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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
anderen Religionen noch eine pauschale Restriktion der Bekenntnisfreiheit
zulässig ist.Demnachgewährleistetder„SchutzdesGrundrechtsaufGlaubens-
und Bekenntnisfreiheit […] auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnis-
offenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als
verpflichtendverstandenenBedeckungsgebot zugenügen,wiedies etwadurch
dasTrageneines islamischenKopftuchsderFall seinkann.“23Esgehtdemnach
um das Befolgen eines religiösen Gebotes, das im Fall der Beschwerdeführe-
rinnen vor dem Verfassungsgericht als „unbedingte religiöse Pflicht und als
elementare[r] Bestandteil einer am IslamorientiertenLebensweise“ aufgefasst
wird.
„Diese religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist auchmit Rücksicht auf die im
IslamvertretenenunterschiedlichenAuffassungenzumsogenanntenBedeckungsgebot
nachgeistigemGehaltundäußererErscheinunghinreichendplausibel.Dabeikommt
esnichtdaraufan,dassdergenaueInhaltderBekleidungsvorschriftenfürFrauenunter
islamischenGelehrtendurchausumstritten ist.“24
Die personale Identität der betroffenen Frauen ist berührt, insofern plausibel
dargelegtwird,dasses sichbeimGebot, einKopftuchzu tragen,
„entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam […] um ein imperatives
religiösesBedeckungsgebot inderÖffentlichkeithandelt, daszudemnachvollziehbar
[die]persönlicheIdentitätberührt[…].DassaufdieseWeisederzeitfaktischvorallem
muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen
ferngehaltenwerden, steht zugleich in einemrechtfertigungsbedürftigenSpannungs-
verhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen […]. Vor
diesemHintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf
Glaubens-undBekenntnisfreiheittrotzseinerzeitlichenundörtlichenBegrenzungauf
den schulischenBereichmit erheblich größeremGewicht ein, als dies bei einer reli-
giösenÜbungohneplausiblenVerbindlichkeitsanspruchderFallwäre.“25
4. Fazit:Plädoyer füreinepräzisdeklarierteReligionspolitik
Der säkulareVerfassungsstaat betrachtet religiöseMenschenprima facie nicht
als StörenfriedeundReligionsgemeinschaftennicht als Fremdkörper, sondern
alsPersonenoderKollektive,diedasRechthaben, ihrejeweiligenVorstellungen
eines guten Lebens und ihre damit korrespondierenden Lebenspläne zu ver-
wirklichen.DieReligionhatindieserHinsichtalsoeinenpositivbestimmtenOrt
im Menschenrechtsethos und in der modernen Staatsidee. Säkulare Verfas-
23 Bundesverfassungsgericht,BeschlussdesErstenSenatsvom27. Januar2015–1BvR471/10,
LeitsätzeundRn.83.
24 Ebd.,Rn.88f.
25 Ebd.,Rn.96.
ChristianSpieß528
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Title
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Subtitle
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Authors
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Editor
- Peter G. Kirchschläger
- Publisher
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Location
- Wien
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 722
- Category
- Recht und Politik