Seite - 159 - in Österreichische Bürgerkunde
Bild der Seite - 159 -
Text der Seite - 159 -
XXXVII. Die Verwaltung. 159
Kaiser auf Lebensdauer. Die Mitgliedschaft ist ein richterliches Amt, und zugleich
ein Ehrenamt. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Wien und hält seine regel-
mäßigen Sitzungen alle drei Monate ab.
Neben dem Verwaltungsgerichtshofe und dem Reichsgerichte kommen auch
noch andere Gerichte in die Lage, über Verwaltungsrechtsangelegenheiten zu
entscheiden: der Staatsgerichtshof ^) gelegentlich der Ministeranklagen, der Patent-
gerichtshof bei Berufungen gegen die Nichtigkeitserklärung eines Patentes^), die
ordentlichen Gerichte in solchen Privatrechtsangelegenheiten, deren Entscheidung
zunächst den Verwaltungsbehörden zusteht^).
XXXVII. C. Die Verwaltung.
Nach der Gesetzgebung und Rechtsprechung ist als dritte Staatsfunktion
nunmehr die Verwaltung zu besprechen. Wir haben sie gekennzeichnet als
die Tätigkeit zur Verwirklichung der über die Schaffung und Sicherung der Rechts-
ordnung hinausgehenden Staatszwecke*). Ebenso mannigfach wie diese sind dem-
nach auch die Gegenstände, die Zielpunkte, die Mittel und Wege der öffentlichen
Verwaltung.
Das fast unübersehbare Gebiet öffentlicher Tätigkeit, das wir hiermit be-
treten, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden; am über-
sichtlichsten nach den Gegenständen und Aufgaben. Darnach unterscheidet
man fünf Hauptgebiete : die auswärtigen Angelegenheiten, die
Wehrmacht, die Justiz, die Finanzen und die inneren Ange-
legenheiten. Zur inneren Verwaltung rechnet man alles, was nicht den vier
anderen Hauptgebieten angehört, deren Inhalt schon durch ihren Namen ge-
nügend gekennzeichnet wird. Das gi-oße und mannigfaltige Gebiet der inneren
Verwaltung zerfällt weiterhin in eine Reihe von Zweigen, die unter verschiedene
Ministerialiessorts aufgeteilt sind^). Eine erschöpfende Darstellung oder auch
nur die Anführung aller dieser Zweige liegt nicht im Zwecke dieses Buches. Es
können hier nur jene herausgehoben werden, die wegen ihrer allgemeinen Be-
deutung keinem Gebildeten unbekannt bleiben dürfen. Was hierüber mitgeteilt
werden kann, nachdem vorerst die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten
und der Wehrmacht besprochen ist, findet sich unter den folgenden Gesichts-
punkten angeordnet: Zunächst wird das Bevölkerungswesen, die Sicherheits-
polizei und das öffentliche Gesundheitswesen besprochen. Aus der Pflege geistiger
Interessen wird die Unterrichtsverwaltung hervorgehoben®). Das weite Gebiet
der wirtschaftlichen und sozialen Verwaltung zerfällt in fünf Abschnitte: in dem
ersten werden die wichtigsten allgemeinen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und
Sozialpolitik entwickelt; die anderen behandeln die Tätigkeit der öffentlichen
Verwaltung auf den Gebieten der Landwirtschaft, des Gewerbes, des Verkehres
und der sozialen Fürsorge. Den Schluß bildet eine gedrängte Darstellung der
Finanzverwaltung. Die Darstellungmuß sich, soweit sie auf diese Dinge überhaupt
eingeht, auf allgemeine Gesichtspunkte und knappe Andeutung beschränken..
1) Vergl. oben S. 94. -^ ^) Vergl. unten S. 196.— ») Vergl. oben S. 104 ff.— *) Vergl.
über die Abgrenzung der Justizverwaltung von der Rechtspflege S. 144, Amn. 2, und über den Be-^
griff der Finanzen S. 218.— ») Vergl. oben S. 106.— •) Die Pflege religiöserlnteressen
ist bereits im XXVII. Kapitel anläßlich der Erörterung der Glaubensfreiheit besprochen worden..
zurück zum
Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Titel
- Österreichische Bürgerkunde
- Autor
- Heinrich Rauchberg
- Verlag
- Verlag von F. Tempsky
- Ort
- Wien
- Datum
- 1911
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.4 x 24.0 cm
- Seiten
- 278
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918