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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Erziehung stehendarf, die sich andenGrundwertendesArt. 14Abs5aB-VG4
orientierensoll.Ohnedies indenErläuterungenausdrücklichsozubenennen,
sollenallerdingsandere religiöseKopfbedeckungen–wiedie jüdischeKippa–
nicht untersagt werden. Daher bezieht sich das Verbot des Tragens weltan-
schaulicher und religiös geprägter Bekleidung lediglich auf solche Formen,
welchedasgesamteHaupthaarodergroßeTeiledessenverhüllen.
Das Generalsekretariat derÖsterreichischen Bischofskonferenz hat zu die-
semGesetzesentwurf eine Stellungnahmeabgegeben.DarinwirddasAnliegen
geteilt,dassdieIntegrationallerKinderdurcheineentsprechendeFörderungin
elementarenBildungseinrichtungenunterstütztwird.Sowirdauchbetont,dass
die Inklusion, die alsVoraussetzung fürdas Funktionieren einer pluralen, den
Grund- und Menschenrechten verpflichteten Gesellschaft angesehen werden
kann,durchVielfalt–seisiereligiöseroderandererNatur–nichtgefährdetwird,
sondern vielmehr sogar auf dieser beruht. Es wird daher begrüßt, wenn der
potentiellen Gefahr eines bereits im Kindesalter einsetzenden Segregations-
prozesses wirksam begegnet wird. Dass das Tragen eines Kopftuches in ele-
mentaren Bildungseinrichtungen die Integration von Mädchen erschweren
kann, ist eineSorge, diedasGeneralsekretariat derÖsterreichischenBischofs-
konferenz teilt.
Gleichzeitig werden in der Stellungnahme in Frageform einige Bedenken
geäußert. Zunächst wirdunter demHinweis, dass gesetzliche Regelungennur
dannerlassenwerdensollten,wennauchtatsächlicherRegelungsbedarfbesteht,
die Frage gestellt, ob die Maßnahme einem tatsächlichen, in signifikantem
Ausmaß auftretendenProblembegegnet. Die Erläuterungen zumVertragsent-
wurf habeneinesolcheErhebungnicht erkennen lassen.
Weiterswirddaranerinnert, dassdasVerbot religiöserKleidungeinenEin-
griff indasRechtaufReligionsfreiheitebensodarstelltwieeinenEingriff indas
RechtaufAchtungdesPrivat-undFamilienlebenssowieindasErziehungsrecht
derEltern. Ein solcherEingriff kannaber zulässig sein,wenn legitimeGründe
dafür vorliegen.DazuzähltdieNotwendigkeit,mit einer solchenRegelungdie
öffentlicheSicherheit,dieöffentlicheOrdnung,GesundheitundMoraloderdie
RechteundFreiheitenAndererzuschützen.DeshalbfragtdasGeneralsekretariat
derÖsterreichischenBischofskonferenz,obdieseGründeausreichendvorliegen
unddargelegtwordensind.Die indenErläuterungengenanntenZiele,wiedie
Vermeidungeiner frühzeitigengeschlechtlichenSegregation,dieVerhinderung
einesWiderspruchs zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung oder die
4 „Demokratie,Humanität,Solidarität,FriedeundGerechtigkeitsowieOffenheitundToleranz
gegenüberdenMenschensindGrundwertederSchule,aufderenGrundlagesiedergesamten
Bevölkerung, unabhängig vonHerkunft, sozialer Lageund finanziellemHintergrund, unter
steter Sicherung undWeiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bil-
dungsniveausichert.“
PeterSchipka210
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik