Page - 228 - in Österreichische Bürgerkunde
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228 L. Die einzelnen Steuern.
Berücksichtigung gewisser individueller Verhältnisse) nach der Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen besteuert. Sie erfaßt nicht das individuelle, sondern das
Haushaltungseinkommen, indem— der sozialen und wirtschaftlichen Zusammen-
gehörigkeit der Familie gemäß— dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes
das Einkommen der Angehörigen seiner Haushaltung zugerechnet wird. Das
steuerfreie Existenzminimum beträgt 1200 Kronen. Die Steuersätze smd nach
einer staffeiförmigen Skala progressiv geordnet. Der Steuerfuß beginnt bei 1200
Kronen mit 0'67o, erreicht bei einem Einkommen von 2000ELronen l"/o. bei 3000
Kronen 2Vo, bei 20.000 Kronen 37o, bei 84.000 Kronen 4% und steigt weiterhin
alknählich nahe an 5Vo. ohne diesen Satz jedoch vollständig zu erreichen. Die Ver-
anlagung erfolgt auf Grund von Bekenntnissen des Steuerpflichtigen durch ehren-
amtlich aus der Mitte der Steuerträger gebildete Kommissionen.
Die Empfänger von Dienstbezügen, welche den Betrag jährlicher 6400 Kronen
erreichen oder übersteigen, haben neben der Personaleinkommensteuer auch eine
Besoldungssteuer zu entrichten, die zusammen mit der Einkommen-
steuer veranlagt wird undden juristischen Charakter derselben teilt. Der Steuerfuß
beginnt mit 0*4"/ound steigt bei einemEinkommenvon 30.000Kronen und darüber
bis 6Vo.
EineMittelstellungzwischendendkektenunddenindirekten Steuernnehmendie
Verkehrssteuern ein. Sieerfassenentweder dendurchdenVerkehrsakterzielten
GewinnoderdochdasVermögenderjenigenPersonen, zwischendeneneineVermögens-
übertragung stattfindet. Von der österreichischen Finanzgesetzgebung werden
sie in der Regel als Gebühren bezeichnet und zumeist auch in den gleichen Gesetzen
geregelt wie diese letzteren. Darnach werden gegenwärtig in Österreich folgende
Verkehrsakte besteuert: 1. Los-, Lotto- und Wettgewinne, die durch besondere
Unternehmungen (Totalisateur) vermittelt werden; 2. Erbschaften, gewisse Schen-
Icungen,auchStiftungen (die ersteren unter Berücksichtigung des Verwandtschafts-
grades) ; 3. ÜbertragimgvonEigentumanunbeweglichen Sachensowie Eintragungen
in die öffentlichenBücher ; 4. derVerkehrmitAnlagepapieren (durchdieinbesonderen
Gesetzen geregelte Effektenumsatzsteuer, dann durch die Emissions- und Kupon-
steuer und die Stempel auf ausländische Anlagepapiere und Lose) ; 5. Antritt und
Betrieb von kaufmännischen und gewerblichen Unternehmungen, insbesondere
auch die Emissionvon Aktien, Darlehens-und Gesellschaftsvertrage,kaufmännische
Kreditpapiere undRechnungen u. s. w. ; 6.der Transportverkehi' (durch den Fahr-
karten- und Frachtkartenstempel) ; 7. derAntritt öffentlicherDienste(durch Dienst-
taxen u. s. w.); 8. überhaupt alleTatsachen,worüberUrkunden errichtet oder Zeug-
nisse ausgestellt werden.
Die als „Gebühr" zu entrichtende Steuer ist entweder in festen Sätzen vorge-
schrieben oder nachdem Werte des Gegenstandes staffclförmig in„Skalen"geordnet
oder endlich durch eine Wertquote (Prozcntualgebühr) bestimmt. Nach der Form
der Entrichtung unterscheidet man Stempelgebüliren und unmittelbar in die
Staatskasse einzuzahlende Gebühren, beziehungsweise Verkehrssteuern. Als Ersatz
für den Entgang an Verkehrssteuern wird von allen Korporationen imd Gesell-
schaften von 10 zu 10 Jahren ein sogenanntes Gebührenäquivalent eingehoben.
Bei Pfründen und geistlichen Kommunitäten schließt sich daran eine progressiv
geordnete Vermögenssteuer zugunsten des Religionsfonds.
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Österreichische Bürgerkunde
- Title
- Österreichische Bürgerkunde
- Author
- Heinrich Rauchberg
- Publisher
- Verlag von F. Tempsky
- Location
- Wien
- Date
- 1911
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 16.4 x 24.0 cm
- Pages
- 278
- Categories
- Geschichte Vor 1918