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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 71 - in Österreichische Bürgerkunde

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XIII. Der ungarische Staat. 71 pflege. Eine besonderekroatisch-slawonische Staatsbürgerschaftbestehtnicht. Nach dem ungarischen Gesetze von 1879 umfaßt die ungarische Staatsbürgerschaft sämt- licheLänder der ungarischenKrone. IndengemeinsamenungarischenReichstag ent- sendet der kroatische Landtag 40 Abgeordnete und 3 Magnaten; überdies haben die kroatischen Magnaten Sitz und Stunme im Oberhause des ungarischen Reichstages behalten. In die ungarische Delegation^) werden fünf Mitglieder aus Kroatien gewählt. Die Gesetzgebung hinsichtlich jener Angelegenheiten, die unmittelbar und aus- schließlich Kroatien-Slawonien berühren, steht dem kroatischen Landtage zu. Er besteht—in einer Kammer— aus 90 gewählten Mitghedern und einerAnzahl von Personen,denendasStimmrechtpersönUchzusteht.DieautonomekroatischeLandes- regierung ist die oberste Verwaltungsbehörde. An ihrer Spitze steht der sowohldem ungarischen Könige als auch dem kroatischen Landtage verantwortliche Banus. Als Bindeglied zwischen der Zentralregierung und Kroatien dient der Minister für Kroatien, ein ungarischer Minister ohne Portefeuille. Er istdem ungarischen Reichs- tage verantwortlich und kontrasigniert gemeinsam mit dem Banus alle kroatischen Landesgesetze und Verordnungen. Der Beitrag Kroatiens zu den (beiden Reichs- hälften, ferner Ungarn und Kroatien) gemeinsamen Angelegenheiten wird unter Berücksichtigung der Steuerfähigkeit zwischen dem ungarischen Reichstag und dem kroatischen Landtag von Zeit zu Zeit vereinbart und gesetzlich festgelegt. Zu Kroatien gehören jedoch nicht Stadt, Hafen und Bezirk von Fiume; sie bilden einen besonderen, der ungarischen Krone angegliederten Körper. Die Militärgrenze ist aufgelöst und teils zu Ungarn, teils zu Kroatien geschlagen worden. In der theoretischen Beurteilung des staatsrechthchen Verhältnisses zwischen Ungarn und Kroatien stehen sich die Auffassungen beider Teile schroff gegenüber. Ungarischerseits wii'd Ungarn als Einheitsstaat und Kroatien lediglich als eine mit weitgehenderAutonomie ausgestatteteProvinz hingestellt. Kroatien behauptetdem gegenüber seinen staatlichen Bestand und die Gleichstellung mit Ungarn. Es kann sich dabei darauf berufen, daß das Ausgleichsgesetz selbst nichtnur die Selbständig- keit seiner Gesetzgebung und Regierung hinsichtlich der inneren Angelegenheiten, sondern seine Vertreter im Reichstage „als die Abgeordneten einer ein besonderes Territorium besitzenden politischen Nation" anerkennt, wenngleich freihch nicht von einer besonderen kroatischen, sondern nur von einer einheitlichen ungarischen Staatsbürgerschaft die Rede sein kann. Die Beschränkung seiner Staatsgewalt zu- gunstendes ungarischen Staates beruhtauf einerVereinbarung mitdemungarischen Staate, welche die Autonomie Kroatiens gleichsam als einen Überrest früher weitergehender Staatsgewalt unberührt läßt. So nehmen denn infolge der Sonderstellung Kroatiens die Länder der un- garischen Krone den bundesstaatlichen Typus an. So groß auch das Übergewicht ist, das sich Ungarn im kroatischen Ausgleich gesichert hat, so werden doch die Argumente für den staatlichen Sonderbestand Kroatiens in der praktischen PoHtik durch den nationalen Gegensatz zu Ungarn verstärkt ; daß Kroatien staatsrechthch völlig in Ungarn aufgehe, wie das etwa mit Siebenbürgen der Fall war, ist eine politische Unmöghchkeit. Ebenso wie andem Beispiele Österreichs und der Gesamt- monarchie sehen wir- auch hier, daß die theoretische Schablone versagt. Aus den 1) Vergl. oben S. 63.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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