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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
2.DieöffentlicheSphäreist jenerBereich,dernichtmehrstaatlich,aberauch
nichtprivat ist. In ihrspielensichdiemeistensozialenAktionenab,sodasshier
einAusgleich zwischenGleichheit undDifferenznötig ist.HierkämpfenMen-
schen umAnerkennung, ökonomischen Gewinn und gesellschaftlicheMacht.
Der Staat tritt als Anbieter vonDienstleistungen auf (öffentliche Schulen und
Spitäler)undreguliertBeziehungenvonverschiedenenKategorienvonPrivaten,
wiez.B.durchdasReligionsverfassungsrecht.
3.Die private Sphäre ist derOrt enger zwischenmenschlicherBeziehungen.
Hier ist der Schutz vonWertenwieVertrauenoderZuneigungbedeutsam,der
durchdiestaatlicheAnerkennungweitreichenderAutonomieverwirklichtwird.
Diese Sphäre ist daher durchAutonomie undAusschluss charakterisiert. Der
StaathatdieseAutonomiezurespektierenunddarfnurdort eingreifen,wodie
Grenzendessen,was imWegederToleranzhingenommenwerdenmuss,über-
schrittenwerden. ImprivatenBereichstehtseineRollealsÜberwachungs-und
Schutzorgan fürOpferprivaterÜbergriffe imVordergrund.
Diese drei Sphären stellen also verschiedene Kategorien der Beziehungen
zwischen Privaten und staatlichen Behörden im liberalen Verfassungsstaat
westlicherPrägungdar.
„WendetmandiesesanalytischeRaster aufdieGerichtspraxis an, ergebendievielfäl-
tigen und unterschiedlichenUrteile zu interkulturellen Fragestellungen einweit ko-
härenteresBildalsesaufdenerstenBlickscheinenmag.VielederWidersprüchelösen
sichauf,weilunterschiedlicheResultatedarinbegründetsind,dassdiekonkretenFälle
nicht in der gleichen Sphäre angesiedelt sind. Gleichzeitig erlaubt diese Betrach-
tungsweise, den […]Grundrechtspolitiken ihren jeweils richtigenOrt zuzuweisen.“56
3.2.2. DasGrundrechtderReligionsfreiheit
Imdirekt-demokratischenRechtsstaat der Schweiz haben sichdieBürger und
BürgerinnendieRechtsnormenselbstgegeben.DieBundesverfassunggarantiert
dieReligionsfreiheitdesIndividuums(Art.15BV),dasüberseinenGlaubenund
seineAusdrucksformentscheidenkann.Religion ist damitkein theokratisches
Gefängnis, ausdemmannicht entweichenkann, sondernReligions-undWelt-
anschauungsgemeinschaften sind offene und freieGemeinschaften, aus denen
mande iure jederzeit austretenkann.DieswirdausdrücklichvonStaatswegen
garantiert. Ob esde facto auchdurchgesetztwerdenkann, ist, wie oben ange-
sprochen, eineganzandereFrage.
RechtsstaatlicheNormen können vonReligionsgemeinschaften nicht abge-
lehnt werden. Dennoch sehen einige Religionsgemeinschaften keinen Religi-
onsaustritt vor.Damit stoßen ein staatlichesundein religiösesNormensystem
56 Kälin,Grundrechte inderEinwanderungsgesellschaft, S. 152.
AdrianLoretan488
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik