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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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02 XVIIL Der österreichische Reichsrat. Sinne)sondern auch die in denFormen der Gresetzgebung ausgedrückte Zustimmung zu wichtigen Verwaltungsakten, \vie z. B. zur Aufstelhmg des StaatsVoranschlages, zur Aufnahme von Darlehen, Veräußerung von Staatsvermögen, Feststellung des Rekrutenkontingentes. In derForm einerGenehmigung wird die Zustimmung des Parlamentes ausgesprochen zu den oben unter 1 angeführten Staatsverträgen und zu den Notverordnungen nach § 14 unseres Gesetzes^), Erfolgt die Genehmigung nicht, so gelten die Verträge als gelöst, die Verordnungen als aufgehoben; sie sind bis zum Beschlüsse des Parlamentes resolutiv bedingt^). Hievon abgesehen, wü'd in derVerfassung nicht die Grenze zwischen der Gesetz- gebung und Verordnungsgewalt, sondern zwischen dem Wü-kungskreise des Reichs- rates und dem Wirkungskreise der Landtage, mithin z\\ischen dem zentralistischen und dem föderalistischen Prinzip gezogen. Die dem Reichsrate nicht ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten sind den Landtagen überlassen. Aber die Grenze ist nicht scharf genug gezogen, der Widerstreit der politischen Prinzipien nicht so weit durch das Recht geschlichtet, als daß er nicht bei der Behandlung gewisser gesetzgeberischer Aufgaben immer aufs neue ausbräche. Auch greifen Reichs- und Landesgesetzgebung mehrfach ineinander über: die nähere Regelung solcher An- gelegenheiten, für welche der Reichsrat lediglich die Grundsätze feststellt, fällt den Landtagen zu ; andererseits können die Landtage ihnen zustehende Angelegenheiten der Reichsgesetzgebung überweisen. DiedemParlamente zustehendeVerwaltungskontrolle erstreckt sich sowohl auf die Gesetzmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung. In beiden Hinsichten sind politische Rücksichten mit im Spiele. Um die Kontrolle auszuüben, kann jedes der beiden Häuser des Reichsrates die Anwesenheit der Minister verlangen, die Minister interpellieren, die Verwaltungsakte der Regierung einer Prüfung unterziehen, über eingehende Petitionen Auskunft verlangen, Unter- suchungskommissionen ernennen und seinen Ansichten in Form von Adi'essen (an die Krone) oderResolutionen (an die Regierung)Ausdruck geben. Die wichtigste Handhabe für die Kontrolle bietet das Budgetrech t^). Die Gebarung mit der Staatsschuld*) wird durch eine aus je 5 Mitgliedern des Abgeordneten- hauses und des Herrenhauses bestehende Staatsschulden-Kontrollkommission überwacht. Diese Kommission ist permanent, indem sie ihre Wirksamkeit auch bei Vertagung des Reichsrates oder Auflösung des Abgeordnetenhauses fortsetzt, bis sie erneut worden ist. Sie ist in Ausübung ihrer Obliegenheiten immun, berichtet alljährlich an den Reichsrat über den Stand der Staatsschuld und veröffentlicht halbjährig Berichte über den Stand derselben. Denn volle Klarheit über den Stand und die Verwaltung der Staatsschuld sind wesentliche Voraussetzungen des Staats- kredites. Politisch wirksam werden die Kontrollbefugnisse des Parlamentes dadurch, daß Minister, die dauernd das Vertrauen des Parlamentes verloren haben, die Geschäfte nicht fortführen können und abtreten müssen; juristisch können sie, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, zur Ministeranklage führen. ^) Vergl. S. 142. — *) Vergl. Jos. Lukas, Die rechtliche Stellung des Parlaments in der Gesetzgebung Österreichs usw. Graz 1901. — ^) Das Budgetrecht wird in Verbindung mit der Finanzverwaltung im XLVIII. Kapitel besprochen. — *) Vergl. das LI. Kapitel.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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