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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 235 -
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Seite - 235 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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V e h ö r d e n. 235 welche dem Monarchen persönlich überreicht, und von ihm nicht bloß signirt werden. Die mit dem Nahmen des betreffenden Chefs der Hofbehörde signirten Gesuche ziehen der Vorschrift gemäß, eine Auskunft und Out- achten desselben nach sich, worüber der Kaiser dann im Cabinetswege eine Entschließung schöpft. Der Staatsrath ist daher nicht in dem Sinn zu nehmen, wonach er ein permanentes, deliberatives Collegium ist, mit dem Hauptgeschäft activ, und mit der Initiative, über alle Staats- angelegenheiten, auch die auswärtigen, Beschlüsse zu fassen, und sie nach des Regenten Genehmigung den verschiedenen Ministern zur Vollziehung zu übertragen. Er erscheint vielmehr gar nicht als Collegium, sondern seine Räthe verrichten nur im Nahmen des Kaisers die passive Leitung der verschiedenen Hofstellen für den inneren Dienst nach der herkömmli- chen Verfassung, stehen nicht über den Ministern, sind ihnen aber auch nicht geradehin untergeordnet, sondern vielmehr als Räthe des Kaisers zu betrachten, deren er sich bedient, um da, wo sich Parteyen mit den Entscheidungen der Hofstellen noch nicht beruhigen, oder letztere selbst instructionsmaßige Vorträge, Anfragen, Vorschläge, Pläne vorlegen, begründet die höchste Entscheidung vorzuschlagen. Endlich controllirt der Staats- und Conferenzrath für die inländischen Geschäfte die Verrichtun- gen der Hofstellen, nimmt Einsicht in ihre Protocolle, hat übrigens für seinen Dienst ein eigenes Conceptspersonale, welches aus einem Staats- raths-Secretär, 9 Concipisten und 10 Officialen besteht, ein eigenes Einreichungs - Protocoll, eine förmliche Expedition und Registratur. Das Concepts- und Kanzley-Personale bildet zusammen die k. k. geh. Staatsraths-Kanzley, welcher ein Kanzleydirector mit dem Charakter eines k. k. Hofrathes vorsteht. — Sehr nützlich und wohlthätig für das Allgemeine ist die stete Observanz, daß auch bey der Wahl der unmittel- baren Räthe des Kaisers durchaus nicht allein auf Geburt, Rang, Ver- bindung mit großen Familien und Vermögen gesehen wird, sondern vielmehr vorzugsweise Männer ohne Hervorragung in diesen .Qualitäten berufen werden, wenn sie im vollsten Grade die erforderlichen reellen Eigenschaften besitzen, und dadurch das persönliche Zutrauen des Monar- chen sich erworben haben. — 6. Hofstel len, sämmtlich in Wien. — Durchaus ist bey diesen und den ihnen untergeordneten Stellen die Collegial-Verfassung herrschend, vermöge welcher eine jede aus mehre- ren beysitzenden Räthen besteht, denen die Geschäfte nach den Gegen- ständen oder Provinzen, oft wechselnd, zugetheilt werden. Sie bearbei- ten dieselben mit Hülfe ihrer Secretäre, Concipisten, auch Practican- ten bey minder wichtigen; bey erheblichern allein, tragen sie ihr Referat in den Sitzungen vor, über welches die Stimmenmehrheit erst einen Beschluß bildet, der theils ausgeführt wird, theils dem Kaiser oft mit besonderen abweichenden Votis des Referenten, einzelner Räthe und Präsidenten vorgelegt wird; wo dann die Entscheidung nicht selten für die Minorität ausfällt, oder auch ganz abweicht. — Groß und wich- tig ist der Wirkungskreis der Hofstellen. — 1) Die k. k. vereinigte Hoftanzley. — Sie ist eine der wichtigsten dirigirenden Stellen, denn sie umfaßt alle inneren sogenannten politischen Angelegenheiten mit Aus- nahme — 2) in Absicht auf die Provinzen: von Ungarn, Siebenbürgen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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