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Amortisationscasse.— Amo^tisaNonsg esetz. 77
rühmter?^eisen, waren die Fruchte seiner allsgebreiteten Gelehrsamkeit.
Seine Nuovu 5cklta «^'s^uzc. ^ntorcZs. 5ulle 5^ieiixe <; arti, erschien
zu Mailand in 27 Bdn., 1775—1808. — Er starb zu Mai-
land 1816.
Amortisationscasse, s. Tilgungsfond.
Amortisation sgescy, ist das Gesetz, welches die Erbunfähig-
keit der in Osterreich befindlichen geistlichen Gemeinden in Stiften und
Klöstern, wie auch ihrer einzelnen Mitglieder ausspricht. Schon Herzog
A lbrecht von Osterreich hatte 1340 den Erwerbungen beweglicher Güter
zu Handen der Geistlichkeit Schranken gesetzt. In diesem Sinne lauteten
auch die Verordnungen Kaiser Ferdinand's I. vom Jahre 1556. Kaiser
Carl VI . erließ in Betreff der Erwerbungen unbeweglicher Güter zu
Handen der Geistlichkeit neue Beschränkungsvorschriften, welche die Kai-
serinn Maria Theresia im Jahre 1771 durch ein eigenes Gesetz be-
stätigte, und die Bestimmung machte, daß jenes, was Ordenscandida-
ten oder Candidatinnen bey ihrem Eintritts in ein Klosterstift an unbe-
weglichem Vermögen mitbringen, niemahls den Weuthbetrag von 1500 fl.
überschreiten, und ein jährlicher Unterhaltsbeytrag, welcher Kloster-
personen zugewendet werden will, höchstens 200 fi. ausmachen dürfe;
und dieses Geld niemahls dem Kloster oder dem Orden, in welchem sich
der Nutznießer befindet, zuzufallen, sondern nach seinem Absterben an
jene zu gelangen habe, denen es vermög rechtmäßiger Ordnung gebührt.
Was aber einem geistlichen Orden oder Kloster als ein bloßes Almosen
oder als ein Vermächtniß auf geistliche Verrichtungen zugedacht würde,
wird als fromme Fundation angesehen, und nicht dem Orden oder Klo-
ster übergeben, sondern als Stiftungsgeld nach den in Stiftungssachen
bestehenden Anordnungen der Obsorge der betreffenden Staatsbehörde
übertragen. Wenn übrigens ein Candidat oder eine Candidatinn selbst Ver-
mögen besitzt, und sonst darüber zu disponiren berechtigt ist, so kann
diese Disposition vordem förmlichen Eintritt in den Orden geschehen. Unter
diesen bestimmten Verhältnissen sind daher alle anderweitigen Erwerbun-
gen, sie mögen ihren Titel wo immer herleiten, den geistlichen Orden
und Klöstern untersagt. 1775 statuirte die Kaiserinn Maria The-
resia, daß die Oeldvermächtnisse, welche unter dem Vorwande eines
Almosens gegeben werden wollen, insofern sie den Betrag von 100 fi.
oder darüber ausmachen, als nutzbringende Capitalien, dem in jeder
Provinz bestehenden Stiftungsfonde einverleibt werden sollen, wodurch
den Klostergeistlichen, welchen, Sammlungen für das Kloster zu machen,
gestattet ist, die Annahme von Almosen in jedem Betrage unter 100 fi.
als Geschenk oder Vermächtniß unbenommen ist und ungehindert zur eige-
nen Erhaltung verwendet werden kann. Den meistens sehr gering und
mit keinen Realitäten dotirten Ordensinstituten der Ursulinerinnen, Sa-
lesianerinnen, Elisabethinerinnen und barmherzigen Brüder, dann auch
den Piaristen, so wie überhaupt allen denjenigen Ordensgemeinden,
welche sich mit dem Unterrichte und der Krankenpflege befassen, und sich
in dem erwähnten Falle befinden, ist 1304 eine bis auf 3000 st. er-
höhte Mitgift anzunehmen von dem gegenwärtig regierenden Kaiser,
Franz I. , erlaubt worden. Auf unbestimmte Zeit sind 1805 die Orden
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie