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Aus Österreichs Vormärz - Galizien und Krakau
Seite - 125 -
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^•89) (64) So in Österreich o. d. E. und in Dalmatien: dieses stand unter der küstenländischen, jenes unter der niederösterreichischen Kameral- Gefällsverwaltung, und dennoch hatten beide Provinzen ihre ei,<;enen Landesstellen. 390) (64) Kaiserliche Entschliei3ung (nach Metternichs Entwurf), dd. Wien, 29. März 1847. (Staatskonferenz, Z. 123 ex 1847. vSt. A.) 391) (64) Am 3. April 1847 war der frühere Gubernialpräsident, Baron Krieg, zur Äußerung aufgefordert worden; seine Beriche liefen im Mai und Juni ein. Am 3. Juni erging die gleiche Weisung an Franz Stadion und sie wurde am 25. Juli wiederholt; erst am 25. August er folgte die Antwort. 393) (65) Es darf wohl auch dieser Gedanke auf Ficquelmont zu- rückzuführen sein, der in seiner bereits erwähnten Denkschriftvom 22. De- zember 1846 folgendes vorgeschlagen hatte: »Wenn die angetragene Theilung stattfände, könnte nicht, einerseits um die schmerzliche Emp- findung, die sie hervorbringen würde, zu lindern, anderseits um die Lemberger Regierung mit Bezugnahme auf die zukünftige Entwicklung des Landes kräftiger zu machen, anstatt eines Landesgouverneurs eine höhere Gewalt in der Person eines Vizekönigs hingestellt werden? Das Ansehen dieses Amtes, die ohne Beeinträchtigung des geregelten Ver- waltungsganges mögliche Erweiterung seiner Befugnisse, ein dieser hohen Würde angemessener Hofstaat würden eine Gestaltung bilden, die der polnischen Eitelkeit schmeichelte und dem Träger derselben die Mittel geben würde, den Adel hervorzuziehen, Einfluß auf seine Gesinnung zu nehmen und ihn nach und nach auf bessere Wege zu leiten.« 393) (^ö^j Vortrag des Präsidiums der Vereinigten Hofkanzlei vom II, September 1847. (Staatskonferenz, Z. 860 ex 1847, St. A.) 39*) (66) Kaiserliche Entschließung (nach Buols, von Hartig er- gänztem Entwürfe), dd. Schönbrunn, 13. Oktober 1S47. (Ibidem.) »Hiebei ist übrigens — so lautete ihr letzter Absatz — auch die Frage in Er- wägung zu ziehen, in welcher Verbindung künftig die beiden Gubernien. imbeschadet ihrer Selbständigkeit, mit einander zu stehen hätten, um sich ihres übereinstimmenden Benehmens in allgemeinen und wichtigeren Landesangelegenheiten zu versichern, [und dieß zwar, auch ohne sie einem gemeinsamen Landeschef unterzuordnen.]« ([] Zusatz von Hartigs Hand.) 39-i) (66) Vorträge des Hofkommissärs Grafen Deym vom 7. Mai und vom 3. Juli 1847. Vortrag des Obersten Kanzlers vom 18. August 1847. (Staatskonferenz, Z. 813 ex 1847. St."A.) Außer der Vorschrift über Feststellung des bäuerlichen Grundbesitzes und der Einführung der Konskription nach österreichischem Muster war in der politischen Ge- setzgebung des ehemaUgen Freistaates nichts geändert worden. (Kund- machungen vom IG. Mai und vom 3. Oktober 1847. Provinzialgesetz- sammlung Nr. 59, S. 2x0: Nr. i'6i, S. 42off.
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Aus Österreichs Vormärz Galizien und Krakau
Titel
Aus Österreichs Vormärz
Untertitel
Galizien und Krakau
Autor
Hanns Schlitter
Verlag
AMALTHEA- VERLAG
Ort
Zürich - Leipzig - Wien
Datum
1920
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
12.0 x 18.89 cm
Seiten
148
Schlagwörter
Epoche, 19. Jahrhundert, Nationalismus, Liberalismus und Sozialismus
Kategorien
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