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Ernst Klebel (1896–1961) 509
Es lag zur Gänze im Ermessen der Behörde, die Lehrbefugnis zu widerrufen. Dieses Er-
messen war nur dadurch eingeschränkt, so der Spruch des Bun des gerichts hofs, dass der
Widerruf an das Vorliegen wichtiger Gründe des öffentlichen Wohles‘ [ge]knüpft sein musste93.
Das Urteil war demnach politisch, sicher nicht fachlich motiviert. Klebel wird im Urteils-
spruch zudem in die Nähe des Juliputsches 1934 gerückt, obwohl ihm expressis verbis
keine Beteiligung unterstellt wird94. Klebel selbst sah sich nach dem „Anschluss“ jeden-
falls als politisch Verfolgten. Der Entzug der Lehrbefugnis sei wegen einer Reihe von Ar-
tikeln in den Zeitschriften „Weg“, „Deutsche Einheit“ und „Volk und Reich“ erfolgt,
wovon allerdings im Verfahren nicht die Rede ist95. Als Nationalsozialist – und als solcher
hatte er sich vor Gericht bekannt – war er nun aber zur Persona non grata geworden. Wie
weit Klebels Identifikation mit dem NS-Gedankengut ging, kann nicht gesagt werden.
1938 gibt Klebel an, zwischen 1932 und 1934 politische Berichte nach Deutschland gelie-
fert zu haben und führt seine Tätigkeit für den Anschluß seit 1925 in Wort und Schrift und
seinen Kampf gegen den Legitimismus an96. Diese Aussagen sind nicht zuletzt auch im
Kontext des politischen Umschwungs zu lesen. Klebel hob nun seine politische Tätigkeit
im Sinne nationalsozialistischer Ideologeme sehr stark hervor. Allerdings sind einige schon
angeschnittene Bereiche, die das persönliche Umfeld Klebels betreffen, hier noch kurz
genauer auszuführen. Er hatte frühzeitig Kontakte zu Personen, die in die Verbrechen des
NS-Regimes verstrickt waren. Klebels Mitautor aus der Zwischenkriegszeit, Friedrich
Wimmer, war 1938 Staatssekretär im Kabinett Seyß-Inquart und Sturmbannführer der
SS, seit 1942 SS-Brigadeführer und von 1940 bis 1945 Generalkommissar im besetzten
Holland97. Seyß-Inquart, Klebels Anwalt, gehörte als einer der bekanntesten und führen-
den Nationalsozialisten zu den 27 Hauptkriegsverbrechern98.
93 Ebd. Zitat fol. 60.
94 Ebd. fol. 61 : Der Bundesgerichtshof musste aber auch beachten, dass es sich um eine infolge der aussergewöhnlichen
politischen Verhältnisse notwendig gewordene Vorschrift handelt und dass die belangte Behörde gerade nach den
Ereignissen des Sommers 1934 allen Grund zur besonderen Vorsicht hatte.
95 Es ist auch fraglich, ob dies inhaltlich argumentierbar gewesen wäre. In Klebel, Siedlung (wie Anm. 51),
argumentiert dieser zwar aus deutscher Perspektive (66 : „Es ist Pflicht deutscher Geschichtsforschung, sie [sc.
die Besiedlung der Ostalpenländer] ebenso im geschichtlichen Bewußtsein des Gesamtvolkes zu verankern
wie die Taten des Deutschen Ritterordens in Ostpreußen altbekannt sind“), nationalsozialistische Propaganda
findet sich hier allerdings nicht. Vgl. auch Gernot Heiss, Von Österreichs deutscher Vergangenheit und
Aufgabe. Die Wiener Schule der Geschichtswissenschaft und der Nationalsozialismus, in : Willfährige Wissen-
schaft (wie Anm. 91) 39–76, hier 43.
96 ÖSta, AdR, GA Ernst Klebel, fol. 7.
97 Klebel, Wimmer, Chorgestühl (wie Anm. 15). Zu Wimmer siehe Otto H. Urban, „… und der deutsch-
nationale Antisemit Dr. Matthäus Much“ – der Nestor der Urgeschichte Österreichs ? Mit einem Anhang zur
Urgeschichte in Wien während der NS-Zeit, 2. Teil (Archaeologia Austriaca 86, Wien 2002).
98 Literatur zu Seyß-Inquart in Anm. 91.
Österreichische Historiker
Lebensläufe und Karrieren 1900–1945, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Österreichische Historiker
- Subtitle
- Lebensläufe und Karrieren 1900–1945
- Volume
- 2
- Author
- Karel Hruza
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78764-8
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 678
- Keywords
- Lebensläufe, Werke und gesellschaftliches Wirken österreichischer Historikerinnen und Historiker, Geschichtsforschung
- Category
- Biographien