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78 A m o r t i s i r u n g.
derUrsulinerinnen nnd der barmherzigen Brüder, 1806 derElisabethinerin-
nen, 1808 der Salesianerinnen, 1811 der Clansserinnen zu Sandec
in Oalizien, 1812 der Piaristen-Ordön, 1315 die Ordensgemeinde der
Mechitaristen in Wien vom A.e ganz enthoben, und es sind dieselben
zu allen Erwerbungen, sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, ge,
gen dem fähig erklärt worden, daß sie jede solche Erwerbung jedes Mahl
der Landesregierung anzuzeigen haben. In späterer Zeit h^ben noch
mehrere Ausnahmen von dem A.e Statt gefunden. Da die 4 engl. Stifts-
häuser, benanntlich zu P r a g , Ofen, St . Polten und Krems,
jedoch mit Ausschließung des Ordens und der Communitäten selbst, schon
i m I . 1774 von dem Erwerbungsverbothe ausgenommen und die einzel«
nes ihre Erhaltung fortwährend deckenden Vermögens, so wie ihren Orden
und die Gemeinden von dem A.e gänzlich ausgenommen. Gleichermaßen
wurde 1313 erklärt, daß die Begünstigung zu allen Erwerbungen, so»
wohl beweglicher als unbeweglicher Güter durch Schenkung unter Leben-
den, und durch lektwillige Anordnung den Instituten der engl. Fräulein,
derUrsulinerinnen, der Elisabethinerinnen, der Salesianerinnen, der
Piaristen und der Mechitaristen so lange, bis sie das, zu ihrer fortwähc
renden Erhaltung erforderliche Vermögen erwerben, in Wirksamkeit zu
bleiben habe; wornach von den Vorstehern jeder dieser Ordensgemeinden
nicht nur die zugebrachte Mitgift der neuen Professen oder sonst eine
Erwerbung, von Fall zu Fall der Landesstelle angezeigt, sondern auch
in den jährlichen, an die Landesregierung zu legenden Rechnungen, alle
der Ordensgemeinde durch Schenkungen oder Vermächtnisse zufallenden
Beträge genau aufgeführt werden sollen, damit die Staatsverwaltung
über deren Vermögensstand immer in der nöthigen Übersicht erhalten
werde, gegen jeden Mißbrauch wachen könne, und zur Überzeugung ge-
lange, wann die Ordensgemeinde durch dergleichen Zuflüsse für ihre Be-
dürfnisse dauerhaft gedeckt ist, und die Fortsetzung jener Begünstigung
aufzuhören hat. Vermög der Verordnung, wodurch einigen Ordens-
Instituten die Befreyung von dem A.e ertheilt worden ist, sind diese
Ordens-Institute zwar unmittelbar selbst, und in eigenem Nahmen, so-
wohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch lebte Willenserklä-
rungen zu erwerben fähig; keineswegs aber können sie im Nahmen der
Professen auf einen Pflichttheil, oder auf eine Intestat-Erbfolge der
Verwandten derselben Anspruch machen, oder dasjenige erwerben, was
unmittelbar den einzelnen Professen zugedacht wird; vielmehr sollen solche
jenigen Ordensgemeinden,
welche eine Befreyung vom A.e erhalten haben, das, im I. 1771 auf
200 fl. gesetzlich beschränkte Vitalitium von seinen Verwandten oder Gön-
nern bis auf 300 fi. bestimmr werden dürfe. — Das A. in Unaarn ist
vom I . 1493.
Amortisinmg, betrifft: 1) Privaturkunden, 2) Staatsschuld-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie