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Vor 1918
Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
Seite - 101 -
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diejenigen Punkte. ^>\velche — mit Rücksicht auf den Orsjanismus der in den anderen Provinzen bestehenden landesfürstlichen ersten Instanzen und die notwendige möglichste Schonung der Finanzen — ohne eine bindende Norm zu bilden, zur Richtschnur bei den gedachten Anträgen zu dienen hätten«. 210) (39) Siehe S. 11 ff. ^") (3^) Diesen Gegenstand regte Graf Hartig im Zusammenhang mit der Frage der Einführung landesfürstlicher Instanzen an. Metternich jedoch erklärte sich gegen eine derartige Verquickung, die auch Erz- herzog Franz Karl nicht für angezeigt hielt. (Staatskonferenz, Z. 236 ex 1846. St. A.) °*^) (39) Graf Hartig stellte daher am 12. März 1846 im Staatsrat den Antrag, »daß unter einstweiliger Verweisung der Stände auf die zu gewärtigende Entscheidung hierüber, dem Hofkanzleipräsidium im Ein- vernehmen mit dem Präsidium der Obersten Justizstelle aufgetragen werde, das Gutachten zu erstatten, auf welchem Wege, ohne vorläufige Verhandlung mit den Ständen, gleich vom A. h. Throne aus, jedoch mit möglichster Schonung der Privatrechte, die Regelung der unterthänigen Verhältnisse Galiziens über d^n in jenem Punkte (Aufstellung einer ständischen Commission zur Erörterung der Hindernisse, welche in den politischen und Zivilgesetzen der freiwilligen Abfindungen zwischen Do- minien und Unterthanen entgegenstehen sollen . . .) besprochenen Antrag zu bewirken wäre«. (Staatsrat, Z. 6226 ex 1845. vSt. A.) Auch Metternich vertrat die Anschauung, es dürfe die Regelung der Urbarialverhältnisse »vom Throne, aber nicht von den Ständen« aus- gehen. Diese konnten zwar vernommen werden, die Regierung aber müßte sich vorbehalten, die Maßregel anzuregen. (Gutachten Metternichs vom 20. März 1846. Staatskonferenz, Z. 366 ex 1846. St. A.) "IS") (3g) Der Kaiser genehmigte diesen Vorschlag und beauftragte die Hofkanzlei, im Einvernehmen mit der Justizstelle, der Hofkammer und Polizeihofstelle ein Gutachten über den einzuschlagenden Weg der Verhandlung zu erstatten. (Resolution vom 22. März 1846. Staatsrat Z. 6226 ex 1845. St. A.) 214) (3g) Graf Inzaghi erstattete dem Kaiser am 31. März einen Vor- trag, deram 2. April beidem Grafen Kolowratund in Anwesenheit Pilgrams, Pillersdorfs, Inzaghis und Hartigs zur Erörterung gelangte. (Ad Staats- konferenz, Z. 491 ex 1846; Minister Kolowrat-Akten 596 ex 1S46. St. A.) "") (39) Diese Erhebungen mußten der Einführung von Grund- büchern vorangehen, um das Nutzeigentum festzustellen. Bloß Städte. Staats- und Fondsgüter und einige wenige Dominien wiesen Grundbücher auf, wie sie in den deutschen und böhmischen Ländern schon seit ge- raumer Zeit bestanden. Denn in Galizien waren die Katastralarbeiten noch zu keinem Abschlüsse gelangt. lOI
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Aus Österreichs Vormärz Galizien und Krakau
Titel
Aus Österreichs Vormärz
Untertitel
Galizien und Krakau
Autor
Hanns Schlitter
Verlag
AMALTHEA- VERLAG
Ort
Zürich - Leipzig - Wien
Datum
1920
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
12.0 x 18.89 cm
Seiten
148
Schlagwörter
Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
Kategorien
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