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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XLVI. Die soziale Fürsorge. 211 herausgreifen: die öffentliche Armenpflege und die Sozialversicherung. Diese ist die jüngste, jene die älteste Form sozialer Fürsorge; diese wir^ rein präventiv, jene überwiegend repressiv. 2. Die öffentliche Armenpflege. Arm ist, wer die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel weder besitzt, noch mit eigenen Kräften zu ge^vinnen vermag. Lange Zeit nahm sich nur die lürche um die Armenpflege an. Im Aufklärungszeitalter trat zur religiös-charita- tiven Armenpflege eine auf humanitären Erwägungen beruhende gesellschaftliche Fürsorge hinzu. Erst im 19. Jahrhundert wurde die Armenpflege grundsätzlich als eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung anerkannt. Nach dem österreichischen Gemeindegesetzvon 1862 gehört „das Armenwesenund die Sorge für die Gemeinde- wohltätigkeitsanstalten" zum selbständigen Wirkungskreise der Gemeinde. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in den Landesarmengesetzen enthalten; zumeist sind sie rückständig und unzulänglich. Im Anschlüsse an die älteren Be- stimmungen bildet das Heimatsrecht die Grundlage des Unterstützungsanspruches, doch tritt im Dringlichkeitsfalle die Aufenthaltsgemeinde für die Heimatsgemeinde ein, um augenblickliche Bedürfnisse zu befriedigen. Die Gemeinde ist zur Armen- unterstützung jedoch nur (subsidiär) verpflichtet, wenn nicht etwa dritte Personen für den Unterhalt des Armen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Art und Maß der Leistung bestimmt die Gemeinde nach freiem Ermessen; sie kann daher auch abwesende Unterstützungsbedürftige heimfordern. Je nachdem die Armen in Anstalten untergebracht oder anderweitig unterstützt werden, wird zwischen geschlossener und offener Armenpflege unterschieden. Diese Unterscheidung ist auch für die Verteilung der Ai-menlast insofern von Belang, als für die Erhaltung gewisser Anstalten, z. B. der öffentlichen Kranken- anstalten, some für die anderweitig uneinbringlichen Verpflegskosten weitere Verbände, in der Regel die Länder, aufkommen. Der Versuch, die Kosten der Armenpflege den oft leistungsunfähigen Gemeinden wenigstens teilweise abzu- nehmen und weiteren Verbänden aufzuerlegen, ist bisher nur in wenigen Ländern unternommen worden. So sind z. B. in Niederösterreich Armenbezh-ke im Umfange der Bezirksgerichtssprengel geschaffen worden, auf welche die Rechte und Pflichten der Ortsgemeinden hinsichtlich der Ai-menpflege übergegangen sind. Die Durchfülirung der Ai-menpflege obliegt in der Regel den Gemeinde- organen; in einigen Ländern sind besondere ehrenamtlich bestellte Kommissionen oder Armenpfleger vorgesehen. Für städtische Verhältnisse hat sich das sogenannte Elberfelder System der offenen Armenpflege als ersprießlich erwiesen, das auch von einer Anzahl von österreichischen Städten angenommen worden ist. Es besteht darin, daß das Stadtgebiet in zahlreiche, möglichst kleine Pflegebezkke eingeteilt wird, deren Arme je einem Pfleger zuge^^iesen sind. Die Pfleger prüfen die Lage der Bewerber und beantragen die nach der besonderen Sachlage gebotenen Maß- nahmen, über welche die Pflegschaftsbehörde nach einem bestimmten Tarif ent- scheidet. Die Vorzüge des Elberfelder Systems bestehen darin, daß sich morahsch hochstehende Personen um die Ai-men annehmen, sie beraten und fördern, daß die Unterstützungen nach Art und Maß der Beschaffenheit des Falles angepaßt, also individualisiert werden, und daß das Augenmerk darauf gerichtet ist, die 14»
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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