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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXXVII. Die Verwaltung. 159 Kaiser auf Lebensdauer. Die Mitgliedschaft ist ein richterliches Amt, und zugleich ein Ehrenamt. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Wien und hält seine regel- mäßigen Sitzungen alle drei Monate ab. Neben dem Verwaltungsgerichtshofe und dem Reichsgerichte kommen auch noch andere Gerichte in die Lage, über Verwaltungsrechtsangelegenheiten zu entscheiden: der Staatsgerichtshof ^) gelegentlich der Ministeranklagen, der Patent- gerichtshof bei Berufungen gegen die Nichtigkeitserklärung eines Patentes^), die ordentlichen Gerichte in solchen Privatrechtsangelegenheiten, deren Entscheidung zunächst den Verwaltungsbehörden zusteht^). XXXVII. C. Die Verwaltung. Nach der Gesetzgebung und Rechtsprechung ist als dritte Staatsfunktion nunmehr die Verwaltung zu besprechen. Wir haben sie gekennzeichnet als die Tätigkeit zur Verwirklichung der über die Schaffung und Sicherung der Rechts- ordnung hinausgehenden Staatszwecke*). Ebenso mannigfach wie diese sind dem- nach auch die Gegenstände, die Zielpunkte, die Mittel und Wege der öffentlichen Verwaltung. Das fast unübersehbare Gebiet öffentlicher Tätigkeit, das wir hiermit be- treten, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden; am über- sichtlichsten nach den Gegenständen und Aufgaben. Darnach unterscheidet man fünf Hauptgebiete : die auswärtigen Angelegenheiten, die Wehrmacht, die Justiz, die Finanzen und die inneren Ange- legenheiten. Zur inneren Verwaltung rechnet man alles, was nicht den vier anderen Hauptgebieten angehört, deren Inhalt schon durch ihren Namen ge- nügend gekennzeichnet wird. Das gi-oße und mannigfaltige Gebiet der inneren Verwaltung zerfällt weiterhin in eine Reihe von Zweigen, die unter verschiedene Ministerialiessorts aufgeteilt sind^). Eine erschöpfende Darstellung oder auch nur die Anführung aller dieser Zweige liegt nicht im Zwecke dieses Buches. Es können hier nur jene herausgehoben werden, die wegen ihrer allgemeinen Be- deutung keinem Gebildeten unbekannt bleiben dürfen. Was hierüber mitgeteilt werden kann, nachdem vorerst die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und der Wehrmacht besprochen ist, findet sich unter den folgenden Gesichts- punkten angeordnet: Zunächst wird das Bevölkerungswesen, die Sicherheits- polizei und das öffentliche Gesundheitswesen besprochen. Aus der Pflege geistiger Interessen wird die Unterrichtsverwaltung hervorgehoben®). Das weite Gebiet der wirtschaftlichen und sozialen Verwaltung zerfällt in fünf Abschnitte: in dem ersten werden die wichtigsten allgemeinen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Sozialpolitik entwickelt; die anderen behandeln die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung auf den Gebieten der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Verkehres und der sozialen Fürsorge. Den Schluß bildet eine gedrängte Darstellung der Finanzverwaltung. Die Darstellungmuß sich, soweit sie auf diese Dinge überhaupt eingeht, auf allgemeine Gesichtspunkte und knappe Andeutung beschränken.. 1) Vergl. oben S. 94. -^ ^) Vergl. unten S. 196.— ») Vergl. oben S. 104 ff.— *) Vergl. über die Abgrenzung der Justizverwaltung von der Rechtspflege S. 144, Amn. 2, und über den Be-^ griff der Finanzen S. 218.— ») Vergl. oben S. 106.— •) Die Pflege religiöserlnteressen ist bereits im XXVII. Kapitel anläßlich der Erörterung der Glaubensfreiheit besprochen worden..
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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