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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 143 - in Österreichische Bürgerkunde

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XXXIII. Die richterliche Gewalt u. s. w. ' 143 ähnliche Formen vorgeschrieben, wie für die Ausnahmsverordnungen und sie unterliegen der gleichen parlamentarischen Kontrolle wie diese. Als letzte Quelle des Rechtes sind endlich die S t a a t s v e r t r äg e zu er- wähnen. Die Staaten schließen sowohl privatrechtliche als auch völkerrechtliche Verträge ab. Beide Arten von Verträgen sind Rechtsgeschäfte, ,die zunächst nur die Staaten verpflichten, die einen in privatrechtlicher, die anderen in völker- rechtlicher Hinsicht. Aber die Staatsverträge können auch für das innere Staats- recht dadurch von Belang werden, daß ihre Durchführung in die innere Rechts- ordnung der Staaten übergreift. Die staatsrechtliche Seite der Staatsverträge ist bereits imXVI. Kapitelbesprochenworden, die völkerrechtlichewkdimXXXVIIL Kapitel kurz erörtert werden; hier handelt es sich um ihre Rückwirkung auf die innere Rechtsordnung. Voraussetzung hiefür ist die Kundmachung der Vertrags- urkunde im Reichsgesetzblatte, womit zugleich die innere „Wirksamkeit" des Staatsvertrages ausgesprochen wird. Erfordert der Staatsvertrag seinem Inhalte nach die Genehmigung des Parlamentes, so ersetzt die formelle Kundmachung desVertrages den Gesetzesbefehl; der Vertrag hat dann die Geltung eines Gesetzes. Im anderen Falle bedeutet die Veröffentlichung soviel wie eine Verwaltungs- verordnung. B. Die ßechtsprechung. XXXIII. Die richterliche Gewalt und die Organisation der Gerichte. Nicht nur die Rechtsordnung zu schaffen, auch sie aufrecht zu erhalten, ist Aufgabe des Staates. Diese Aufgabe erfüllt er, indem er sowohl die objektive Rechtsordnung als auch die ihr entspringenden subjektiven Rechte vor rechts- widrigen Angriffen schützt. Der beste Schutz des Rechtes besteht freilich in der rechtüchen Gesinnung der Staatsbürger, die sie zur Einhaltung der Rechtsregeln und zur Erfüllung ihrer öffentlichen und privaten Verpflichtungen antreibt. Eine solche Gesinnung hervorzurufen, zu verbreiten und zu befestigen, gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben staatsbürgerlicher Erziehung, in die Schule und öffent- liches Leben sich teilen. Aber der Staatmuß stets bereit sein, Störungen der Rechts- ordnung zu verhüten oder doch zu sühnen und dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen. Denn nicht jeder kennt das Recht und nicht jeder beachtet es; mancher täuscht sich über sein Recht und in manchem Streite ist es zunächst ungewiß, auf wessen Seite es steht. Selbsthilfe würde das Übel nur vermehren, denn sie läßt die Rechtsfrage unentschieden und führt zur Gewalttat. Darum verbietet der Staat die Selbsthilfe, außer es handelte sich um gerechte Notwehr, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen abzuwehren.. Dafür gewährt erdem in seinem Rechte Verletzten einen Anspruch auf staatlichen Rechtsschutz. Der Urteilsspruch des Richters entscheidet, was Rechtens ist; er befiehlt den Beteiligten ein dem Rechte entsprechendes Verhalten, das durch den Vollzug des Urteiles nötigenfalls erzwungen wird. Die mit der Rechtsprechung betrauten Behörden werden Gerichte genannt, die dazu berufenen Beamten, auch die Ehrenbeamten (Geschworene und Beisitzer aus dem Laienstande) heißen Richter. Im modernien Staate steht die Rechtspflege ausschließlich dem
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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