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152 XXXV. Sirafrecht und Strafprozeß.
Grundbuches bei den Bezirksgerichten und (für die Städte ihres Sitzes)
bei den Gerichtshöfen erster Instanz^).
Die Grundbücher, die durch das Gesetz vom 25. Juli 1871 geregelt
werden, sind eine wichtige Einrichtung des Realbesitzes und ReaLkredits. Ding-
liche Rechte an Liegenschaften, also Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Real-
lasten u. s. w. können im allgemeinen nur durch Eintragung in das Grundbuch er-
worben, übertragen, beschränkt und aufgehoben werden. Das Grundbuch ist
öffentlich; jedermann kann in das Grundbuch einsehen und Abschriften daraus
erheben (Publizitätsprinzip), Die Sicherung und Klarstellung aller dinglichen
Rechte durch das Grundbuch ist eine wesentliche Voraussetzung des Realkredits,
der in der Verpfändung von Liegenschaften (Hypotheken) seine Sicherung findet.
In ähnlicher Weise werden über das Bergwerkseigentum Bergbücher, über
die dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Grundstücke Eisenbahnbücher
geführt. Zusammen mit dem Grundbuch werdensiealsöffentlicheBücher
bezeichnet.
XXXV. strafrecht und Strafprozeß.
Das zweite große Tätigkeitsfeld der ordentlichen Gerichte ist die Strafrechts-
pflege. Der Rechtsanspruch, der durch sie durchgesetzt wird, ist der Strafanspruch
des Staates. Er ist das Mittel, um das Interesse der Gesamtheit an dem Schutze
der Rechtsordnung vor gefährlichen Angriffen geltend zu machen. Daß dies ge-
schehe, ist nicht nur das Recht, sondern zugleich auch die Pflicht des Staates.
Sie wird dadurch erfüllt, daß die Staatsanwälte alle strafbaren Handlungen, die
zu ihrer Kenntnis kommen, zu verfolgen, die Richter die Angeklagten, wenn
der strafbare Tatbestand gegeben ist, zu verurteilen haben.
Das materielle Strafrecht bedroht solche Handlungen oder Unterlassungen
zurechnungsfähiger Menschen mit Strafe, welche die menschliche Gesellschaft
in wichtigen Beziehungen zu schädigen geeignet sind^). Jedes Strafrecht hat daher
eine zweifache Aufgabe zu erfüllen : Es muß zunächst die allgemeinen
Begriffsmerkmale der Straftat als einer schuldhaften rechtswidrigen
Handlung aufstellen und dabei ihren verschiedenen Erscheinungsformen (wie
Versuch und Vollendung, Täterschaft und Teilnahme, Einheit und Mehrheit der
Verbrechen) Rechnung tragen. Ferner hat es den Tatbestand der ein-
zelnen strafbaren Handlungen und Unterlassungen zu
kennzeichnen und sie mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Es handelt sich
dabei alsoum die Auswahl und nähere Bestimmungjener individuellen und gesell-
schaftlichen Interessen, die vor Angi'iff geschützt und dadurch zu Reclitsgütern
werden sollen, und um die Kennzeichnung der Art des Angriffes, der als strafbar
erklärt wird. Die Umschreibung des Tatbestandes schließt also immer eine Norm
in sich, deren Einhaltung herbeizuführen die Strafandrohung bezweckt.
Die Auswahlund die Art der Anwendung der Strafmittel hängt von den
Anschauungen über den Strafzweck und von den allgemein menschlichen
*) Hinsichtlich der sogenannten landtäflichen Güter, mit denen früher obrigkeitliche Be-
fugnisse verbunden waren und ein bevorzugtes Landtagswalürecht noch immer verbunden
ist, treten an Stelle der Grundbücher die Landtafeln: sie werden bei den Landesgerichten
geführt.— *) Vergl. H.Lamraasch: Grundriß desStrafrechtesaus„Grundrißdes österr. Rechtes".
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918