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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1
Page - 143 -
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Page - 143 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1

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A u s l ä n d e r an der G r ä n z e :c. , 143 sandten, Consul, Residenten, oder auch bey den nächsten k. k. Landes- gubernien. Durch fremde Gesandtschaften in Wien ausgestellte Passe haben in das Innere der Monarchie keine Gültigkeit, Badgaste aus dem Auslande werden jedoch gegen einen Paß ihrer Obrigkeit zugelassen und preusi. Unterthanen genießen ebenfalls die Begünstigung, die Gränze mit Passen ihrer Behörden zu überschreiten, nur wenn sie von oder durch Ber l in kommen, müssen die Passe von der kais. Gesandtschaft vidirt seyn. Ohne Paß ist nur Personen, die sich durch besonders hohen Rang auszeichnen, der Eintritt in die österr. Länder gestattet. —Jeder Rei- sende ist verpflichtet, bey der Gränzstation sowohl als auch bey allen Po- lizeybehörden und Kreisämtern, die in seiner Route liegen, seinen Paß vidiren zu lassen, Militärs noch besonders bey dem General- oder Platz- commando. Bey der Ankunft des Reisenden an seinen Bestimmungsort, übergibt er den Paß der Ortsobrigteit, in Hauptstädten den Polizeydi- rectionen, wofür ihm von der betreffenden Behörde eine Aufenthaltskar- te ertheilt wird, gegen deren Abgabe der Paß wieder zur Rückreise aus- gefolgt wird. Zur Reise von einem Erbland in das andere werden die Pässe von der Landesregierung, nach Ungarn oder Siebenbürgen durch die ungar. oder siebenbürg. Hoflanzley, für das Militär durch den Hof- kriegsrath ausgefertigt. Zu kleineren Ausflügen werden von der Behörde, welche den Paß aufbewahrt, Passirscheine (Geleitscheine) ertheilt. — Vor der Abreise müssen alle Pässe, auch jene, welche Fremde von ihren Ge- sandtschaften ins Ausland erhalten, von der Polizey-Oberdirection vi- dirt werden. Jeder nach Ungarn oder Siebenbürgen Reisende hat sich in Wien um einen Paß von der ungar. oder siebenbürg. Hofkanzley, an andern Orten um einen Regierungspaß zu bewerben. Übrigens reicht bey zu großer Entfernung jener Behörden auch ein Paß des nächsten Kreisamtes oder ungar. Comitates hin. — Nach dem Überschreiten der österr. Gränze hat der weiterreisende Ausländer folgende MauthVorschrif- ten zu beobachten: Bey den betreffenden Zollämtern hat jeder Reisende ge- nau anzugeben, ob und wieviel er Zollbares mit sich führe und sich einer Visitation zu unterwerfen; träte ein Verdacht wegen Contreban- de ein, so ist der Reisende verpflichtet, eigenhändig seine Taschen um- zukehren. Nur Wägen, Kleider, Wäsche und Kostbarkeiten unterlicgen in einer dem Stande des Reisenden angemessenen Menge keiner Verzol- lung. Ganz zollfrey sind sämmtliche Effecten und Prätiosen fremder Bothschafter und Gesandten. Tabak ist nur zu eigenem Gebrauche, und nur im Gewichte bis 5 Pfund gegen Zoll einzuführen erlaubt. Alle österr. Provinzen, Ungarn, Dalmatein und die Freyhäfen ausgenom- men, haben unter sich zollfreyen Verkehr, letztere werden jedoch in Rücksicht der Verzollung als Ausland betrachtet. Besonders streng ist die Aufsicht an der ungar. Gränze wegen Tabakschwärzung, daher es jedem in dieser Gegend Reisenden, welcher ungar. ^abak raucht oder schnupft, anzurathen ist, die Gränzbollete, wodurch er selben erhielt, bey sich zu führen, um sich nöthigenfalls gegen die Gränzjäger (Tabakaufseher) da- mit ausweisen zu können. — Briefe mit vollständiger Adresse, einzig allein Fracht- und Empfehlungsbriefe ausgenommen, sind mitzuführen gänzlich verbothen, sie mögen nun versiegelt, verklebt, oder auch nur
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Volume 1
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe A-D
Volume
1
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
788
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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