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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 2.DieöffentlicheSphäreist jenerBereich,dernichtmehrstaatlich,aberauch nichtprivat ist. In ihrspielensichdiemeistensozialenAktionenab,sodasshier einAusgleich zwischenGleichheit undDifferenznötig ist.HierkämpfenMen- schen umAnerkennung, ökonomischen Gewinn und gesellschaftlicheMacht. Der Staat tritt als Anbieter vonDienstleistungen auf (öffentliche Schulen und Spitäler)undreguliertBeziehungenvonverschiedenenKategorienvonPrivaten, wiez.B.durchdasReligionsverfassungsrecht. 3.Die private Sphäre ist derOrt enger zwischenmenschlicherBeziehungen. Hier ist der Schutz vonWertenwieVertrauenoderZuneigungbedeutsam,der durchdiestaatlicheAnerkennungweitreichenderAutonomieverwirklichtwird. Diese Sphäre ist daher durchAutonomie undAusschluss charakterisiert. Der StaathatdieseAutonomiezurespektierenunddarfnurdort eingreifen,wodie Grenzendessen,was imWegederToleranzhingenommenwerdenmuss,über- schrittenwerden. ImprivatenBereichstehtseineRollealsÜberwachungs-und Schutzorgan fürOpferprivaterÜbergriffe imVordergrund. Diese drei Sphären stellen also verschiedene Kategorien der Beziehungen zwischen Privaten und staatlichen Behörden im liberalen Verfassungsstaat westlicherPrägungdar. „WendetmandiesesanalytischeRaster aufdieGerichtspraxis an, ergebendievielfäl- tigen und unterschiedlichenUrteile zu interkulturellen Fragestellungen einweit ko- härenteresBildalsesaufdenerstenBlickscheinenmag.VielederWidersprüchelösen sichauf,weilunterschiedlicheResultatedarinbegründetsind,dassdiekonkretenFälle nicht in der gleichen Sphäre angesiedelt sind. Gleichzeitig erlaubt diese Betrach- tungsweise, den […]Grundrechtspolitiken ihren jeweils richtigenOrt zuzuweisen.“56 3.2.2. DasGrundrechtderReligionsfreiheit Imdirekt-demokratischenRechtsstaat der Schweiz haben sichdieBürger und BürgerinnendieRechtsnormenselbstgegeben.DieBundesverfassunggarantiert dieReligionsfreiheitdesIndividuums(Art.15BV),dasüberseinenGlaubenund seineAusdrucksformentscheidenkann.Religion ist damitkein theokratisches Gefängnis, ausdemmannicht entweichenkann, sondernReligions-undWelt- anschauungsgemeinschaften sind offene und freieGemeinschaften, aus denen mande iure jederzeit austretenkann.DieswirdausdrücklichvonStaatswegen garantiert. Ob esde facto auchdurchgesetztwerdenkann, ist, wie oben ange- sprochen, eineganzandereFrage. RechtsstaatlicheNormen können vonReligionsgemeinschaften nicht abge- lehnt werden. Dennoch sehen einige Religionsgemeinschaften keinen Religi- onsaustritt vor.Damit stoßen ein staatlichesundein religiösesNormensystem 56 Kälin,Grundrechte inderEinwanderungsgesellschaft, S. 152. AdrianLoretan488 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Title
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Subtitle
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Authors
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Editor
Peter G. Kirchschläger
Publisher
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Location
Wien
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
722
Category
Recht und Politik
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