallos. Viele Afterärzte treiben im Verborgenen ihr Unwesen, und werden sogar vom Lande in die Stadt geholt. Die Hebammen, deren große Zal eine geringe Erträglichkeit ihres Gewerbes be- dingt, befassen sich nicht selten auch mit Behandlung kranker Kinder. ». LeichenAnstalten Schon vor mehr als 3 Jahrhunderten war in Graz für die Leiche nbe» schau, und besonders zur Verhütung der Verbreitung anstekender Krankheiten ein Wundarzt als N a l l s t e r «an i ta t !« aufgestellt. Derselbe batte nach Patent v. 28. Aug. 1562 die von der Pest Infizirten fMig zu besuchen, für Reinigung der Genesenen und Negrabung der Todten mit zu sorgen. Gegenwärtig ist er von den Ständen blos als Leichenbesckauer mit einem Gehalte von 499 fi. an» gestellt, und erhält vom Magistrate noch 3l) fl. Zulage. Der HluFister 8lmä- tatis bat jede Leiche im Hause nach den bestehenden Vorschriften genau zu besich- tigen, und den Beschauzettel auszustellen, ohne welchen die Leicke nicht beerdigt werden darf. Die durch Gub.-V. v. 18. Mai 1832, Z. 7440 für Gra; erlassene Fr eit- hof° (Friedhof) Ordnung gibt eine ausführliche Vorschrift über die Behandlung der Leichen, die Aufsicht über die Freithöfe, die Todtenkammern. die Vorsichten vor und bei der Beerdigung, über Errichtung von Familien-Gräbern, Ausgrabung der Leichen und Strafbeftimmungen wegen Uebertretung dieser Vorschriften'). Alle Leichen der Hauptstadt Gra; wurden früher in den 4 Freithöfen zu St. Peter und Et. Leonhard am linken, dann am Steinfelde und beim Kalvarien» berge am rechten Murufer begraben; im Jahr 1857 erhielten die Protestanten noch einen eigenen Freithof in der Nähe des ersten zu St. Peter. Bei diesen Freithöfen. welche sämmtlich eine offene, freundliche Lage haben, und bis auf einen neu angekauften Teil des Steinfelder-Freithofes mit Mauern um« 'j v l . Macher's Sanität-Gt''. II. 443. Dr. Macher'« Xopografie.
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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