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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
fĂĽrdieersteGruppe istdieAnzahlderMitgliederder jeweiligenGemeinschaft.
DieseMindest-Mitgliederzahl vonmindestens zwei Promille der Bevölkerung
nachderletztenVolkszählung(BundesgesetzüberdieRechtspersönlichkeitvon
religiösen Bekenntnisgemeinschaften BekGG §11Abs. 1d; nachVolkszählung
2001: 16.264) verhindert, dasskleinereReligionsgemeinschaftengesetzlich an-
erkanntwerdenkönnen.EineDiskriminierungzeigt sichschonalleindadurch,
dass zahlreiche aktuell anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in
Ă–sterreichunterdieserZahl liegenundnachdiesemKriteriumgarnichtmehr
anerkannt werden könnten (z.B.: Altkatholische Kirche, Israelitische Religi-
onsgesellschaft,NeuapostolischeKirche,BuddhistischeReligionsgesellschaft).14
VordemErlass desBekGGvon1998 genĂĽgten etwa 2.000Mitglieder.15Ein in-
teressantesBeispiel istauchdieinĂ–sterreichanerkannteKircheJesuChristider
Heiligen der Letzten Tage (Mormonen), der nur etwasmehr als zweitausend
Mitglieder angehören.DerGrund fürdieAnerkennung ist imösterreichischen
Staatsvertrag von 1955 zu suchen, denn ursprĂĽnglich wurde der Antrag auf
Anerkennung 1953 zurĂĽckgewiesen. Die Anerkennung erfolgte im September
1955, „wobei politische bzw. religionspolitischeÜberlegungen eine Rolle ge-
spielthabendürften“.16DieMormonengehörenzudenwichtigenReligionsge-
meinschaften in den USA, einem der Vertragspartner des österreichischen
Staatsvertrags.DieBaptisten,dieauchungefährzweitausendMitgliederhaben,
konntenaufgrunddieserZahlnichtalsReligionsgesellschaftanerkanntwerden.
ZuRechtkritisiertederösterreichischeRechtswissenschaftlerRichardPotz2010
die geltende Rechtslage. Die „Mindest-Mitgliederzahl von 16.000“ sei „viel zu
hochangesetzt“under„erinnerteauchdaran,dassdieösterreichischeRegelung
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mehrmals
verurteiltwordensei.DeshalbbraucheeseineRevisiondesderzeitigenGesetzes.
Die anerkannten Kirchen, allen voran die katholische und die evangelische
Kirche, solltenvonsichaus aktivwerdenundgrundrechtskonformeLösungen
erarbeiten“.17Erst als sich dieAnhänger des Bundes der Baptistengemeinden,
des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der
FreienChristengemeinde–PfingstgemeindeundderMennonitischenFreikirche
inĂ–sterreichgemeinsamumeineAnerkennungbemĂĽhten,erhieltendiese2013
als „Freikirchen inÖsterreich“mit ca. 20.000MitgliederndenStatus einer an-
14 Kalb /Potz /Schinkele,Religionsrecht, S. 98f.
15 ImUnterschied zuĂ–sterreich gilt in Deutschland eine niedere Schwelle von nur einem
Promille, die einerseits aufdas jeweiligeBundeslandbezogen istunddieandererseits auch
nicht schematisch angewandtwerden soll. Siehe: BarbaraGartner, AktuelleHerausforde-
rungen für denRechtsstaat einer plurireligiösenGesellschaft, in:öarr 57/1/2010, S. 37–65,
hier: S. 44–48.
16 Kalb /Potz /Schinkele,Religionsrecht, S. 650.
17 http://baptisten.at/site/aktuelles/2010/anerkennung(letzterZugriff: 24.06.2019).
Religionsfreiheit inĂ–sterreich:EinkritischerBlick 349
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik