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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Page - 216 - in Österreichische Bürgerkunde

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216 XLVI. Die soziale Fürsorge. Als versicherungspflichtig werden darnach nicht nur die unselbständig Erwerbtätigen erklärt, welche im Arbeits-, Dienstes- oder Lohnverhältnisse stehen, sondern auch jene selbständigen Erwerbtätigen, deren einkommensteuer- pflichtiges Einkommen im Jahre 2400K nicht übersteigt oder die regelmäßig nicht mehr als zwei familienfremde Lohnarbeiter beschäftigen. Durch die Ein- beziehung der unteren Schichten der Selbständigen soll die Arbeiterversicherung zu einer allgemeinen Volksversicherung erweitert werden. Gegenstand der Versicherung sind Renten für den Fall der Invalidität^) und des Alters und Kapitalsbeträge zugunsten der Hinterbliebenen. Eine Invaliden- rente soll erhalten, wer „infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen voraussichtlich dauernd nicht imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähig- keiten entsprechende Lohnarbeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen". Der Anspruch auf Altersrente tritt ohne Rücksicht auf die Arbeits- fähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein. Die Höhe der Alters- und Invalidenrenten hängt von den nach Lohnklassen abgestuften Einzahlungen und der Dauer der Versicherung ab. Die Renten setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag beträgt das fünffache des durchschnittlichen jährlichen Versicherungsbeitrages, vermehrt um einen Zuschuß von 90 K, den der Staat zu jeder laufenden Rente jährlich leisten will, solange nicht das Einkommen des Bezugsberechtigten 2400K jährlich übersteigt. Als Steigerungsbetragkommen zweiZehntel der während der ganzenVersicherungs- dauer geleisteten Beiträge hinzu. Die Witwen von Rentenempfängern erhalten den vollen Grundbetrag, Waisen den halben, Doppelwaisen den vollen Grundbetrag als einmalige Abfertigung. Die Ansprüche auf alle diese Leistungen treten jedoch erst nach einer Wartezeit ein, die zur Ansammlung der für die Versicherungs- leistungen erforderlichen Kapitalien ausreicht; für die Invalidenrenten und die Altersrenten der Selbständigen dauert sie 200 Beitragswochen, für die Altersrenten der Unselbständigen 30 Jahre, für die Abfertigungen der Witwen und Waisen 40 Beitragswochen. Die Mittel werden, abgesehen von dem bereits erwähnten Staatszuschuß, der allen Steuerträgern zur Last fällt, durch Beiträge aufgebracht, die für die Unselb- ständigen nach sechs Lohnldassen abgestuft, für die Selbständigen aber mit festen Mindestbeiträgen festgesetzt sind. Den Landesgesetzgebungen soll es vorbehalten bleiben, die Leistungen und damit auch die Anwartschaften der selbständig Erwerb- tätigen zu erhöhen. Von den Beiträgen für die Unselbständigen fällt die Hälfte dem Dienstgeber, die andere Hälfte dem Dienstnehmer zur Last^). Als Versicherungsträger ist eine Invaliden- und Rentenversicherungsanstalt in Aussicht genommen, die sämtliche Versicherten zu einer einzigen Gefahren- gemeinschaft zusammenfaßt. Den Unterbau der Sozialversicherung werden Bezirks- *) Auf Invalidenrenten haben jedoch nur die unselbständigen Versicherten Anspruch, die selbständigen nur bedingungsweise im Hinblicke auf eine frühere unselbständige Erwerbs- tätigkeit. — *) Die jährlichen Kosten der Alters- und Invalidenversicherung werden in der Regierungsvorlage auf 129Millionen, dieKosten dergesamt«n Sozialversicherungauf 288MillionenK geschätzt.
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Österreichische Bürgerkunde
Title
Österreichische Bürgerkunde
Author
Heinrich Rauchberg
Publisher
Verlag von F. Tempsky
Location
Wien
Date
1911
Language
German
License
PD
Size
16.4 x 24.0 cm
Pages
278
Categories
Geschichte Vor 1918
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