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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 3.1. GruppenrechtealsderivateRechte47 In derAnerkennung von fest gefügten kulturellenGruppenrechten sehenver- schiedeneAutoren (Reese Schäfer, StevenRockefeller, JürgenHabermas) eine Gefahr fürdieDemokratie.48Gefährlich fürdieDemokratieerscheintvorallem dieAnerkennungvonGruppenmitstark fundamentalistischenTendenzen.49 In ihrerAusübungsinddieGruppenrechtederliberalenIntuitionzufolgenurdann legitim,„wenndiesesichalsderivateRechte–imSinneeinerAbleitungausden kulturellenRechtendereinzelnenGruppenmitglieder–verstehen lassen“50. In pluralistischen Gesellschaften können religiöse Gruppen ihr Erbe nur durch die Zustimmung der Mitglieder von einer Generation an die nächste weitergeben.DasÜberlebenvonReligionsgemeinschaftenkannnichtdurchdie GewährungkorporativerRechtevonStaatswegengarantiertwerden.Eine reli- giöseÜberlieferungmuss sich so darstellen können, dass auchMitglieder in einergrundrechtlichgeschütztenGesellschaftdavonüberzeugtwerden,dasses sich lohnt, dieseTraditionweiterzuführen.KannmitdemSelbstbestimmungs- recht im Rahmen der Religionsfreiheit das Nicht-Inkulturieren in eineMen- schenrechtskulturgeschütztwerden?Andersgefragt:Darfder religiösneutrale Staat Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften vor den Veränderungswünschen ihrereigenendiskriminiertenMitglieder schützen? Ich fasse thesenartig zusammen: Für Kommunitaristen und für einige Ge- richtescheinteslediglichdieAlternativezwischenderReligionsfreiheitoderder GleichstellungderGeschlechterzugeben.WerdagegendieReligionsfreiheitund dieGleichstellungderGeschlechter zusammendenkenwill, betritt schwieriges Terrain.Arbeiten zumThema„GleichstellungderGeschlechterundReligions- freiheit“bleibenForschungsdesiderate. 47 Man könnte diesenAnsatz der derivaten Rechte weitgehend auch durch die klareUnter- scheidung von kollektiven und korporativen Grundrechten einbringen. Die kollektiven RechtesindIndividualrechte,dienurimVerbundwahrgenommenwerdenkönnen(z.B.das RechtaufVersammlung,Demonstration,Streikoder religiöseBetätigung„inGemeinschaft mit anderen“, z.B.Art. 15Abs.2BV); es sindaber nichtRechte einerKörperschaft (eines Vereins, einer Partei, Gewerkschaft oder Kirche), sondern eben der einzelnen Personen. 48 DieDemokratie fordert „alleKulturendazuauf, von jenen intellektuellenundmoralischen Werten abzulassen, die sichmit den Ideen von Freiheit, Gleichheit und beharrlicher ko- operativ-experimenteller Suche nachWahrheit undWohlergehennicht vertragen.“ Steven Rockefeller,Kommentar, in:Taylor,Multikulturalismus,S. 95–108,hier: S. 101. 49 Sie lassen keinen Spielraum offen, „in dem eine Partei ohne Preisgabe des eigenen Gel- tungsanspruchs die anderen Parteien als Mitstreiter um authentischeWahrheiten aner- kennenkann“.JürgenHabermas,AnerkennungskämpfeimdemokratischenRechtsstaat, in: Taylor,Multikulturalismus,S. 147–196,hier: S. 177. 50 Habermas,KulturelleGleichbehandlung,S. 387. FriedlichesZusammenleben ineinerpluralistischenGesellschaft 485 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Title
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Subtitle
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Authors
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Editor
Peter G. Kirchschläger
Publisher
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Location
Wien
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
722
Category
Recht und Politik
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben