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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXX. Die Freiheit der nationalen Entfaltung. 135 Prüfung und Genehmigung ihres Inhaltes ab; aber die Drucker sind gehalten, die einzelnen Nummern periodischer Druckschriften sowie Broschüren (nicht auch Bücher mit mehr als fünf Bogen) der Behörde vorzulegen, um bei strafbarem Inhalte die rechtzeitige strafgerichtliche Verfolgung und im Zusammenhange damit Beschlagnahme und Verbreitungsverbot zu ermöglichen.Um eine periodische Druckschrift herausgeben zu können, sind lediglich das Programm der Druck- schrift und die preßrechtlich haftbaren Personen (Drucker, Verleger, Herausgeber, Redakteur) der Sicherheitsbehörde bekanntzugeben. Erhebt diese keinen gesetz- lich begründeten Einspruch, so kann mit der Herausgabe begonnen werden. Der Berichtigungszwang berechtigt die Beteiligten, in der Presse unrichtig mitgeteilte Tatsachen richtig darzustellen^). Imübrigenbestehtfürden InhaltderDruckschriftenlediglicheinestrafrechtliche Verantwortlichkeit. Um hiefür die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu sichern, ordnet das Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt an, daß bei allen durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen— ebenso wie beipolitischenDelikten—GeschworeneüberdieSchulddesAngeklagtenentscheiden. DieAusübung des Preßgewerbes wirddurch die Gewerbeordnungan eine Konzession gebunden. Der Hausierhandel mit Druckschriften und der Straßenverkauf (Kol- portage) sind verboten; das ist ein schweres Hindernis für die Verbreitung der Presse. XXX. Die Freiheit der nationalen Entfaltung. Zugleichmitdem Konstitutionalismus istdieFragenach derstaatlichen Stellung und Geltung der Volksstämme entstanden, aus welchen das Staatsvolk Österreichs sich zusammensetzt. In dieser Frage treffen verschiedene Entwicklungsreihen zusammen: die Umbildung der ständischen Gesellschaft zur staatsbürgerlichen, das Erwachen des nationalen Gedankens in den breiten Volksschichten und die Politisierung der Gesellschaft, vermöge welcher die einzelnen Volksstämme ihre nationalen Forderungen beim Staate anmelden^). Sobald die Volksstämme sich nicht mehr lediglich als Objekte patrimonialer oder staatlicherHerrschaft sondern als Glieder des Staatskörpers fühlen, nützen ihre Angehörigen die staatsbürger- lichen Rechte, um ihr Volkstum im Staate zur Geltung zu bringen: ihre Anliegen an die Gesetzgebung und Verwaltung durchzusetzen und dadurch die Bedingungen nationaler Kulturentfaltung zu verbessern. Diese Bestrebungen werden aber gehemmt durch die konkurrierenden Ansprüche anderer Volksstämme und durch die Rücksicht auf die notwendige Einheitlichkeit des Staatswesens. Sie zieht dem nationalen Egoismus Schranken und erfordert für wichtige Belange eine Ver- kehrs- oder Vermittlungssprache, die nach der historischen Entwickelung Öster- reichs und auch nach der gegenwärtigen Lage der Dinge keine andere sein kann alsdiedeutsche. So hängt denn auch die nationale Frage auf das engste zusammen mit dem großen politischen Gegensatz zwischen Zentralismus und Föderalismus. Die Grundlage des österreichischen Nationalitätenrechtes^) bildet der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Im An- ^) Der Veröffentlichungszwang legt periodischen Druckschriften, die Inserate aufnehmen, die Verpflichtung zur Veröffentlichung amtlicher Erlässe auf. — *) Vergl. Otto Bauer, Die Nationalitätenfrage und die Sozialdemokratie. Wien 1907. — ') Vergl. R. von Herrnritt, Nationalität und Recht. Wien 1899.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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