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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 3.1. GruppenrechtealsderivateRechte47 In derAnerkennung von fest gefügten kulturellenGruppenrechten sehenver- schiedeneAutoren (Reese Schäfer, StevenRockefeller, JürgenHabermas) eine Gefahr fürdieDemokratie.48Gefährlich fürdieDemokratieerscheintvorallem dieAnerkennungvonGruppenmitstark fundamentalistischenTendenzen.49 In ihrerAusübungsinddieGruppenrechtederliberalenIntuitionzufolgenurdann legitim,„wenndiesesichalsderivateRechte–imSinneeinerAbleitungausden kulturellenRechtendereinzelnenGruppenmitglieder–verstehen lassen“50. In pluralistischen Gesellschaften können religiöse Gruppen ihr Erbe nur durch die Zustimmung der Mitglieder von einer Generation an die nächste weitergeben.DasÜberlebenvonReligionsgemeinschaftenkannnichtdurchdie GewährungkorporativerRechtevonStaatswegengarantiertwerden.Eine reli- giöseÜberlieferungmuss sich so darstellen können, dass auchMitglieder in einergrundrechtlichgeschütztenGesellschaftdavonüberzeugtwerden,dasses sich lohnt, dieseTraditionweiterzuführen.KannmitdemSelbstbestimmungs- recht im Rahmen der Religionsfreiheit das Nicht-Inkulturieren in eineMen- schenrechtskulturgeschütztwerden?Andersgefragt:Darfder religiösneutrale Staat Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften vor den Veränderungswünschen ihrereigenendiskriminiertenMitglieder schützen? Ich fasse thesenartig zusammen: Für Kommunitaristen und für einige Ge- richtescheinteslediglichdieAlternativezwischenderReligionsfreiheitoderder GleichstellungderGeschlechterzugeben.WerdagegendieReligionsfreiheitund dieGleichstellungderGeschlechter zusammendenkenwill, betritt schwieriges Terrain.Arbeiten zumThema„GleichstellungderGeschlechterundReligions- freiheit“bleibenForschungsdesiderate. 47 Man könnte diesenAnsatz der derivaten Rechte weitgehend auch durch die klareUnter- scheidung von kollektiven und korporativen Grundrechten einbringen. Die kollektiven RechtesindIndividualrechte,dienurimVerbundwahrgenommenwerdenkönnen(z.B.das RechtaufVersammlung,Demonstration,Streikoder religiöseBetätigung„inGemeinschaft mit anderen“, z.B.Art. 15Abs.2BV); es sindaber nichtRechte einerKörperschaft (eines Vereins, einer Partei, Gewerkschaft oder Kirche), sondern eben der einzelnen Personen. 48 DieDemokratie fordert „alleKulturendazuauf, von jenen intellektuellenundmoralischen Werten abzulassen, die sichmit den Ideen von Freiheit, Gleichheit und beharrlicher ko- operativ-experimenteller Suche nachWahrheit undWohlergehennicht vertragen.“ Steven Rockefeller,Kommentar, in:Taylor,Multikulturalismus,S. 95–108,hier: S. 101. 49 Sie lassen keinen Spielraum offen, „in dem eine Partei ohne Preisgabe des eigenen Gel- tungsanspruchs die anderen Parteien als Mitstreiter um authentischeWahrheiten aner- kennenkann“.JürgenHabermas,AnerkennungskämpfeimdemokratischenRechtsstaat, in: Taylor,Multikulturalismus,S. 147–196,hier: S. 177. 50 Habermas,KulturelleGleichbehandlung,S. 387. FriedlichesZusammenleben ineinerpluralistischenGesellschaft 485 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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