Page - 527 - in Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Image of the Page - 527 -
Text of the Page - 527 -
© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
denGrundsätzenderchristlichenBekenntnissezuunterrichtenundzuerziehen
sind“.20Recht lapidar und für juristischeVerhältnissewohl reichlich unspezi-
fisch formuliert dasGericht: „DerBegriff der religiös-weltanschaulichenNeu-
tralitätdesStaatesistvielschichtig.“21Bemerkenswertistzudem,dassenpassant
auch die negative Religionsfreiheit muslimischer SchĂĽler und SchĂĽlerinnen
geringerbewertetwirdals jene ihrerchristlichenKlassenkameraden.
GegenĂĽberdieseroffenenUngleichbehandlungderReligionenentsprichtdie
Variante eines zur Laicit8 tendierendenVerbots sämtlicher religiöser Zugehö-
rigkeitsbekundungenzumindestdemGleichbehandlungsgrundsatz. Im„Berli-
nerNeutralitätsgesetz“heißt esdementsprechend:
„Lehrkräfte und andereBeschäftigtemit pädagogischemAuftrag in denöffentlichen
Schulen nach dem Schulgesetz dĂĽrfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren reli-
giösenoderweltanschaulichenSymbole, die fürdieBetrachterinoderdenBetrachter
eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemein-
schaftdemonstrieren,undkeineauffallendenreligiösoderweltanschaulichgeprägten
Kleidungsstücke tragen.“22
Abgesehendavon,dassdaspositiveRechtaufReligionsausĂĽbungbeidieserauf
Gleichbehandlung zielendenRegelung zugunsten der negativen Religionsfrei-
heit praktisch völlig auf der Strecke bleibt, wird offensichtlich auch nicht be-
dacht,dasseinsolchesVerbotfĂĽrPersonen,fĂĽrdieeinebestimmteKleidungein
Teil der religiösen Lebensform ist, wesentlich stärkere einschränkende Ver-
botswirkungen hat als für Personen, für die dies nicht der Fall ist – von
GleichbehandlungkannalsonureingeschränktdieRedesein.
DiePositiondesBayerischenVerfassungsgerichtshofsrepräsentiertdieoben
genannte erste FormderReligionspolitik (Bevorzugung einer bestimmtenRe-
ligion bzw. religiösenOrientierung). Die Position des BerlinerNeutralitätsge-
setzes repräsentiert die zweite oben genannte Form der Religionspolitik
(Gleichbehandlung unterschiedlicher religiöser Orientierungen). Beide Posi-
tionen tendieren aber – im ersten Fall de jure, im zweiten Fall de facto – zur
BenachteiligungdermuslimischenLehrerin.Nur einePosition, diederdritten
oben genannten Form der Religionspolitik eines religiösen Pluralismus ent-
spricht, berĂĽcksichtigt die besondereBedeutungdesKopftuchs alsTeil der re-
ligiösenLebensformundder personalen Identität dermuslimischenLehrerin.
Eine solche Positionwird seit 2015 vomdeutschen Bundesverfassungsgericht
vertreten. In seinemBeschlusszumSchulgesetzdesLandesNordrhein-Westfa-
len, das ein generelles Verbot religiöser Kennzeichen vorsah, formuliert das
GerichtdieAuffassung,dasswedereineBevorzugungeinerReligiongegenĂĽber
20 Ebd.
21 Ebd.
22 GesetzzuArtikel 29derVerfassungvonBerlinvom27. Januar2005,§2.
ReligionspolitischeTransformation inĂ–sterreich? 527
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik