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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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110 XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. Die Gemeinde hat einen zweifachenWirkungskreis, einen s e 1 b s t ä n- digenundeinenü bertragenen. Inihrem selbständigenWirkungs- kreise kann die Gemeinde nach freier Selbstbestimmung alles anordnen und verfügen, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch üire eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. Dieser Wirkungskreis ist inhaltlich unbeschränkt. Nicht nur die im Gemeindegesetz selbst aufgezählten Aufgaben (die Vermögensverwaltung, die verschiedenen Zweige der örtlichen Sicherheitspolizei, wie Verkehrs-, Gesundheits-, Bau-, Feuerpohzei, dann Schul-, Armenwesen usw.) gehören hieher, sondern auch zahlreiche andere Obliegenheiten, die den Gemeinden durch spätere Verwaltungsgesetze zugewiesen worden sind. Auch darüber hinaus kann die Gemeinde frei die Ziele ihrer Wirk- samkeit bestimmen und die Mittel hiezu wählen, soweit es ihre wirtschaftlichen Kräfte nur erlauben. Diese Freilieit gestattet eine reiche und vielseitige Entfaltung der Gi^meindetätigkeit ; freilich ist keine genügende Gewähr dafür gegeben, daß auch nur das Notwendige geschehe, obwohl die Gemeinde für die Unterlassung gewisser Obhegenheiten haftbar gemacht werdenkann. AUeshängtvonderTüchtig- keit der Gemeindeverwaltung, zuletzt also von der Eignung der Personen ab, die durch das Vertrauen ilirer Mitbürger zu den Geschäften berufen werden. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinde besteht in Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die aus Zweckmäßigkeitsgründen den Gemeinden zur Besorgung zugewiesen worden sind, wie z. B. die Anfertigung der Wählerlisten für die Reichsrats- und Landtagswahlen, Mitwirkung beim Heeresergänzungs- geschäfte, Steuereinhebung usw. In den Städten mit eigenem Statut umfaßt er auch die Geschäfte der politischen Verwaltung, die sonst von den Bezirkshaupt- mannschaften besorgt werden. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs- kreises untersteht die Gemeinde der vorgesetzten staatlichen Behörde. In ihrer selbständigenTätigkeit, besonders in der Finanzgebarung, wird sie von den höheren Kommunalverbänden, von Bezirk und Land, beaufsichtigt; die Staatsverwaltung achtet hier nur darauf, daß der gesetzliche Wii'kungskreis eingehalten werde. Sistierung gesetzwidriger Beschlüsse, ersatzweise Durchführung pflichtwidrig unter- lassener Maßnahmen und Auflösung der Gemeindevertretung sind die wichtigsten Mittel, die sie hiezu anwenden kann. Der durch die Gemeindeverwaltung bedingte Aufwand wird zunächst aus dem Erträgnisse des Gemeindevermögens und, soweit dieses nicht ausreicht, durch Gemeindesteuern gedeckt, die hauptsächlich in derFormvonZuschlägenzu den Staatssteuern auferlegt werden. Innerhalb engererGrenzen kann derGemeinde- ausschuß solche Zuschläge selbständig beschließen. Höhere Zuschläge bedürfen der Genehmigung der übergeordneten Kommunalverbände, über eine gewisse Grenze hinaus auch des Staates. Unter gewissenVorsichten können auchGemeindedarlehen aufgenommen werden. Die Gemeindebehörden beruhen auf dem Repräsentativgedanken. Die Geschäfte der Gemeinde werden ehrenamtlich durch die Gemeindever- tretung besorgt, die im wesentüchen aus Wahlen hervorgeht^). So werden die Fähigkeiten der Gemeindemitglieder in den Dienst der Gemeinde gestellt; durch *) In einigen Ländern sind die größten Steuerträger der Gemeinde kraft ihrer Steuerleistung zum Eintritte in den Gemeindeausschuß berechtigt.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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