Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Page - 125 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 125 - in Österreichische Bürgerkunde

Image of the Page - 125 -

Image of the Page - 125 - in Österreichische Bürgerkunde

Text of the Page - 125 -

XXV. Die persönliche Freiheit. 125 müssen, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes zutreffen. Unterschiedslos sind jedem Staatsbürger die durch das Gesetz vorgesehenen Rechte gewährt, die durch das Gesetz vorgeschriebenen Pflichten auferlegt. Und auch die künftige Gesetz- gebung ist gehalten, die Staatsbürger grundsätzlich gleich zu behandeln; Aus- nahmen, z. B. hinsichtlich derWehr- oder Steuerpflicht, zugunsten oder zulasten bestimmter Klassen oder Personen sind darnach ausgeschlossen. Aus dem Grundsatzeder GleichheitvordemGesetze ziehtdas Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sofort eine Reihe von Folgerungen in der Form weiterer Freiheitsrechte: Die öffentlichen Ämter werden als allen Staatsbürgern gleich zugänglich, jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband wird aJsfürimmer aufgehoben erklärt.^)Daferner jeder StaatsbürgerLiegenschaften jeder Art erwerben und jeden Erwerbszweig unter den gesetzlichen Bedingungen ausüben kann, sind die ständischen Beschränkungen in Bezug auf den Erwerb von Liegenschaften und die Hindernisse für die Berufswahl und Berufsausbildung beseitigt, die früher für bestimmte Personenkreise bestanden. Die Verfassung läßt eine zeitweilige und örtliche Suspension der Freiheitsrechte zu. Näher geregelt wird sie durch das Gesetz vom 5. Mai 1869. Voraussetzungen sind der Ausbruch eines Kiieges, innere Um'uhen, ausgedehnte hochverräterische, die Verfassung oder die Freiheit der Person ge- fährdende Umtriebe. In diesen Fällen können die weiter unten zu besprechenden Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und des Briefgeheimnisses, ferner die Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Preßfreiheit entweder für das ganze Staatsgebiet oder die bedi'ohten Gebietsabschnitte gänzlich oder teilweise außer Kraft gesetzt und außerdem gewisse polizeiliche Beschränkungen angeordnet werden. Zur Ver- hängung eines derartigen Au s n ahm s z u s t an d e s^) ist ein Beschluß des Gesamtministeriums und die Genehmigung des Kaisers erforderlich. Die Aus- nahmsverordnung ist als solche durch die Berufung auf diejenigen Bestimmungen des eben genannten Gesetzes zu kennzeichnen, welche die Wirkung der Suspension regeln. Sie unterliegt der Kontrolle des Reichsrats und ist aufzuheben, sobald ihre Ursachen weggefallen sind. XXV. Die persönliche Freiheit. Die Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Freiheit bezwecken, ge- wisse Eingriffe in den persönlichen Lebenskreis zu verhindern, die in der Zeit des Polizeistaates als besonders drückend waren empfunden worden, so insbe- sondere willkürHche Verhaftung, Konfinierung und Verschickung, willkürliche Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme oder Eröffnung von Briefen usw. Schon 1862 waren nach enghschem Vorbild (die Habeas corpus-Akte von 1679, der Grundsatzmy house ismy Castle : mein Haus meine Burg) Gesetzezum Schutze der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes erlassen worden. DieVerfassung von 1867 gewährleistet die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit des Haus- techtes, indem sie jene Gesetze von 1862 als Bestandteile des Staatsgrundgesetzes ^) Vergl. unten S. 189. — *) Hievon verschieden ist die Verhängung des Stand- recht es. Vergl. das XXXV. Kapitel, S. 156.
back to the  book Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Österreichische Bürgerkunde