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240 B e h ö r d e n ,
latins/ das höchste Appellationsgericht/ von welchem weiter keine an-
dere Entscheidung Statt findet, ö. Die königl. Tafel zu Pesth
unter dem Präsidium eines eigenen königl. Stellvertreters (k^rsonaliz,
p^I^Z^ntill^ I^^l'2^ in )u^icÜ5 locum t^6N8), Personal genannt.
Diese ist theils Appellationsgericht/ an welches man sich von den Ent-
scheidungen der Comitats -Districtual- und von den Gerichten mehrerer
königl. Frey-, so wie der Haiducken- und Zipser-Städte wenden kann,
dem Vorsitz des Banus von Croatien. Sie hat einerley Gerichtsbarkeit
mit der königl. Tafel, und der Appellationszug geht von ihr gleich an
die Septemviraltafel. — Ein Kronftscal, Beysitzer der königl. Tafel,
vertheidigt die Rechte des Königs in Absicht seiner Regalien. Unter ihm
stehen mehrere, auf den königl. Domänen vertheilte Cameral - Fis--
cale. — Die oberste Landes-Cameral-Behörde ist die königl.
ungar. Hofkammer zu Ofen, unter welche die Fiscal- und Kronschatz-
angelegenheiten, also die Cameral - Administrationen zu Kaschau,
Temeswar, Sz igeth, Agram und der 16 Kronstadts zu Ig lo ,
die Salinenbehörden, die Verwaltungen der königl. Krön- und Came-
ral-Dominien, der königl. freyen Städte und das oberste Seidentt'.spec-
torat gehören. — 6. In Siebenbürgen. — I. Das seit 1693 von
Leopold I. errichtete, der königl. siebenbürg. Hofkanzley untergeordnete
königl. Gubernium in Klausenburg, von einem weiteren Wirkungs-
kreise, als alle anderen Oubernien. Denn es ist die oberste Behörde im
Großfürstenthum für alle politischen, kirchlichen und gerichtlichen Zweige der
Staatsverwaltung, zugleich die höchste Gericbtsstelle, von der nur eine
Appellation an die Person des Landesfürsten Statt hat. — 2. Das seit
1790 vereinigte Cameral- und montanistische Thesaurariat in Her-
mann st a d t, welches als siebenbürg. Cameralbehörde, (die Land-
steuer ausgenommen) alle übrigen Finanz-, Bergwerks- und Münz-
gegenstande leitet, und unmittelbar unter den Hofkammern in Wien
sieht. — Der allgemeine Gang der Geschäfte in diesen mancherley Col-
legien ist folgender: Der Chef vertheilt die Geschäfte unter die Rathe,
so daß jedem sein Referat über bestimmte Gegenstände zugetheilt wird.
Daher der Nahme Referent im österr. Staate ein sehr wichtiger und hoch-
geachteter ist. Von seiner Ansicht der Dinge, wie er sie aus den Acten
und seinen eigenen Grundsätzen auffaßt, von seiner Darstellung und
seinem Vortrage in der Cottegialsitzung, hängt vornehmlich in den mei-
sten Fällen der Erfolg ab, obwohl nicht selten die Majorität der abstim-
menden Räthe für eine ganz entgegengesetzte Meinung den Ausschlag
gibt, und der Chef in Gegenständen, die den höheren Behörden vorge-
legt werden, durch ein Separat-Votum, welches zuweilen sowohl vom
Antrage des Referenten, als vom Beschluß des gesammten Collegiums
abweicht, besonderen Einfluß nehmen kann. — Präsidialgeschäfte.
— Außer diesem collegialischen Geschäftsgänge durch die eben genannten
co- und subordinirten Stellen, findet auch noch der sogenannte präsidiall-
sche, bey den politischen Hof- und Länderstellen in einer weitem Aus-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie