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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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228 L. Die einzelnen Steuern. Berücksichtigung gewisser individueller Verhältnisse) nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert. Sie erfaßt nicht das individuelle, sondern das Haushaltungseinkommen, indem— der sozialen und wirtschaftlichen Zusammen- gehörigkeit der Familie gemäß— dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen seiner Haushaltung zugerechnet wird. Das steuerfreie Existenzminimum beträgt 1200 Kronen. Die Steuersätze smd nach einer staffeiförmigen Skala progressiv geordnet. Der Steuerfuß beginnt bei 1200 Kronen mit 0'67o, erreicht bei einem Einkommen von 2000ELronen l"/o. bei 3000 Kronen 2Vo, bei 20.000 Kronen 37o, bei 84.000 Kronen 4% und steigt weiterhin alknählich nahe an 5Vo. ohne diesen Satz jedoch vollständig zu erreichen. Die Ver- anlagung erfolgt auf Grund von Bekenntnissen des Steuerpflichtigen durch ehren- amtlich aus der Mitte der Steuerträger gebildete Kommissionen. Die Empfänger von Dienstbezügen, welche den Betrag jährlicher 6400 Kronen erreichen oder übersteigen, haben neben der Personaleinkommensteuer auch eine Besoldungssteuer zu entrichten, die zusammen mit der Einkommen- steuer veranlagt wird undden juristischen Charakter derselben teilt. Der Steuerfuß beginnt mit 0*4"/ound steigt bei einemEinkommenvon 30.000Kronen und darüber bis 6Vo. EineMittelstellungzwischendendkektenunddenindirekten Steuernnehmendie Verkehrssteuern ein. Sieerfassenentweder dendurchdenVerkehrsakterzielten GewinnoderdochdasVermögenderjenigenPersonen, zwischendeneneineVermögens- übertragung stattfindet. Von der österreichischen Finanzgesetzgebung werden sie in der Regel als Gebühren bezeichnet und zumeist auch in den gleichen Gesetzen geregelt wie diese letzteren. Darnach werden gegenwärtig in Österreich folgende Verkehrsakte besteuert: 1. Los-, Lotto- und Wettgewinne, die durch besondere Unternehmungen (Totalisateur) vermittelt werden; 2. Erbschaften, gewisse Schen- Icungen,auchStiftungen (die ersteren unter Berücksichtigung des Verwandtschafts- grades) ; 3. ÜbertragimgvonEigentumanunbeweglichen Sachensowie Eintragungen in die öffentlichenBücher ; 4. derVerkehrmitAnlagepapieren (durchdieinbesonderen Gesetzen geregelte Effektenumsatzsteuer, dann durch die Emissions- und Kupon- steuer und die Stempel auf ausländische Anlagepapiere und Lose) ; 5. Antritt und Betrieb von kaufmännischen und gewerblichen Unternehmungen, insbesondere auch die Emissionvon Aktien, Darlehens-und Gesellschaftsvertrage,kaufmännische Kreditpapiere undRechnungen u. s. w. ; 6.der Transportverkehi' (durch den Fahr- karten- und Frachtkartenstempel) ; 7. derAntritt öffentlicherDienste(durch Dienst- taxen u. s. w.); 8. überhaupt alleTatsachen,worüberUrkunden errichtet oder Zeug- nisse ausgestellt werden. Die als „Gebühr" zu entrichtende Steuer ist entweder in festen Sätzen vorge- schrieben oder nachdem Werte des Gegenstandes staffclförmig in„Skalen"geordnet oder endlich durch eine Wertquote (Prozcntualgebühr) bestimmt. Nach der Form der Entrichtung unterscheidet man Stempelgebüliren und unmittelbar in die Staatskasse einzuzahlende Gebühren, beziehungsweise Verkehrssteuern. Als Ersatz für den Entgang an Verkehrssteuern wird von allen Korporationen imd Gesell- schaften von 10 zu 10 Jahren ein sogenanntes Gebührenäquivalent eingehoben. Bei Pfründen und geistlichen Kommunitäten schließt sich daran eine progressiv geordnete Vermögenssteuer zugunsten des Religionsfonds.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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