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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1
Page - 232 -
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Page - 232 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1

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232 B c f ö r d e r u n g. welche auch die Notare wählt, über die bey den Hofstellen und in den Ländern vorgenommenen B.en werden die Quartalausweise dem Kaiser vorgelegt. Im Militär ist die B. zum Unterossicier und Officier bis einschließ- lich zum Hauptmann oder Rittmeister ein Vorrecht der Regiments-In- haber, und dessen Ausübung kann dem Obersten überlassen werden. Die Ernennung der Landwehr-Officiere, vom Hauptmann abwärts, ist den General-Commanden überlassen; die Unterofficiersstellen bey der Land- wehr sind theils durch ausgediente Leute von der Armee, theils durch an- dere dazu gebildete Landwehrmänner auf den Vorschlag der Landwehr- bataillons-Commandanten von dem Commandanten des Werbbezirks- Regiments zu ersetzen. Bey den Jäger- und Oarnisons-Bataillons, bey dem Pioniers-Corps, und bey demPontoniers-Bataitton istzwar die B. zu Unterofficiersstellen den Commandanten überlassen, die Oberofficiers- siellen aber werden vom Hofkriegsrathe, und nur in Kriegszeiten von dem commandirenden General der Armee, in dem Falle vergeben, als die ihm ertheilte Vollmacht auch dieses Recht in sich begreift. In der Ar- tillerie ernennt der Oeneral-Director die Unterofficiere und Officiere bis zum Hauptmann. Die B. von der Feld- zur Oarnisons-Artillerie, und der letzteren unter! sich, geHort ebenfalls zu den Befugnissen desOeneral- Artillerie-Directors. Bey dem Mineurs-und Sappeurs-Corps hängt es von dem General-Oenie-Director, welchem die Inhabersrechte über das- selbe eingeräumt sind, ab, welches Befugniß er in Ansehung auf B.en dem Commandanten dieser Corps zu ertheilen für gut findet. Dasselbe kann sich übrigens nur auf Unter- und Oberofficiersstellen beziehen. Will der Regiments-Inhaber, und zu Kriegszeiten der Regiments-Comman- dant ein bey der Artillerie, beym Mineurs- oder Sappsurs-Corps dienen- des Individuum zu seinem Regimente befördern, so muß er die Geneh- migung von der General- Artillerie- oder Genie-Direction einholen, und da auch der Dienst beym Pioniers-Corps besondere Kenntnisse erfor- dert/ und es nicht gleichgültig ist, ein dazu gebildetes Individuum zu verlieren, so kann auch die B. von Individuen dieses Corps zu andern Regimentern, nur im Einverständnisse mit dem Oeneral-Quartiermeister geschehen.—< Im Fuhrwesens-Corps ertheilt der Fuhrwesens-Corps- Commandant die B.en vom Wachtmeister abwärts. Die Ernennung ei- nes Wachtmeisters zum Officier, die Übersetzung eines Officiers einer an- dern Truppengattung zum Fuhrwesen und die B. der Fuhrwesens-Offi- ciete geschieht über Vorschlag des Corps- und General-Commando, von Seite des Hofkriegsrathes; in Kriegszeiten aber pflegt der commandirende General der Armee dazu ermächtigt zu werden. — Die B.en zum Cor- poral, Wachtmeister oder Adjutanten bey den Gestüten-, Beschäl- und Remontirungs - Departement hat der Remontirung^s - Inspecteur, sobald alle' überzähligen Chargen der Cavallerie und des Fuhrwesens eingebracht sind, selbst zu veranlassen ; über die B. der Oberofficiere aber dem Hof- kriegsrathe den Vorschlag zumachen. — Vom Stabsofficier an werden die höhern Stellen im Militär von dem Kaiser besetzt. So lange bey ei- nem Regimente oder Corps überzählige Stabs-, Ober-, oder Unter- officiere vorhanden sind, sindet keine B. (Avancement) Statt. Eben so
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Volume 1
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe A-D
Volume
1
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
788
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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