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Österreichische Bürgerkunde
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152 XXXV. Sirafrecht und Strafprozeß. Grundbuches bei den Bezirksgerichten und (für die Städte ihres Sitzes) bei den Gerichtshöfen erster Instanz^). Die Grundbücher, die durch das Gesetz vom 25. Juli 1871 geregelt werden, sind eine wichtige Einrichtung des Realbesitzes und ReaLkredits. Ding- liche Rechte an Liegenschaften, also Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten, Real- lasten u. s. w. können im allgemeinen nur durch Eintragung in das Grundbuch er- worben, übertragen, beschränkt und aufgehoben werden. Das Grundbuch ist öffentlich; jedermann kann in das Grundbuch einsehen und Abschriften daraus erheben (Publizitätsprinzip), Die Sicherung und Klarstellung aller dinglichen Rechte durch das Grundbuch ist eine wesentliche Voraussetzung des Realkredits, der in der Verpfändung von Liegenschaften (Hypotheken) seine Sicherung findet. In ähnlicher Weise werden über das Bergwerkseigentum Bergbücher, über die dem Eisenbahnverkehr gewidmeten Grundstücke Eisenbahnbücher geführt. Zusammen mit dem Grundbuch werdensiealsöffentlicheBücher bezeichnet. XXXV. strafrecht und Strafprozeß. Das zweite große Tätigkeitsfeld der ordentlichen Gerichte ist die Strafrechts- pflege. Der Rechtsanspruch, der durch sie durchgesetzt wird, ist der Strafanspruch des Staates. Er ist das Mittel, um das Interesse der Gesamtheit an dem Schutze der Rechtsordnung vor gefährlichen Angriffen geltend zu machen. Daß dies ge- schehe, ist nicht nur das Recht, sondern zugleich auch die Pflicht des Staates. Sie wird dadurch erfüllt, daß die Staatsanwälte alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, zu verfolgen, die Richter die Angeklagten, wenn der strafbare Tatbestand gegeben ist, zu verurteilen haben. Das materielle Strafrecht bedroht solche Handlungen oder Unterlassungen zurechnungsfähiger Menschen mit Strafe, welche die menschliche Gesellschaft in wichtigen Beziehungen zu schädigen geeignet sind^). Jedes Strafrecht hat daher eine zweifache Aufgabe zu erfüllen : Es muß zunächst die allgemeinen Begriffsmerkmale der Straftat als einer schuldhaften rechtswidrigen Handlung aufstellen und dabei ihren verschiedenen Erscheinungsformen (wie Versuch und Vollendung, Täterschaft und Teilnahme, Einheit und Mehrheit der Verbrechen) Rechnung tragen. Ferner hat es den Tatbestand der ein- zelnen strafbaren Handlungen und Unterlassungen zu kennzeichnen und sie mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Es handelt sich dabei alsoum die Auswahl und nähere Bestimmungjener individuellen und gesell- schaftlichen Interessen, die vor Angi'iff geschützt und dadurch zu Reclitsgütern werden sollen, und um die Kennzeichnung der Art des Angriffes, der als strafbar erklärt wird. Die Umschreibung des Tatbestandes schließt also immer eine Norm in sich, deren Einhaltung herbeizuführen die Strafandrohung bezweckt. Die Auswahlund die Art der Anwendung der Strafmittel hängt von den Anschauungen über den Strafzweck und von den allgemein menschlichen *) Hinsichtlich der sogenannten landtäflichen Güter, mit denen früher obrigkeitliche Be- fugnisse verbunden waren und ein bevorzugtes Landtagswalürecht noch immer verbunden ist, treten an Stelle der Grundbücher die Landtafeln: sie werden bei den Landesgerichten geführt.— *) Vergl. H.Lamraasch: Grundriß desStrafrechtesaus„Grundrißdes österr. Rechtes".
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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