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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. 105 Willen der Untertanen verwirklicht ; der Erfolg der Gesetze hängt oft nicht minder wie von ihrem Inhalte von der Art und Weise ab, wie sie gehandhabt werden. Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß die Fülle der hieraus sich ergebenden Geschäfte in sachlicher und räumlicher Hinsicht richtig auf die geeigneten Organe verteiltwerde. Da derAufgabenkreis und die Gewalt dieserOrgane in monarchischen Staaten durch Übertragung seitens des Monarchen, in den Staaten, wo die Lehre von der Volkssouveränetätdas politische Bewußtsein beherrscht, durch Übertragung seitens des Volkes begründet wird, werden sie im Gegensatze zum Monarchen und zur Volksvertretung, deren Stellung unmittelbar auf der Verfassung beruht, als mittelbare Staatsorgane bezeichnet. Der Kreis öffentlicher Geschäfte, der diesenOrganen zugewiesen ist,\wd einAm t genannt. Ämter, denen obrigkeitliche Gewalt wesentlich ist, werden als B e h ö r d e n, alle anderen Ämter als A n s t a 1- t e n bezeichnet. Die Personen, die jene Geschäfte zu besorgen haben, sind die Beamten; ihre Stellung und ihr Dienstreeht werden unter 4. kurz besprochen werden. Im modernen Rechtsstaate gilt die Trennung der Rechtspflege von der V e rw a 1 1 u n g als der oberste Grundsatz der Behördenorganisation^). Sie bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Rechts- pflege und ist in Österreich durch dieVerfassung anbefohlen. Wegen desZusammen- hanges mit der Rechtspflege wird die Organisation der Zivil- und Strafgerichte im XXXIII. Kapitel, das der richterlichen Gewalt gewidmet ist, der Rechtsschutz im öffentlichen Recht im XXXVI. Kapitel erörtert werden. Hier können wir unsauf dieOrganisation derVerwaltungsbehörden beschränken. Sie ist eine zweifache, je nachdem der Staat selbst die Durchführung der Ver- waltungsaufgaben übernommen oder andere Gemeinwesen (Korporationen) damit betrauthat, die er zu diesemZwecke mitjuristischer Persönlichkeit und der erforder- lichen obrigkeitlichen Gewalt ausstattet. Hieraus ergibt sich der Unterschied zwischen Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die Staats- verwaltung istzentral organisiertundnachtechnischen Gesichtspunktenarbeitsteilig gegliedert; üire Unterbehörden sind den MittelsteUen, diese den Zentralbehörden untergeordnet ; der Dienstwd ganz über\viegendvon Berufsbeamten versehen. Die Selbstverwaltung ist dezentralisiert und den zu Kommunalverbänden oder Berufs- genossenschaften zusammengefaßten Staatsbürgern in der Form des Ehrenamtes unter staatlicher Oberaufsicht anvertraut. Im Gegensatze zu der früheren Gliederung der oberstenstaathchenVerwaltungs- behörde nach Provinzen (Provinzialsystem), wird die auf der Ai't der zu erledigenden Geschäfte beruhende Verwaltungsorganisation als R e a 1 s y s t em und, da an der Spitze der so gebildeten „Ressorts" Mnister stehen, alsMinisterialsystem bezeichnet. Die Verantwortlichkeit der Minister bedingt es, daß der Wille des Ministers in seinem Ressort der maßgebende sei. Daraus folgt, daß die Beamten die Geschäfte in Unterordnung unter die Minister und dienstlich ihrem Vorgesetzten gegenüber verantwortlich zu besorgen haben. Unter den IVIinisterien stehen die Behörden, denen die örtlichen Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Die Gliederung der Behörden nach Instanzen bewirkt, daß die Unter- behörden der Dienstgewalt der Oberbehörden unterworfen sind und die Ober- ») Vergl. S. 31 und 144 ff.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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