Seite - 485 - in Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Bild der Seite - 485 -
Text der Seite - 485 -
© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
3.1. GruppenrechtealsderivateRechte47
In derAnerkennung von fest gefügten kulturellenGruppenrechten sehenver-
schiedeneAutoren (Reese Schäfer, StevenRockefeller, JürgenHabermas) eine
Gefahr fürdieDemokratie.48Gefährlich fürdieDemokratieerscheintvorallem
dieAnerkennungvonGruppenmitstark fundamentalistischenTendenzen.49 In
ihrerAusübungsinddieGruppenrechtederliberalenIntuitionzufolgenurdann
legitim,„wenndiesesichalsderivateRechte–imSinneeinerAbleitungausden
kulturellenRechtendereinzelnenGruppenmitglieder–verstehen lassen“50.
In pluralistischen Gesellschaften können religiöse Gruppen ihr Erbe nur
durch die Zustimmung der Mitglieder von einer Generation an die nächste
weitergeben.DasÜberlebenvonReligionsgemeinschaftenkannnichtdurchdie
GewährungkorporativerRechtevonStaatswegengarantiertwerden.Eine reli-
giöseÜberlieferungmuss sich so darstellen können, dass auchMitglieder in
einergrundrechtlichgeschütztenGesellschaftdavonüberzeugtwerden,dasses
sich lohnt, dieseTraditionweiterzuführen.KannmitdemSelbstbestimmungs-
recht im Rahmen der Religionsfreiheit das Nicht-Inkulturieren in eineMen-
schenrechtskulturgeschütztwerden?Andersgefragt:Darfder religiösneutrale
Staat Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften vor den
Veränderungswünschen ihrereigenendiskriminiertenMitglieder schützen?
Ich fasse thesenartig zusammen: Für Kommunitaristen und für einige Ge-
richtescheinteslediglichdieAlternativezwischenderReligionsfreiheitoderder
GleichstellungderGeschlechterzugeben.WerdagegendieReligionsfreiheitund
dieGleichstellungderGeschlechter zusammendenkenwill, betritt schwieriges
Terrain.Arbeiten zumThema„GleichstellungderGeschlechterundReligions-
freiheit“bleibenForschungsdesiderate.
47 Man könnte diesenAnsatz der derivaten Rechte weitgehend auch durch die klareUnter-
scheidung von kollektiven und korporativen Grundrechten einbringen. Die kollektiven
RechtesindIndividualrechte,dienurimVerbundwahrgenommenwerdenkönnen(z.B.das
RechtaufVersammlung,Demonstration,Streikoder religiöseBetätigung„inGemeinschaft
mit anderen“, z.B.Art. 15Abs.2BV); es sindaber nichtRechte einerKörperschaft (eines
Vereins, einer Partei, Gewerkschaft oder Kirche), sondern eben der einzelnen Personen.
48 DieDemokratie fordert „alleKulturendazuauf, von jenen intellektuellenundmoralischen
Werten abzulassen, die sichmit den Ideen von Freiheit, Gleichheit und beharrlicher ko-
operativ-experimenteller Suche nachWahrheit undWohlergehennicht vertragen.“ Steven
Rockefeller,Kommentar, in:Taylor,Multikulturalismus,S. 95–108,hier: S. 101.
49 Sie lassen keinen Spielraum offen, „in dem eine Partei ohne Preisgabe des eigenen Gel-
tungsanspruchs die anderen Parteien als Mitstreiter um authentischeWahrheiten aner-
kennenkann“.JürgenHabermas,AnerkennungskämpfeimdemokratischenRechtsstaat, in:
Taylor,Multikulturalismus,S. 147–196,hier: S. 177.
50 Habermas,KulturelleGleichbehandlung,S. 387.
FriedlichesZusammenleben ineinerpluralistischenGesellschaft 485
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik