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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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48 IX. Die Ausbildunq der Staatsgewalt. absolute Gewalt des Königs zugleich mit dem Kechte der Gesetzgebung durch die „verneuerte Landesordnung" von 1627 begründet, der Landtagim wesentUchen auf die Steuerbewilligung bescliränkt. Auch in den österreichischen Erbländern ist die Macht der Stände im Laufe der Religionskämpfe zu Fall gekommen und ihre Verwaltung versiegt; auch die SteuerbewiUigung sinkt schUeßüch zu einer bloßen Formahtät herab. Der absolute Beamten- und Militärstaat hat freie Bahn. Anders in Ungarn. Hier hatte sich dieMacht der Stände^) in den Landtagen und Komitaten ungebrochen erhalten und auch in Siebenbürgen und Kroatien- Slawonien blieben die ständischen Einrichtungen in Kraft. Durch den Wiener Frieden von 1606 ist Religionsfreiheit zugestanden und sind die geistlichen Be- kenntnisse einander gleichgestellt worden. Doch erstreckten die oben genannten kaiserhchenZentralbehörden ihreWhksamkeitauch aufUngarn und dieungarischen Angelegenheiten wurden in der seit 1690 kollegial organisierten ungarischen Hof- kanzlei, die siebenbürgischen in der siebenbüi-gischen Hofkanzlei bearbeitet, die ihren Sitz in "Wien hatten. 6. Die Zentralisation der Staatsverwaltung diircli den aufgeklärten Absolutismus. Durch die Pragmatische Sanktion war die Grundlage zum Einheitsstaate gelegt worden. Seine Durchfühi-ung war* das Ziel der Verwaltungsreformen, die an den Namen Maria Theresias und Josefs H. geknüpft sind^). Nachdem Maria Theresia1742 die geheimeHaus-, Hof- und Staatskanzlei alsMinisterium desÄußern und des kaiserhchen Hauses von der Hofkanzlei abgezweigt hatte, trennte sie 1749 die Justiz von der Verwaltung in den obersten Instanzen und schuf für jeden der beidenZweige eigene Zentralstellen: die oberste JustizsteUeund das Directorium in publicis et cameralibus. Gleichzeitig wurden die österreichische und die böhmische Hofkanzlei aufgehoben. Da sich die Vereinigung der allgemeinen Landesverwaltung mit der Finanzverwaltung als unzweckmäßig erwies, wiu-de im Jahre 1761 die Finanzverwaltung in derHofkammer (dem zukünftigen Finanzministerium) wieder selbständig gestellt und die Verwaltung der „böhmisch-österreichischen Hofkanzlei" übergeben (das nachmalige Ministerium des Innernf). Die RechnungskontroDe handhabte die Hofrechnungskammer (das spätere Generaheclmungsdhektorium, der gegenwärtige Oberste Rechnungshof). In den einzelnenLändern bestanden als staathche Verwaltungsbehörden die Landesstellen (Gubernien), als unterste Ver- waltungsstellen die Kreisämter. „Das Ganze zu übersehen, solches mit seinenTeilen zu verbinden", also um die Gesetzgebung nach einheitUchen Gesichtspunkten vor- ^) Man denke nur an die Verbriefung der Rechte des ungarischen Adels in der goldenen JBulle Andreas II. vom Jahre 1222. — 2) Vergl. J. B e id te 1, Geschichte der österreichischen Staatsverwaltung 1740—1848, herausgegeben von A. H u b e r, 2 Bände. Innsbruck 1898. — ^) Ansätze za einer weitergehenden arbeitsteiligen Organisation der Zentralverwaltung bilden die (späterhin) sogenannten ..Hofraittel", wie die Studien-, die geistliche Hofkommission, das Kommerzdirektorium, die Bankodeputation und die Polizei- und Zensurhofstelle. Die oberste politische Verwaltung wurde (nach dem sogenannten Provinzialsystem) für die einzelnen Länder- gruppen durch die vereinigte böhmisch-österreichisch(-galizische), die ungarische und die sieben- Jbürgische Hofkanzlei geführt.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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