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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 anderen Religionen noch eine pauschale Restriktion der Bekenntnisfreiheit zulässig ist.Demnachgewährleistetder„SchutzdesGrundrechtsaufGlaubens- und Bekenntnisfreiheit […] auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnis- offenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtendverstandenenBedeckungsgebot zugenügen,wiedies etwadurch dasTrageneines islamischenKopftuchsderFall seinkann.“23Esgehtdemnach um das Befolgen eines religiösen Gebotes, das im Fall der Beschwerdeführe- rinnen vor dem Verfassungsgericht als „unbedingte religiöse Pflicht und als elementare[r] Bestandteil einer am IslamorientiertenLebensweise“ aufgefasst wird. „Diese religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist auchmit Rücksicht auf die im IslamvertretenenunterschiedlichenAuffassungenzumsogenanntenBedeckungsgebot nachgeistigemGehaltundäußererErscheinunghinreichendplausibel.Dabeikommt esnichtdaraufan,dassdergenaueInhaltderBekleidungsvorschriftenfürFrauenunter islamischenGelehrtendurchausumstritten ist.“24 Die personale Identität der betroffenen Frauen ist berührt, insofern plausibel dargelegtwird,dasses sichbeimGebot, einKopftuchzu tragen, „entsprechend dem Selbstverständnis von Teilen im Islam […] um ein imperatives religiösesBedeckungsgebot inderÖffentlichkeithandelt, daszudemnachvollziehbar [die]persönlicheIdentitätberührt[…].DassaufdieseWeisederzeitfaktischvorallem muslimische Frauen von der qualifizierten beruflichen Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehaltenwerden, steht zugleich in einemrechtfertigungsbedürftigenSpannungs- verhältnis zum Gebot der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen […]. Vor diesemHintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens-undBekenntnisfreiheittrotzseinerzeitlichenundörtlichenBegrenzungauf den schulischenBereichmit erheblich größeremGewicht ein, als dies bei einer reli- giösenÜbungohneplausiblenVerbindlichkeitsanspruchderFallwäre.“25 4. Fazit:Plädoyer füreinepräzisdeklarierteReligionspolitik Der säkulareVerfassungsstaat betrachtet religiöseMenschenprima facie nicht als StörenfriedeundReligionsgemeinschaftennicht als Fremdkörper, sondern alsPersonenoderKollektive,diedasRechthaben, ihrejeweiligenVorstellungen eines guten Lebens und ihre damit korrespondierenden Lebenspläne zu ver- wirklichen.DieReligionhatindieserHinsichtalsoeinenpositivbestimmtenOrt im Menschenrechtsethos und in der modernen Staatsidee. Säkulare Verfas- 23 Bundesverfassungsgericht,BeschlussdesErstenSenatsvom27. Januar2015–1BvR471/10, LeitsätzeundRn.83. 24 Ebd.,Rn.88f. 25 Ebd.,Rn.96. ChristianSpieß528 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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