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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Erziehung stehendarf, die sich andenGrundwertendesArt. 14Abs5aB-VG4
orientierensoll.Ohnedies indenErläuterungenausdrücklichsozubenennen,
sollenallerdingsandere religiöseKopfbedeckungen–wiedie jüdischeKippa–
nicht untersagt werden. Daher bezieht sich das Verbot des Tragens weltan-
schaulicher und religiös geprägter Bekleidung lediglich auf solche Formen,
welchedasgesamteHaupthaarodergroĂźeTeiledessenverhĂĽllen.
Das Generalsekretariat derĂ–sterreichischen Bischofskonferenz hat zu die-
semGesetzesentwurf eine Stellungnahmeabgegeben.DarinwirddasAnliegen
geteilt,dassdieIntegrationallerKinderdurcheineentsprechendeFörderungin
elementarenBildungseinrichtungenunterstĂĽtztwird.Sowirdauchbetont,dass
die Inklusion, die alsVoraussetzung fĂĽrdas Funktionieren einer pluralen, den
Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft angesehen werden
kann,durchVielfalt–seisiereligiöseroderandererNatur–nichtgefährdetwird,
sondern vielmehr sogar auf dieser beruht. Es wird daher begrĂĽĂźt, wenn der
potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregations-
prozesses wirksam begegnet wird. Dass das Tragen eines Kopftuches in ele-
mentaren Bildungseinrichtungen die Integration von Mädchen erschweren
kann, ist eineSorge, diedasGeneralsekretariat derĂ–sterreichischenBischofs-
konferenz teilt.
Gleichzeitig werden in der Stellungnahme in Frageform einige Bedenken
geäußert. Zunächst wirdunter demHinweis, dass gesetzliche Regelungennur
dannerlassenwerdensollten,wennauchtatsächlicherRegelungsbedarfbesteht,
die Frage gestellt, ob die Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem
Ausmaß auftretendenProblembegegnet. Die Erläuterungen zumVertragsent-
wurf habeneinesolcheErhebungnicht erkennen lassen.
Weiterswirddaranerinnert, dassdasVerbot religiöserKleidungeinenEin-
griff indasRechtaufReligionsfreiheitebensodarstelltwieeinenEingriff indas
RechtaufAchtungdesPrivat-undFamilienlebenssowieindasErziehungsrecht
derEltern. Ein solcherEingriff kannaber zulässig sein,wenn legitimeGründe
dafür vorliegen.DazuzähltdieNotwendigkeit,mit einer solchenRegelungdie
öffentlicheSicherheit,dieöffentlicheOrdnung,GesundheitundMoraloderdie
RechteundFreiheitenAndererzuschĂĽtzen.DeshalbfragtdasGeneralsekretariat
derĂ–sterreichischenBischofskonferenz,obdieseGrĂĽndeausreichendvorliegen
unddargelegtwordensind.Die indenErläuterungengenanntenZiele,wiedie
Vermeidungeiner frĂĽhzeitigengeschlechtlichenSegregation,dieVerhinderung
einesWiderspruchs zu den Zielen der staatsbĂĽrgerlichen Erziehung oder die
4 „Demokratie,Humanität,Solidarität,FriedeundGerechtigkeitsowieOffenheitundToleranz
gegenĂĽberdenMenschensindGrundwertederSchule,aufderenGrundlagesiedergesamten
Bevölkerung, unabhängig vonHerkunft, sozialer Lageund finanziellemHintergrund, unter
steter Sicherung undWeiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bil-
dungsniveausichert.“
PeterSchipka210
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik