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232 B c f ö r d e r u n g.
welche auch die Notare wählt, über die bey den Hofstellen und in den
Ländern vorgenommenen B.en werden die Quartalausweise dem Kaiser
vorgelegt.
Im Militär ist die B. zum Unterossicier und Officier bis einschließ-
lich zum Hauptmann oder Rittmeister ein Vorrecht der Regiments-In-
haber, und dessen Ausübung kann dem Obersten überlassen werden. Die
Ernennung der Landwehr-Officiere, vom Hauptmann abwärts, ist den
General-Commanden überlassen; die Unterofficiersstellen bey der Land-
wehr sind theils durch ausgediente Leute von der Armee, theils durch an-
dere dazu gebildete Landwehrmänner auf den Vorschlag der Landwehr-
bataillons-Commandanten von dem Commandanten des Werbbezirks-
Regiments zu ersetzen. Bey den Jäger- und Oarnisons-Bataillons, bey
dem Pioniers-Corps, und bey demPontoniers-Bataitton istzwar die B.
zu Unterofficiersstellen den Commandanten überlassen, die Oberofficiers-
siellen aber werden vom Hofkriegsrathe, und nur in Kriegszeiten von
dem commandirenden General der Armee, in dem Falle vergeben, als
die ihm ertheilte Vollmacht auch dieses Recht in sich begreift. In der Ar-
tillerie ernennt der Oeneral-Director die Unterofficiere und Officiere bis
zum Hauptmann. Die B. von der Feld- zur Oarnisons-Artillerie, und
der letzteren unter! sich, geHort ebenfalls zu den Befugnissen desOeneral-
Artillerie-Directors. Bey dem Mineurs-und Sappeurs-Corps hängt es
von dem General-Oenie-Director, welchem die Inhabersrechte über das-
selbe eingeräumt sind, ab, welches Befugniß er in Ansehung auf B.en
dem Commandanten dieser Corps zu ertheilen für gut findet. Dasselbe
kann sich übrigens nur auf Unter- und Oberofficiersstellen beziehen. Will
der Regiments-Inhaber, und zu Kriegszeiten der Regiments-Comman-
dant ein bey der Artillerie, beym Mineurs- oder Sappsurs-Corps dienen-
des Individuum zu seinem Regimente befördern, so muß er die Geneh-
migung von der General- Artillerie- oder Genie-Direction einholen,
und da auch der Dienst beym Pioniers-Corps besondere Kenntnisse erfor-
dert/ und es nicht gleichgültig ist, ein dazu gebildetes Individuum zu
verlieren, so kann auch die B. von Individuen dieses Corps zu andern
Regimentern, nur im Einverständnisse mit dem Oeneral-Quartiermeister
geschehen.—< Im Fuhrwesens-Corps ertheilt der Fuhrwesens-Corps-
Commandant die B.en vom Wachtmeister abwärts. Die Ernennung ei-
nes Wachtmeisters zum Officier, die Übersetzung eines Officiers einer an-
dern Truppengattung zum Fuhrwesen und die B. der Fuhrwesens-Offi-
ciete geschieht über Vorschlag des Corps- und General-Commando, von
Seite des Hofkriegsrathes; in Kriegszeiten aber pflegt der commandirende
General der Armee dazu ermächtigt zu werden. — Die B.en zum Cor-
poral, Wachtmeister oder Adjutanten bey den Gestüten-, Beschäl- und
Remontirungs - Departement hat der Remontirung^s - Inspecteur, sobald
alle' überzähligen Chargen der Cavallerie und des Fuhrwesens eingebracht
sind, selbst zu veranlassen ; über die B. der Oberofficiere aber dem Hof-
kriegsrathe den Vorschlag zumachen. — Vom Stabsofficier an werden
die höhern Stellen im Militär von dem Kaiser besetzt. So lange bey ei-
nem Regimente oder Corps überzählige Stabs-, Ober-, oder Unter-
officiere vorhanden sind, sindet keine B. (Avancement) Statt. Eben so
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie