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A u s l ä n d e r an der G r ä n z e :c. , 143
sandten, Consul, Residenten, oder auch bey den nächsten k. k. Landes-
gubernien. Durch fremde Gesandtschaften in Wien ausgestellte Passe
haben in das Innere der Monarchie keine Gültigkeit, Badgaste aus dem
Auslande werden jedoch gegen einen Paß ihrer Obrigkeit zugelassen und
preusi. Unterthanen genießen ebenfalls die Begünstigung, die Gränze
mit Passen ihrer Behörden zu überschreiten, nur wenn sie von oder durch
Ber l in kommen, müssen die Passe von der kais. Gesandtschaft vidirt
seyn. Ohne Paß ist nur Personen, die sich durch besonders hohen Rang
auszeichnen, der Eintritt in die österr. Länder gestattet. —Jeder Rei-
sende ist verpflichtet, bey der Gränzstation sowohl als auch bey allen Po-
lizeybehörden und Kreisämtern, die in seiner Route liegen, seinen Paß
vidiren zu lassen, Militärs noch besonders bey dem General- oder Platz-
commando. Bey der Ankunft des Reisenden an seinen Bestimmungsort,
übergibt er den Paß der Ortsobrigteit, in Hauptstädten den Polizeydi-
rectionen, wofür ihm von der betreffenden Behörde eine Aufenthaltskar-
te ertheilt wird, gegen deren Abgabe der Paß wieder zur Rückreise aus-
gefolgt wird. Zur Reise von einem Erbland in das andere werden die
Pässe von der Landesregierung, nach Ungarn oder Siebenbürgen durch
die ungar. oder siebenbürg. Hoflanzley, für das Militär durch den Hof-
kriegsrath ausgefertigt. Zu kleineren Ausflügen werden von der Behörde,
welche den Paß aufbewahrt, Passirscheine (Geleitscheine) ertheilt. — Vor
der Abreise müssen alle Pässe, auch jene, welche Fremde von ihren Ge-
sandtschaften ins Ausland erhalten, von der Polizey-Oberdirection vi-
dirt werden. Jeder nach Ungarn oder Siebenbürgen Reisende hat sich
in Wien um einen Paß von der ungar. oder siebenbürg. Hofkanzley,
an andern Orten um einen Regierungspaß zu bewerben. Übrigens reicht
bey zu großer Entfernung jener Behörden auch ein Paß des nächsten
Kreisamtes oder ungar. Comitates hin. — Nach dem Überschreiten der
österr. Gränze hat der weiterreisende Ausländer folgende MauthVorschrif-
ten zu beobachten: Bey den betreffenden Zollämtern hat jeder Reisende ge-
nau anzugeben, ob und wieviel er Zollbares mit sich führe und sich
einer Visitation zu unterwerfen; träte ein Verdacht wegen Contreban-
de ein, so ist der Reisende verpflichtet, eigenhändig seine Taschen um-
zukehren. Nur Wägen, Kleider, Wäsche und Kostbarkeiten unterlicgen
in einer dem Stande des Reisenden angemessenen Menge keiner Verzol-
lung. Ganz zollfrey sind sämmtliche Effecten und Prätiosen fremder
Bothschafter und Gesandten. Tabak ist nur zu eigenem Gebrauche, und
nur im Gewichte bis 5 Pfund gegen Zoll einzuführen erlaubt. Alle
österr. Provinzen, Ungarn, Dalmatein und die Freyhäfen ausgenom-
men, haben unter sich zollfreyen Verkehr, letztere werden jedoch in
Rücksicht der Verzollung als Ausland betrachtet. Besonders streng ist die
Aufsicht an der ungar. Gränze wegen Tabakschwärzung, daher es jedem
in dieser Gegend Reisenden, welcher ungar. ^abak raucht oder schnupft,
anzurathen ist, die Gränzbollete, wodurch er selben erhielt, bey sich zu
führen, um sich nöthigenfalls gegen die Gränzjäger (Tabakaufseher) da-
mit ausweisen zu können. — Briefe mit vollständiger Adresse, einzig
allein Fracht- und Empfehlungsbriefe ausgenommen, sind mitzuführen
gänzlich verbothen, sie mögen nun versiegelt, verklebt, oder auch nur
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie