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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 77 -
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Seite - 77 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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Amortisationscasse.— Amo^tisaNonsg esetz. 77 rühmter?^eisen, waren die Fruchte seiner allsgebreiteten Gelehrsamkeit. Seine Nuovu 5cklta «^'s^uzc. ^ntorcZs. 5ulle 5^ieiixe <; arti, erschien zu Mailand in 27 Bdn., 1775—1808. — Er starb zu Mai- land 1816. Amortisationscasse, s. Tilgungsfond. Amortisation sgescy, ist das Gesetz, welches die Erbunfähig- keit der in Osterreich befindlichen geistlichen Gemeinden in Stiften und Klöstern, wie auch ihrer einzelnen Mitglieder ausspricht. Schon Herzog A lbrecht von Osterreich hatte 1340 den Erwerbungen beweglicher Güter zu Handen der Geistlichkeit Schranken gesetzt. In diesem Sinne lauteten auch die Verordnungen Kaiser Ferdinand's I. vom Jahre 1556. Kaiser Carl VI . erließ in Betreff der Erwerbungen unbeweglicher Güter zu Handen der Geistlichkeit neue Beschränkungsvorschriften, welche die Kai- serinn Maria Theresia im Jahre 1771 durch ein eigenes Gesetz be- stätigte, und die Bestimmung machte, daß jenes, was Ordenscandida- ten oder Candidatinnen bey ihrem Eintritts in ein Klosterstift an unbe- weglichem Vermögen mitbringen, niemahls den Weuthbetrag von 1500 fl. überschreiten, und ein jährlicher Unterhaltsbeytrag, welcher Kloster- personen zugewendet werden will, höchstens 200 fi. ausmachen dürfe; und dieses Geld niemahls dem Kloster oder dem Orden, in welchem sich der Nutznießer befindet, zuzufallen, sondern nach seinem Absterben an jene zu gelangen habe, denen es vermög rechtmäßiger Ordnung gebührt. Was aber einem geistlichen Orden oder Kloster als ein bloßes Almosen oder als ein Vermächtniß auf geistliche Verrichtungen zugedacht würde, wird als fromme Fundation angesehen, und nicht dem Orden oder Klo- ster übergeben, sondern als Stiftungsgeld nach den in Stiftungssachen bestehenden Anordnungen der Obsorge der betreffenden Staatsbehörde übertragen. Wenn übrigens ein Candidat oder eine Candidatinn selbst Ver- mögen besitzt, und sonst darüber zu disponiren berechtigt ist, so kann diese Disposition vordem förmlichen Eintritt in den Orden geschehen. Unter diesen bestimmten Verhältnissen sind daher alle anderweitigen Erwerbun- gen, sie mögen ihren Titel wo immer herleiten, den geistlichen Orden und Klöstern untersagt. 1775 statuirte die Kaiserinn Maria The- resia, daß die Oeldvermächtnisse, welche unter dem Vorwande eines Almosens gegeben werden wollen, insofern sie den Betrag von 100 fi. oder darüber ausmachen, als nutzbringende Capitalien, dem in jeder Provinz bestehenden Stiftungsfonde einverleibt werden sollen, wodurch den Klostergeistlichen, welchen, Sammlungen für das Kloster zu machen, gestattet ist, die Annahme von Almosen in jedem Betrage unter 100 fi. als Geschenk oder Vermächtniß unbenommen ist und ungehindert zur eige- nen Erhaltung verwendet werden kann. Den meistens sehr gering und mit keinen Realitäten dotirten Ordensinstituten der Ursulinerinnen, Sa- lesianerinnen, Elisabethinerinnen und barmherzigen Brüder, dann auch den Piaristen, so wie überhaupt allen denjenigen Ordensgemeinden, welche sich mit dem Unterrichte und der Krankenpflege befassen, und sich in dem erwähnten Falle befinden, ist 1304 eine bis auf 3000 st. er- höhte Mitgift anzunehmen von dem gegenwärtig regierenden Kaiser, Franz I. , erlaubt worden. Auf unbestimmte Zeit sind 1805 die Orden
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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