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welche dem Monarchen persönlich überreicht, und von ihm nicht bloß signirt
werden. Die mit dem Nahmen des betreffenden Chefs der Hofbehörde
signirten Gesuche ziehen der Vorschrift gemäß, eine Auskunft und Out-
achten desselben nach sich, worüber der Kaiser dann im Cabinetswege
eine Entschließung schöpft. Der Staatsrath ist daher nicht in dem Sinn
zu nehmen, wonach er ein permanentes, deliberatives Collegium ist,
mit dem Hauptgeschäft activ, und mit der Initiative, über alle Staats-
angelegenheiten, auch die auswärtigen, Beschlüsse zu fassen, und sie nach
des Regenten Genehmigung den verschiedenen Ministern zur Vollziehung
zu übertragen. Er erscheint vielmehr gar nicht als Collegium, sondern
seine Räthe verrichten nur im Nahmen des Kaisers die passive Leitung
der verschiedenen Hofstellen für den inneren Dienst nach der herkömmli-
chen Verfassung, stehen nicht über den Ministern, sind ihnen aber auch
nicht geradehin untergeordnet, sondern vielmehr als Räthe des Kaisers
zu betrachten, deren er sich bedient, um da, wo sich Parteyen mit den
Entscheidungen der Hofstellen noch nicht beruhigen, oder letztere selbst
instructionsmaßige Vorträge, Anfragen, Vorschläge, Pläne vorlegen,
begründet die höchste Entscheidung vorzuschlagen. Endlich controllirt der
Staats- und Conferenzrath für die inländischen Geschäfte die Verrichtun-
gen der Hofstellen, nimmt Einsicht in ihre Protocolle, hat übrigens für
seinen Dienst ein eigenes Conceptspersonale, welches aus einem Staats-
raths-Secretär, 9 Concipisten und 10 Officialen besteht, ein eigenes
Einreichungs - Protocoll, eine förmliche Expedition und Registratur.
Das Concepts- und Kanzley-Personale bildet zusammen die k. k. geh.
Staatsraths-Kanzley, welcher ein Kanzleydirector mit dem Charakter
eines k. k. Hofrathes vorsteht. — Sehr nützlich und wohlthätig für das
Allgemeine ist die stete Observanz, daß auch bey der Wahl der unmittel-
baren Räthe des Kaisers durchaus nicht allein auf Geburt, Rang, Ver-
bindung mit großen Familien und Vermögen gesehen wird, sondern
vielmehr vorzugsweise Männer ohne Hervorragung in diesen .Qualitäten
berufen werden, wenn sie im vollsten Grade die erforderlichen reellen
Eigenschaften besitzen, und dadurch das persönliche Zutrauen des Monar-
chen sich erworben haben. — 6. Hofstel len, sämmtlich in Wien.
— Durchaus ist bey diesen und den ihnen untergeordneten Stellen die
Collegial-Verfassung herrschend, vermöge welcher eine jede aus mehre-
ren beysitzenden Räthen besteht, denen die Geschäfte nach den Gegen-
ständen oder Provinzen, oft wechselnd, zugetheilt werden. Sie bearbei-
ten dieselben mit Hülfe ihrer Secretäre, Concipisten, auch Practican-
ten bey minder wichtigen; bey erheblichern allein, tragen sie ihr Referat
in den Sitzungen vor, über welches die Stimmenmehrheit erst einen
Beschluß bildet, der theils ausgeführt wird, theils dem Kaiser oft
mit besonderen abweichenden Votis des Referenten, einzelner Räthe
und Präsidenten vorgelegt wird; wo dann die Entscheidung nicht selten
für die Minorität ausfällt, oder auch ganz abweicht. — Groß und wich-
tig ist der Wirkungskreis der Hofstellen. — 1) Die k. k. vereinigte
Hoftanzley. — Sie ist eine der wichtigsten dirigirenden Stellen, denn
sie umfaßt alle inneren sogenannten politischen Angelegenheiten mit Aus-
nahme — 2) in Absicht auf die Provinzen: von Ungarn, Siebenbürgen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie