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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XXXIX. Die Wehrmacht. 167 Jedem Volke legt die Erhaltung der Wehrmacht Opfer an persönlicher Un- gebundenheit und wirtschaftlichen Gütern auf. Die persönlichen Opfer liegen in der Erfüllung der Wehrpflicht, die wirtschaftlichen nicht nur in der Vermehrung der Steuerlast durch den Personal- und Sachbedarf der Wehrmacht, sondern auch darin, daß der Volkswirtschaft zahh-eiche Arbeitskräfte durch den aktiven Militärdienst entzogen und auch gewisse wu-tschaftliche Leistungen für militärische Zwecke, die sogenannten Militärlasten^), gefordert werden. Allein diese Opfer sind nun einmal unvermeidlich; sie werden nicht etwa dem „Militarismus" ge- bracht, sondern sie gelten der Sicherheit und der Zukunft des Staates. Das so- genannte militärische Interesse ist nichts anderes als das eigene Interesse des Staatsvolkes an seiner Wehrkraft und an der machtvollen Durchsetzung seiner auswärtigen Interessen. Wehrverfassung und politische Verfassung hängen daher eng miteinander zusammen. Die Richtigkeit dieses Gedankenganges tritt desto klarer zutage, je deutlicher mit der Ausbildung des modernen Staates die Staatsinteressen als die Solidar- interessen des Staatsvolkes erkannt werden. An die Stelle der Werbung und der Konskription, die nur einen Teil der Bevölkerung zum Kriegsdienste heranzogen, ist daher in den meisten europäischen Staaten die allgemeine Wehr- pflicht getreten^). In Österreich und Ungarn ist sie seit 1868 eingeführt. Sie allein entspricht der staatsbürgerlichen Gleichheit vor dem Gesetze, dem all- gemeinen Wahlrechte und der allgemeinen Steuerpflicht. Gleicher Anteil aller am Staate, gleiche Hingebung an den Staat! Aus dem konstitutionellen Gedanken folgt, daß die Volksvertretung Einfluß hat auf das Maß der Pflichten und der Lasten, die die Wehrmacht jedem Einzelnen und der Volkswirtschaft auferlegt. Anderseits erfordert es die Wehrkraft, daß alle Machtmittel unter einem Willen und in einer Hand zusammengefaßt seien. Dies wird erreicht durch den dem Kaiser als sogenanntes Reservatrecht persönlich zustehenden Allerhöchsten Oberbefehl. Der WiUe, hinter dem die gesamte Staatsmacht steht, kann kein anderer sein, als der Wüle desjenigen, der den Staat auch in jeder anderen Hinsicht an höchster Stelle vertritt. Zwischen dem Einflüsse der Volksvertretungund der Befehlsgewalt des Mon- archen ist durch die Verfassung eine scharfe Grenze gezogen. Parlamentarischer Bewilligung und Kontrolle^) unterliegen: Art und Weise sowie Ordnung und Dauer der Müitärpflicht, die Anzahl der auszuhebenden Mannschaft, die all- gemeinen Bestimmungen in bezug auf Vorspannleistung, Verpflegung und Ein- quartierung des Heeres, endlich der durch die Wehrmacht bedingte Aufwand. Hingegen umfaßt der kaiserliche Oberbefehl alles, was zur Organisation und Be- tätigung derWehrmacht gehört. „Die Anordnungen in Betreff derLeitung,Führung und inneren Organisation der gesamten Armee stehen ausschließlich dem Kaiser ^) Einquartierung, Abtretung kriegstauglicher Pferde, Vorspannleistung, Grundeigentums- beschränkungen und -Abtretungen für militärische Zwecke.— *) Vergl. über das Österreichische Heereswesen in militärisch-technischer Hinsicht: K. Glückmann: Das Heerwesen der Öster- reichisch-ungarischen Monarchie. 11. Aufl. Wien 1909 (ein Auszug daraus ist als ,,Lernbehelf für den Unterricht im Heereswesen an den Kadettenschulen", Wien 1909, in 4. Aufl. erschienen). In juristischer Hinsicht F. S c hm id : Das Heeresrecht der österreichisch-ungarischenMonarchie. Wien und Leipzig 1903. — ') Über die Verteilung der Kompetenzen zwischen den beider- seitigen Parlamenten und den Delegationen vergl. oben S. 62.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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Library
Privacy
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