Page - 101 - in Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
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diejenigen Punkte. ^>\velche — mit Rücksicht auf den Orsjanismus der
in den anderen Provinzen bestehenden landesfürstlichen ersten Instanzen
und die notwendige möglichste Schonung der Finanzen — ohne eine
bindende Norm zu bilden, zur Richtschnur bei den gedachten Anträgen
zu dienen hätten«.
210) (39) Siehe S. 11 ff.
^") (3^) Diesen Gegenstand regte Graf Hartig im Zusammenhang
mit der Frage der Einführung landesfürstlicher Instanzen an. Metternich
jedoch erklärte sich gegen eine derartige Verquickung, die auch Erz-
herzog Franz Karl nicht für angezeigt hielt. (Staatskonferenz, Z. 236
ex 1846. St. A.)
°*^) (39) Graf Hartig stellte daher am 12. März 1846 im Staatsrat
den Antrag, »daß unter einstweiliger Verweisung der Stände auf die zu
gewärtigende Entscheidung hierüber, dem Hofkanzleipräsidium im Ein-
vernehmen mit dem Präsidium der Obersten Justizstelle aufgetragen
werde, das Gutachten zu erstatten, auf welchem Wege, ohne vorläufige
Verhandlung mit den Ständen, gleich vom A. h. Throne aus, jedoch mit
möglichster Schonung der Privatrechte, die Regelung der unterthänigen
Verhältnisse Galiziens über d^n in jenem Punkte (Aufstellung einer
ständischen Commission zur Erörterung der Hindernisse, welche in den
politischen und Zivilgesetzen der freiwilligen Abfindungen zwischen Do-
minien und Unterthanen entgegenstehen sollen . . .) besprochenen Antrag
zu bewirken wäre«. (Staatsrat, Z. 6226 ex 1845. vSt. A.)
Auch Metternich vertrat die Anschauung, es dürfe die Regelung
der Urbarialverhältnisse »vom Throne, aber nicht von den Ständen« aus-
gehen. Diese konnten zwar vernommen werden, die Regierung aber
müßte sich vorbehalten, die Maßregel anzuregen. (Gutachten Metternichs
vom 20. März 1846. Staatskonferenz, Z. 366 ex 1846. St. A.)
"IS") (3g) Der Kaiser genehmigte diesen Vorschlag und beauftragte
die Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der Justizstelle, der Hofkammer
und Polizeihofstelle ein Gutachten über den einzuschlagenden Weg der
Verhandlung zu erstatten. (Resolution vom 22. März 1846. Staatsrat
Z. 6226 ex 1845. St. A.)
214) (3g) Graf Inzaghi erstattete dem Kaiser am 31. März einen Vor-
trag, deram 2. April beidem Grafen Kolowratund in Anwesenheit Pilgrams,
Pillersdorfs, Inzaghis und Hartigs zur Erörterung gelangte. (Ad Staats-
konferenz, Z. 491 ex 1846; Minister Kolowrat-Akten 596 ex 1S46. St. A.)
"") (39) Diese Erhebungen mußten der Einführung von Grund-
büchern vorangehen, um das Nutzeigentum festzustellen. Bloß Städte.
Staats- und Fondsgüter und einige wenige Dominien wiesen Grundbücher
auf, wie sie in den deutschen und böhmischen Ländern schon seit ge-
raumer Zeit bestanden. Denn in Galizien waren die Katastralarbeiten
noch zu keinem Abschlüsse gelangt.
lOI
Aus Österreichs Vormärz
Galizien und Krakau
- Title
- Aus Österreichs Vormärz
- Subtitle
- Galizien und Krakau
- Author
- Hanns Schlitter
- Publisher
- AMALTHEA- VERLAG
- Location
- Zürich - Leipzig - Wien
- Date
- 1920
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 12.0 x 18.89 cm
- Pages
- 148
- Keywords
- Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
- Categories
- Geschichte Vor 1918