Page - 125 - in Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
Image of the Page - 125 -
Text of the Page - 125 -
^•89) (64) So in Österreich o. d. E. und in Dalmatien: dieses stand unter
der küstenländischen, jenes unter der niederösterreichischen Kameral-
Gefällsverwaltung, und dennoch hatten beide Provinzen ihre ei,<;enen
Landesstellen.
390) (64) Kaiserliche Entschliei3ung (nach Metternichs Entwurf), dd.
Wien, 29. März 1847. (Staatskonferenz, Z. 123 ex 1847. vSt. A.)
391) (64) Am 3. April 1847 war der frühere Gubernialpräsident,
Baron Krieg, zur Äußerung aufgefordert worden; seine Beriche liefen
im Mai und Juni ein. Am 3. Juni erging die gleiche Weisung an Franz
Stadion und sie wurde am 25. Juli wiederholt; erst am 25. August er
folgte die Antwort.
393) (65) Es darf wohl auch dieser Gedanke auf Ficquelmont zu-
rückzuführen sein, der in seiner bereits erwähnten Denkschriftvom 22. De-
zember 1846 folgendes vorgeschlagen hatte: »Wenn die angetragene
Theilung stattfände, könnte nicht, einerseits um die schmerzliche Emp-
findung, die sie hervorbringen würde, zu lindern, anderseits um die
Lemberger Regierung mit Bezugnahme auf die zukünftige Entwicklung
des Landes kräftiger zu machen, anstatt eines Landesgouverneurs eine
höhere Gewalt in der Person eines Vizekönigs hingestellt werden? Das
Ansehen dieses Amtes, die ohne Beeinträchtigung des geregelten Ver-
waltungsganges mögliche Erweiterung seiner Befugnisse, ein dieser hohen
Würde angemessener Hofstaat würden eine Gestaltung bilden, die der
polnischen Eitelkeit schmeichelte und dem Träger derselben die Mittel
geben würde, den Adel hervorzuziehen, Einfluß auf seine Gesinnung zu
nehmen und ihn nach und nach auf bessere Wege zu leiten.«
393) (^ö^j Vortrag des Präsidiums der Vereinigten Hofkanzlei vom
II, September 1847. (Staatskonferenz, Z. 860 ex 1847, St. A.)
39*) (66) Kaiserliche Entschließung (nach Buols, von Hartig er-
gänztem Entwürfe), dd. Schönbrunn, 13. Oktober 1S47. (Ibidem.) »Hiebei
ist übrigens — so lautete ihr letzter Absatz — auch die Frage in Er-
wägung zu ziehen, in welcher Verbindung künftig die beiden Gubernien.
imbeschadet ihrer Selbständigkeit, mit einander zu stehen hätten, um sich
ihres übereinstimmenden Benehmens in allgemeinen und wichtigeren
Landesangelegenheiten zu versichern, [und dieß zwar, auch ohne sie einem
gemeinsamen Landeschef unterzuordnen.]« ([] Zusatz von Hartigs Hand.)
39-i) (66) Vorträge des Hofkommissärs Grafen Deym vom 7. Mai
und vom 3. Juli 1847. Vortrag des Obersten Kanzlers vom 18. August
1847. (Staatskonferenz, Z. 813 ex 1847. St."A.) Außer der Vorschrift
über Feststellung des bäuerlichen Grundbesitzes und der Einführung der
Konskription nach österreichischem Muster war in der politischen Ge-
setzgebung des ehemaUgen Freistaates nichts geändert worden. (Kund-
machungen vom IG. Mai und vom 3. Oktober 1847. Provinzialgesetz-
sammlung Nr. 59, S. 2x0: Nr. i'6i, S. 42off.
Aus Österreichs Vormärz
Galizien und Krakau
- Title
- Aus Österreichs Vormärz
- Subtitle
- Galizien und Krakau
- Author
- Hanns Schlitter
- Publisher
- AMALTHEA- VERLAG
- Location
- Zürich - Leipzig - Wien
- Date
- 1920
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 12.0 x 18.89 cm
- Pages
- 148
- Keywords
- Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
- Categories
- Geschichte Vor 1918