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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 fürdieersteGruppe istdieAnzahlderMitgliederder jeweiligenGemeinschaft. DieseMindest-Mitgliederzahl vonmindestens zwei Promille der Bevölkerung nachderletztenVolkszählung(BundesgesetzüberdieRechtspersönlichkeitvon religiösen Bekenntnisgemeinschaften BekGG §11Abs. 1d; nachVolkszählung 2001: 16.264) verhindert, dasskleinereReligionsgemeinschaftengesetzlich an- erkanntwerdenkönnen.EineDiskriminierungzeigt sichschonalleindadurch, dass zahlreiche aktuell anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in ÖsterreichunterdieserZahl liegenundnachdiesemKriteriumgarnichtmehr anerkannt werden könnten (z.B.: Altkatholische Kirche, Israelitische Religi- onsgesellschaft,NeuapostolischeKirche,BuddhistischeReligionsgesellschaft).14 VordemErlass desBekGGvon1998 genügten etwa 2.000Mitglieder.15Ein in- teressantesBeispiel istauchdieinÖsterreichanerkannteKircheJesuChristider Heiligen der Letzten Tage (Mormonen), der nur etwasmehr als zweitausend Mitglieder angehören.DerGrund fürdieAnerkennung ist imösterreichischen Staatsvertrag von 1955 zu suchen, denn ursprünglich wurde der Antrag auf Anerkennung 1953 zurückgewiesen. Die Anerkennung erfolgte im September 1955, „wobei politische bzw. religionspolitischeÜberlegungen eine Rolle ge- spielthabendürften“.16DieMormonengehörenzudenwichtigenReligionsge- meinschaften in den USA, einem der Vertragspartner des österreichischen Staatsvertrags.DieBaptisten,dieauchungefährzweitausendMitgliederhaben, konntenaufgrunddieserZahlnichtalsReligionsgesellschaftanerkanntwerden. ZuRechtkritisiertederösterreichischeRechtswissenschaftlerRichardPotz2010 die geltende Rechtslage. Die „Mindest-Mitgliederzahl von 16.000“ sei „viel zu hochangesetzt“under„erinnerteauchdaran,dassdieösterreichischeRegelung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mehrmals verurteiltwordensei.DeshalbbraucheeseineRevisiondesderzeitigenGesetzes. Die anerkannten Kirchen, allen voran die katholische und die evangelische Kirche, solltenvonsichaus aktivwerdenundgrundrechtskonformeLösungen erarbeiten“.17Erst als sich dieAnhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der FreienChristengemeinde–PfingstgemeindeundderMennonitischenFreikirche inÖsterreichgemeinsamumeineAnerkennungbemühten,erhieltendiese2013 als „Freikirchen inÖsterreich“mit ca. 20.000MitgliederndenStatus einer an- 14 Kalb /Potz /Schinkele,Religionsrecht, S. 98f. 15 ImUnterschied zuÖsterreich gilt in Deutschland eine niedere Schwelle von nur einem Promille, die einerseits aufdas jeweiligeBundeslandbezogen istunddieandererseits auch nicht schematisch angewandtwerden soll. Siehe: BarbaraGartner, AktuelleHerausforde- rungen für denRechtsstaat einer plurireligiösenGesellschaft, in:öarr 57/1/2010, S. 37–65, hier: S. 44–48. 16 Kalb /Potz /Schinkele,Religionsrecht, S. 650. 17 http://baptisten.at/site/aktuelles/2010/anerkennung(letzterZugriff: 24.06.2019). Religionsfreiheit inÖsterreich:EinkritischerBlick 349 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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