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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 denGrundsätzenderchristlichenBekenntnissezuunterrichtenundzuerziehen sind“.20Recht lapidar und für juristischeVerhältnissewohl reichlich unspezi- fisch formuliert dasGericht: „DerBegriff der religiös-weltanschaulichenNeu- tralitätdesStaatesistvielschichtig.“21Bemerkenswertistzudem,dassenpassant auch die negative Religionsfreiheit muslimischer Schüler und Schülerinnen geringerbewertetwirdals jene ihrerchristlichenKlassenkameraden. GegenüberdieseroffenenUngleichbehandlungderReligionenentsprichtdie Variante eines zur Laicit8 tendierendenVerbots sämtlicher religiöser Zugehö- rigkeitsbekundungenzumindestdemGleichbehandlungsgrundsatz. Im„Berli- nerNeutralitätsgesetz“heißt esdementsprechend: „Lehrkräfte und andereBeschäftigtemit pädagogischemAuftrag in denöffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren reli- giösenoderweltanschaulichenSymbole, die fürdieBetrachterinoderdenBetrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemein- schaftdemonstrieren,undkeineauffallendenreligiösoderweltanschaulichgeprägten Kleidungsstücke tragen.“22 Abgesehendavon,dassdaspositiveRechtaufReligionsausübungbeidieserauf Gleichbehandlung zielendenRegelung zugunsten der negativen Religionsfrei- heit praktisch völlig auf der Strecke bleibt, wird offensichtlich auch nicht be- dacht,dasseinsolchesVerbotfürPersonen,fürdieeinebestimmteKleidungein Teil der religiösen Lebensform ist, wesentlich stärkere einschränkende Ver- botswirkungen hat als für Personen, für die dies nicht der Fall ist – von GleichbehandlungkannalsonureingeschränktdieRedesein. DiePositiondesBayerischenVerfassungsgerichtshofsrepräsentiertdieoben genannte erste FormderReligionspolitik (Bevorzugung einer bestimmtenRe- ligion bzw. religiösenOrientierung). Die Position des BerlinerNeutralitätsge- setzes repräsentiert die zweite oben genannte Form der Religionspolitik (Gleichbehandlung unterschiedlicher religiöser Orientierungen). Beide Posi- tionen tendieren aber – im ersten Fall de jure, im zweiten Fall de facto – zur BenachteiligungdermuslimischenLehrerin.Nur einePosition, diederdritten oben genannten Form der Religionspolitik eines religiösen Pluralismus ent- spricht, berücksichtigt die besondereBedeutungdesKopftuchs alsTeil der re- ligiösenLebensformundder personalen Identität dermuslimischenLehrerin. Eine solche Positionwird seit 2015 vomdeutschen Bundesverfassungsgericht vertreten. In seinemBeschlusszumSchulgesetzdesLandesNordrhein-Westfa- len, das ein generelles Verbot religiöser Kennzeichen vorsah, formuliert das GerichtdieAuffassung,dasswedereineBevorzugungeinerReligiongegenüber 20 Ebd. 21 Ebd. 22 GesetzzuArtikel 29derVerfassungvonBerlinvom27. Januar2005,§2. ReligionspolitischeTransformation inÖsterreich? 527 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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