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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 Erziehung stehendarf, die sich andenGrundwertendesArt. 14Abs5aB-VG4 orientierensoll.Ohnedies indenErläuterungenausdrücklichsozubenennen, sollenallerdingsandere religiöseKopfbedeckungen–wiedie jüdischeKippa– nicht untersagt werden. Daher bezieht sich das Verbot des Tragens weltan- schaulicher und religiös geprägter Bekleidung lediglich auf solche Formen, welchedasgesamteHaupthaarodergroßeTeiledessenverhüllen. Das Generalsekretariat derÖsterreichischen Bischofskonferenz hat zu die- semGesetzesentwurf eine Stellungnahmeabgegeben.DarinwirddasAnliegen geteilt,dassdieIntegrationallerKinderdurcheineentsprechendeFörderungin elementarenBildungseinrichtungenunterstütztwird.Sowirdauchbetont,dass die Inklusion, die alsVoraussetzung fürdas Funktionieren einer pluralen, den Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft angesehen werden kann,durchVielfalt–seisiereligiöseroderandererNatur–nichtgefährdetwird, sondern vielmehr sogar auf dieser beruht. Es wird daher begrüßt, wenn der potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregations- prozesses wirksam begegnet wird. Dass das Tragen eines Kopftuches in ele- mentaren Bildungseinrichtungen die Integration von Mädchen erschweren kann, ist eineSorge, diedasGeneralsekretariat derÖsterreichischenBischofs- konferenz teilt. Gleichzeitig werden in der Stellungnahme in Frageform einige Bedenken geäußert. Zunächst wirdunter demHinweis, dass gesetzliche Regelungennur dannerlassenwerdensollten,wennauchtatsächlicherRegelungsbedarfbesteht, die Frage gestellt, ob die Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem Ausmaß auftretendenProblembegegnet. Die Erläuterungen zumVertragsent- wurf habeneinesolcheErhebungnicht erkennen lassen. Weiterswirddaranerinnert, dassdasVerbot religiöserKleidungeinenEin- griff indasRechtaufReligionsfreiheitebensodarstelltwieeinenEingriff indas RechtaufAchtungdesPrivat-undFamilienlebenssowieindasErziehungsrecht derEltern. Ein solcherEingriff kannaber zulässig sein,wenn legitimeGründe dafür vorliegen.DazuzähltdieNotwendigkeit,mit einer solchenRegelungdie öffentlicheSicherheit,dieöffentlicheOrdnung,GesundheitundMoraloderdie RechteundFreiheitenAndererzuschützen.DeshalbfragtdasGeneralsekretariat derÖsterreichischenBischofskonferenz,obdieseGründeausreichendvorliegen unddargelegtwordensind.Die indenErläuterungengenanntenZiele,wiedie Vermeidungeiner frühzeitigengeschlechtlichenSegregation,dieVerhinderung einesWiderspruchs zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung oder die 4 „Demokratie,Humanität,Solidarität,FriedeundGerechtigkeitsowieOffenheitundToleranz gegenüberdenMenschensindGrundwertederSchule,aufderenGrundlagesiedergesamten Bevölkerung, unabhängig vonHerkunft, sozialer Lageund finanziellemHintergrund, unter steter Sicherung undWeiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bil- dungsniveausichert.“ PeterSchipka210 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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