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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 78 -
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Seite - 78 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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78 A m o r t i s i r u n g. derUrsulinerinnen nnd der barmherzigen Brüder, 1806 derElisabethinerin- nen, 1808 der Salesianerinnen, 1811 der Clansserinnen zu Sandec in Oalizien, 1812 der Piaristen-Ordön, 1315 die Ordensgemeinde der Mechitaristen in Wien vom A.e ganz enthoben, und es sind dieselben zu allen Erwerbungen, sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, ge, gen dem fähig erklärt worden, daß sie jede solche Erwerbung jedes Mahl der Landesregierung anzuzeigen haben. In späterer Zeit h^ben noch mehrere Ausnahmen von dem A.e Statt gefunden. Da die 4 engl. Stifts- häuser, benanntlich zu P r a g , Ofen, St . Polten und Krems, jedoch mit Ausschließung des Ordens und der Communitäten selbst, schon i m I . 1774 von dem Erwerbungsverbothe ausgenommen und die einzel« nes ihre Erhaltung fortwährend deckenden Vermögens, so wie ihren Orden und die Gemeinden von dem A.e gänzlich ausgenommen. Gleichermaßen wurde 1313 erklärt, daß die Begünstigung zu allen Erwerbungen, so» wohl beweglicher als unbeweglicher Güter durch Schenkung unter Leben- den, und durch lektwillige Anordnung den Instituten der engl. Fräulein, derUrsulinerinnen, der Elisabethinerinnen, der Salesianerinnen, der Piaristen und der Mechitaristen so lange, bis sie das, zu ihrer fortwähc renden Erhaltung erforderliche Vermögen erwerben, in Wirksamkeit zu bleiben habe; wornach von den Vorstehern jeder dieser Ordensgemeinden nicht nur die zugebrachte Mitgift der neuen Professen oder sonst eine Erwerbung, von Fall zu Fall der Landesstelle angezeigt, sondern auch in den jährlichen, an die Landesregierung zu legenden Rechnungen, alle der Ordensgemeinde durch Schenkungen oder Vermächtnisse zufallenden Beträge genau aufgeführt werden sollen, damit die Staatsverwaltung über deren Vermögensstand immer in der nöthigen Übersicht erhalten werde, gegen jeden Mißbrauch wachen könne, und zur Überzeugung ge- lange, wann die Ordensgemeinde durch dergleichen Zuflüsse für ihre Be- dürfnisse dauerhaft gedeckt ist, und die Fortsetzung jener Begünstigung aufzuhören hat. Vermög der Verordnung, wodurch einigen Ordens- Instituten die Befreyung von dem A.e ertheilt worden ist, sind diese Ordens-Institute zwar unmittelbar selbst, und in eigenem Nahmen, so- wohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch lebte Willenserklä- rungen zu erwerben fähig; keineswegs aber können sie im Nahmen der Professen auf einen Pflichttheil, oder auf eine Intestat-Erbfolge der Verwandten derselben Anspruch machen, oder dasjenige erwerben, was unmittelbar den einzelnen Professen zugedacht wird; vielmehr sollen solche jenigen Ordensgemeinden, welche eine Befreyung vom A.e erhalten haben, das, im I. 1771 auf 200 fl. gesetzlich beschränkte Vitalitium von seinen Verwandten oder Gön- nern bis auf 300 fi. bestimmr werden dürfe. — Das A. in Unaarn ist vom I . 1493. Amortisinmg, betrifft: 1) Privaturkunden, 2) Staatsschuld-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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